P 398 — Beratung und Unterstützung in EU-Gremien Referenznummer der Bekanntmachung: 398

Bekanntmachung einer Änderung

Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit

Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53133
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bsi.bund.de

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

P 398 — Beratung und Unterstützung in EU-Gremien

Referenznummer der Bekanntmachung: 398
II.1.2)CPV-Code Hauptteil
72000000 IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
II.2)Beschreibung
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
72000000 IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Hauptort der Ausführung:

Beim Auftragnehmer

II.2.4)Beschreibung der Beschaffung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags:

Intelligente Messsysteme sind wichtige Bausteine im intelligenten Netz. Das Smart-Meter-Gateway ermöglicht als zentrale Kommunikationsplattform des intelligenten Messsystems die sichere Umsetzung vielfältigster Anwendungsfälle und wird zum Treiber für Innovationen der Digitalisierung. Das „Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende" (GDEW) schafft verbindliche Rahmenbedingungen für den sicheren und datenschutzkonformen Einsatz von Intelligenten Messsystemen. Die dazu nötigen technischen Standards werden im Messstellenbetriebsgesetz verankert und durch das BSI erstellt. Bisher sind die technischen Richtlinien der Serie TR-03109 und das Schutzprofil BSI-CC-PP-0073 erschienen.

II.2.7)Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung, des dynamischen Beschaffungssystems oder der Konzession
Ende: 30/11/2023
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein

Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe

Auftrags-Nr.: P 398
Bezeichnung des Auftrags:

Beratung und Unterstützung in EU-Gremien

V.2)Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2.1)Tag des Abschlusses des Vertrags/der Entscheidung über die Konzessionsvergabe:
06/02/2019
V.2.2)Angaben zu den Angeboten
Der Auftrag/Die Konzession wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern vergeben: nein
V.2.3)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Dresden
NUTS-Code: DED21 Dresden, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 01217
Land: Deutschland
Der Auftragnehmer/Konzessionär ist ein KMU: nein
V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (zum Zeitpunkt des Abschlusses des Auftrags;ohne MwSt.)
Gesamtwert der Beschaffung: [Betrag gelöscht] EUR

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.3)Zusätzliche Angaben:
VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:

Unternehmen haben Anspruch darauf, dass das BSI die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält, vgl. § 97 Abs. 6 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Rechte aus § 97 Abs. 6 GWB sowie sonstige Ansprüche gegen das BSI, die auf die Vornahme oder das Unterlassen einer Handlung in einem Vergabeverfahren gerichtet sind, können nur vor den Vergabekammern und dem Beschwerdegericht geltend gemacht werden, § 156 Abs. 2 GWB. Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein, § 160 Abs. 1 GWB. Es wird darüber belehrt, dass ein solcher Nachprüfungsantrag gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB unzulässig ist, soweit

1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem BSI nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,

2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem BSI gerügt werden,

3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem BSI gerügt werden,

4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des BSI, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.

Die o. g. 4 Unzulässigkeitsgründe gelten gemäß § 160 Abs. 3 Satz 2 GWB nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.

VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
19/02/2021

Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession

VII.1)Beschreibung der Beschaffung nach den Änderungen
VII.1.1)CPV-Code Hauptteil
72000000 IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung
VII.1.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
VII.1.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Hauptort der Ausführung:

Beim Auftragnehmer

VII.1.4)Beschreibung der Beschaffung:

Intelligente Messsysteme sind wichtige Bausteine im intelligenten Netz. Das Smart-Meter-Gateway ermöglicht als zentrale Kommunikationsplattform des intelligenten Messsystems die sichere Umsetzung vielfältigster Anwendungsfälle und wird zum Treiber für Innovationen der Digitalisierung. Das „Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende" (GDEW) schafft verbindliche Rahmenbedingungen für den sicheren und datenschutzkonformen Einsatz von

intelligenten Messsystemen. Die dazu nötigen technischen Standards werden im Messstellenbetriebsgesetz verankert und durch das BSI erstellt. Bisher sind die technischen Richtlinien der Serie TR-03109 und das Schutzprofil BSI-CC-PP-0073 erschienen.

VII.1.5)Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung, des dynamischen Beschaffungssystems oder der Konzession
Ende: 30/11/2023
VII.1.6)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/des Loses/der Konzession: [Betrag gelöscht] EUR
VII.1.7)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Dresden
NUTS-Code: DED21 Dresden, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 01217
Land: Deutschland
Der Auftragnehmer/Konzessionär ist ein KMU: nein
VII.2)Angaben zu den Änderungen
VII.2.1)Beschreibung der Änderungen
Art und Umfang der Änderungen (mit Angabe möglicher früherer Vertragsänderungen):

Die ursprüngliche Leistungsbeschreibung bei Ausschreibung beinhaltet neben Arbeitspaketen zum Festpreis auch Arbeitspakete, die über Teilabrufe und nach Aufwand mit maximalen Obergrenzen bearbeitet werden. Es zeigt sich nun, dass weitere Leistungen benötigt werden, die von den ursprünglichen Arbeitspaketen nicht umfasst sind. Aus diesem Grund soll der bestehende Auftrag um das Arbeitspakete AP15 und AP16 ergänzt werden.

AP 15 (Bearbeitung komplexer Themenstellungen):

Im Zuge der Arbeiten der EU-Kommission, aber auch der europäischen Standardisierungsorganisationen werden verstärkt Fragestellungen im Bereich Smart Energy in Hinblick auf IT-Sicherheit gestellt, zu welchen das BSI Stellung nehmen kann und soll. Diese werden zum Teil als Unterstützungsleistung vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erbeten.

AP 16 (Begleitung von Verfahren):

Im Zuge der Arbeiten der EU-Kommission, aber auch der europäischen Standardisierungsorganisationen wird das BSI stärker an Verfahren mitwirken können, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken.

VII.2.2)Gründe für die Änderung
Notwendigkeit der Änderung aufgrund von Umständen, die ein öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber bei aller Umsicht nicht vorhersehen konnte (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/25/EU)
Beschreibung der Umstände, durch die die Änderung erforderlich wurde, und Erklärung der unvorhersehbaren Art dieser Umstände:

Die Aufgaben im Themenbereich des Projekts P398 sind seit dem Start des Projekts kontinuierlich gewachsen und können von den bisherigen Arbeitspaketen nicht zufriedenstellend gelöst werden. Daher definiert der Change Request 1 für das Projekt 2 neue Arbeitspakete, für die eine Erhöhung des Gesamtauftragswerts um [Betrag gelöscht] EUR oder 49,9 % des ursprünglichen Auftragswerts nötig ist. Die Kosten für die Einarbeitung eines neuen Auftragnehmers würden von dem Betrag der Erhöhung einen zu großen Anteil einnehmen, so dass dies unwirtschaftlich wird. Damit genügt der Change Request den Anforderungen aus § 132 GWB (2).

Das BSI als die nationale Cybersicherheitsbehörde hat im europäischen Umfeld den Ruf, mit versierten Experten zu verschiedenen Fragestellungen kompetent Auskunft geben zu können. Im steigenden Maß erreichen das BSI auch Anfragen von europäischen Organisationen zur Mitarbeit an der Lösung von Problemen, die hier im speziellen die Digitalisierung des Energie- und Gassektors betreffen.

Darüber hinaus intensiviert sich die Zuarbeit in Richtung der Ministerien BMI und BMWi bei Aufgaben, die durch die Europäische Kommission gestellt werden.

Eine Entlastung des hauseigenen Personals durch die Auftragnehmer ist nötig und wird durch den Change Request möglich. Dieser soll ermöglichen:

— Teilabrufe mit einer längeren Bearbeitungszeit sowie einem fest zugewiesenem Team,

— Teilabrufe für fundierte Ausarbeitung komplexer Themenstellungen.

Mit diesen beiden neuen Arbeitspaketen wird es möglich, Verfahren — wie z. B. die Erarbeitung neuer Richtlinien der ENTSO-G für die Kommunikation im grenzüberschreitenden Gasmarkt — durch den Auftraggeber begleiten zu können und die national getroffenen Regelungen EU-weit einzubringen.

Für alles soll der Auftragnehmer dem Auftraggeber zuarbeiten und für Entlastung sorgen.

Die für die beiden Arbeitspakete notwendige Fachexpertise hat sich der Auftragnehmer mit der Bearbeitung der ursprünglichen Arbeitspakete AP2 „Lagebild“ bereits angeeignet. Die Kosten für dieses Arbeitspaket betrugen [Betrag gelöscht] EUR und erreichen damit fast die Hälfte der Kosten für die Erhöhung des ursprünglichen Gesamtauftragswerts. Daraus lässt sich ableiten, dass ein Wechsel des Auftragnehmers allzu hohe Kosten für die Einarbeitung erforderlich und den wirtschaftlichen Nutzen zunichtemacht.

VII.2.3)Preiserhöhung
Aktualisierter Gesamtauftragswert vor den Änderungen (unter Berücksichtigung möglicher früherer Vertragsänderungen und Preisanpassungen sowie im Falle der Richtlinie 2014/23/EU der durchschnittlichen Inflation im betreffenden Mitgliedstaat)
Wert ohne MwSt.: [Betrag gelöscht] EUR
Gesamtauftragswert nach den Änderungen
Wert ohne MwSt.: [Betrag gelöscht] EUR

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