Erweiterungsbau Carl Friedrich von Weizsäcker Gymnasium, Dachbegrünung Referenznummer der Bekanntmachung: 10 ZV 265/20 B
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ratingen
NUTS-Code: DEA1C Mettmann
Postleitzahl: 40837
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.Ratingen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Erweiterungsbau Carl Friedrich von Weizsäcker Gymnasium, Dachbegrünung
Hauptmassen:
Dachbegrünung Hauptdach:
— 200,00 m Kiesfangleiste,
— 880,00 m2 Schutzlage,
— 880,00 m2 Drainschicht,
— 880,00 m2 Filtervlies,
— 590,00 m2 Extensivsubstrat,
— 590,00 m2 Anspritzbegrünung,
— 295,00 m2 Betonplatten.
Dachbegrünung Brücke:
— 72,00 m2 Schutzlage,
— 46,00 m Kiesfangleisten,
— 72,00 m2 Drainschicht,
— 72,00 m2 Filtervlies,
— 60,00 m2 Extensivsubstrat,
— 60,00 m2 Anspritzbegrünung,
— 46,00 m Betonplatten.
Erweiterungsbau Carl Friedrich von Weizsäcker Gymnasium
Karl-Mücher-Weg 2
40878 Ratingen
Dachbegrünung.
Ausführungstermine: April bis Mai 2021
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Dachbegrünung
Ort: Oberhausen
NUTS-Code: DEA17 Oberhausen, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXPTYY5YT11
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/vergabekammer/index.html
Mit der Abgabe eines Angebotes unterliegt der Bieter/die Bieterin den Bestimmungen über nicht berücksichtigte Angebote gemäß § 62 VgV.
Vergaberechtsverstöße sind vom Antragsteller eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer gegenüber der Vergabestelle zu rügen. Ansonsten gilt gemäß § 160 Absatz 3 GWB, dass ein Nachprüfungsantrag unzulässig ist, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
§ 160 Absatz 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.