2021-018-SZE SAP SuccessFactors HXM Suite (Cloud-Services mit Verrechnung von Oprem-Lizenzen)
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Gelsenkirchen
NUTS-Code: DEA32 Gelsenkirchen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 45888
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [gelöscht]
Fax: +49 211 / [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.strassen.nrw.de
Abschnitt II: Gegenstand
2021-018-SZE SAP SuccessFactors HXM Suite (Cloud-Services mit Verrechnung von Oprem-Lizenzen)
Umstieg von SAP- Anwendungen/Komponenten (SAP E-Recruiting, SAP Veranstaltungsmanagement und SAP Personalentwicklung) in die cloudbasierte SAP SuccessFactors HXM Suite.
Umstieg von SAP- Anwendungen/Komponenten (SAP E-Recruiting, SAP Veranstaltungsmanagement und SAP Personalentwicklung) in die cloudbasierte SAP SuccessFactors HXM Suite. Dabei Stilllegung nicht mehr benötigter (onprem) Lizenzen gegen entsprechende Kostenreduzierung.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Die Auftragsvergabe ist als Direktvergabe gem. § 14 Abs. 4 Nr. 2 b) VgV gerechtfertigt:
Der Auftraggeber (AG) verfolgt seit 2002 die Strategie, alle relevanten Daten aus den verschieden Bereichen aus einem „geschlossenen“ System zu generieren. So hat man sich im Jahr 2002 dazu entschieden, dies mit den Komponenten der SAP durchzuführen. Entsprechende Lizenzierungsverträge wurden mit der SAP abgeschlossen. Im Laufe der Jahre wurden weitere Module der SAP angebunden. Aktuell sind einige Module der SAP im Einsatz, die von der SAP seit Jahren nicht mehr gehostet werden (z.B. E-Recruiting, Veranstaltungsmanagement etc.). Die Nachfolgelösung soll die bestehenden Komponenten der SAP ersetzen bzw. ergänzen und auch weiter ausbauen, so dass der AG die aktuellen Herausforderungen der Digitalisierung mit den integrierten Lösungen der SAP die notwendigen Schritte im Rahmen der Digitalisierungsstrategie des Landes NRW umsetzen kann.
Das künftige System wird nur eine cloudbasierte Lösung anbieten. Da im Bereich Personalwesen personenbezogene Daten verarbeitet werden, ist die Zertifizierung für die Betreiber einer solchen Cloud-Lösung ein entscheidendes Kriterium. Die SAP ist im Besitz der Zertifizierung nach dem Anforderungskatalog Cloud Computing (C5) des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI). In diesem Punkt besitzt die SAP ein Alleinstellungsmerkmal auf dem Markt u.a. im Bereich E-Recruiting. Außerdem muss der Betrieb der Cloud-Lösung laut BSI in einem Standort in Deutschland / Europa stattfinden. Auch dieses Kriterium von der SAP erfüllt. Die bestehenden Module E-Recruiting und Veranstaltungsmanagement werden über das Lizensierungsverfahren mit der SAP abgerechnet. Die anzuschaffende SAP SuccessFactors HXM Suite wird nicht mehr lizenzrechtlich abgerechnet, sondern Listenpreis je Mitarbeiter.
Eine Stilllegung dieser vorhandenen Lizenzen und der damit verbundenen Wartungsreduzierung unter Anwendung der sogenannten „Cloud Extension Policy“ ist nur direkt mit SAP umsetzbar: Bestehende Lizensierungsverträge können umgewandelt und auf eine andere SAP-Lösung angerechnet werden. Andernfalls könnten diese Lizenzen nicht ohne weiteres aufgekündigt werden.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Walldorf
NUTS-Code: DE128 Rhein-Neckar-Kreis
Postleitzahl: 69190
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Diese Bekanntmachung ist eine freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung im Sinne des § 135 Abs. 3 GWB. Das unter Ziffer V.2.1) genannte Datum ist das der Entscheidung über die geplante Auftragsvergabe. Der Zuschlag ist noch nicht erfolgt und soll 10 Kalendertage nach der Veröffentlichung erteilt werden. Bei den unter den Ziffern II.1.7 und V.2.4 genannten Werten handelt es sich nicht um den tatsächlichen Auftragswert. Die genaue Wertangabe gem. V.2.4) wurde mit [Betrag gelöscht] EUR angegeben, Der exakte Wert wird nicht offengelegt, weil es sich dabei nicht um eine gesetzliche Pflichtangabe handelt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
Postleitzahl: 48147
Land: Deutschland
Das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer ist im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (§§ 155 ff. GWB) geregelt.
Der Auftraggeber ist gemäß § 135 Abs. 3 GWB verpflichtet, vor dem Zuschlag eine Wartefrist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, einzuhalten, bevor er den Vertrag abschließt. Innerhalb dieser Zeit kann die Zuschlagsentscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, auf Antrag eines Betroffenen bei der zuständigen Vergabekammer Westfalen nachgeprüft werden.
§ 135 GWB lautet:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.