Einrichtung und Unterhaltung einer bundeseinheitlichen Telefonhotline zur individuellen Beratung und Aufklärung der Bürgerinnen und Bürger über die Impfungen zu Covid-19 Referenznummer der Bekanntmachung: L8-15198-02/2007
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Einrichtung und Unterhaltung einer bundeseinheitlichen Telefonhotline zur individuellen Beratung und Aufklärung der Bürgerinnen und Bürger über die Impfungen zu Covid-19
Einrichtung und Unterhaltung einer bundeseinheitlichen Telefonhotline zur Information und Aufklärung über Impfungen gegen Covid-19. Die Telefonhotline muss unter einer bundeseinheitlichen Telefonnummer erreichbar sein, um die Bürgerinnen und Bürger individuell über die geplanten Impfungen gegen Covid-19 sowie bei Fragen in diesem Zusammenhang zu informieren und aufzuklären.
Einrichtung und Unterhaltung einer bundeseinheitlichen Telefonhotline zur Information und Aufklärung über Impfungen gegen Covid-19. Die Telefonhotline muss unter einer bundeseinheitlichen Telefonnummer erreichbar sein, um alle Menschen in Deutschland über eine zentrale Stelle individuell, fachlich fundiert und transparent über alle Aspekte der Covid-19 Impfung informieren und aufklären zu können. Hierfür soll auch wieder die bereits bei den Informations- und Aufklärungsmaßnahmen in der ersten Phase der Pandemie genutzte zentrale Rufnummer 116117 genutzt werden. Der AN muss hierfür eine technische Anwendung zur Verfügung stellen, welche die Call-Center vernetzt und bündelt, so dass diese über die zentrale Telefonhotline 116117 erreichbar sind. Eine auf dieses Ziel ausgerichtete Telefonhotline muss zudem Call-Center im Hintergrund haben, die in der Lage sind, bis zu 500 000 Anfragen/Woche im 24/7 Betrieb zu bewältigen. Bereits zum Zeitpunkt der Betriebsaufnahme müssen mindestens 1 600 Personen im Call-Center ausschließlich für die Anfragen zur Covid-19 Impfung zur Verfügung stehen. Für die in der Spitze erwarteten Anfragen (500 000/Woche) bedarf es bis zu 2 500 Personen im Call-Center. Der AN muss neben der technischen Basis für die Vernetzung über eine einheitliche Rufnummer auch eine Datenbank mit einem Abfragetool bereitstellen, über das in der Datenbank hinterlegte Informationen zur Beantwortung gestellter Fragen anhand der individuellen Parameter gefiltert werden können. Sämtliche Antwortoptionen werden durch das BMG unter Einbeziehung der fachlichen Expertisen des Robert Koch-Instituts und des Paul-Ehrlich-Instituts, beides Behörden im Geschäftsbereich des BMG, erstellt und dem AN zur Verfügung gestellt.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
- Dringende Gründe im Zusammenhang mit für den öffentlichen Auftraggeber unvorhersehbaren Ereignissen, die den strengen Bedingungen der Richtlinie genügen
Zur wirksamen Bekämpfung und Beendigung der COVID 19-Pandemie ist es erforderlich, dass sich die überwiegende Mehrheit der Menschen in Deutschland impfen lässt. Dafür sind Information, Aufklärung und Transparenz zu allen Aspekten der COVID-19 Impfung entscheidende Faktoren. Zum Gesundheitsschutz der Bevölkerung im Wege der Daseinsvorsorge ist es daher unverzichtbar, der breiten Öffentlichkeit und den maßgeblichen Multiplikatoren eine Informationsmöglichkeit zur Verfügung zu stellen, mit der sie sich schnell und zuverlässig über alle Aspekte der Corona-Impfung informieren können und die ihre Fragen umfassend und fachlich fundiert beantwortet.
Mit den Zulassungsverfahren zu den COVID-19 Impfstoffen, der aufgrund der verfügbaren Impfstoffmengen erforderlichen Priorisierung sowie zuletzt auch durch aufgetretene Mutationen des Virus ist das Informationsinteresse sprunghaft gestiegen. Es ist daher zwingend erforderlich, schnellstmöglich eine bundeseinheitliche Telefonhotline als erste niedrigschwellige Informationsmöglichkeit zur Verfügung zu stellen, die schnell, zuverlässig und fachlich fundiert die Fragen beantwortet und die vor allem dem zu erwartenden Ansturm (bis zu 500 000 Anfragen/Woche) gewachsen ist. Nur so kann vermieden werden, dass die Menschen bei ihrer Suche nach Informationen durch nicht sachgerechte oder interessengeleitete Angebote bereits im Vorfeld der Impfung negativ beeinflusst werden.
Für die Bereitstellung und Unterhaltung einer bundeseinheitlichen Telefonhotline, welche darauf ausgerichtet ist, bis zu 500 000 Anfragen/Woche im 24/7 Betrieb zu bewältigen, ist eine technische Lösung erforderlich, welche die Call Center unter einer einheitlichen Rufnummer vernetzt und über eine zentrale Datenbank verbindet, über die mittels eines Abfragetools in der Datenbank hinterlegte Informationen zur Beantwortung gestellter Fragen anhand von individuellen Parameter gefiltert werden können. Die gkk DigitalGroup GmbH ist das einzige Unternehmen am Markt, dass über eine entsprechende technische Lösung verfügt und sofort betriebsbereit ist.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Einrichtung und Unterhaltung einer bundeseinheitlichen Telefonhotline zur individuellen Beratung und Aufklärung der Bürgerinnen und Bürger über die Impfungen zu Covid-19
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt am Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60314
Land: Deutschland
Telefonie full run
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Kontaktdaten/DE/Vergabekammern.html
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein (vgl. § 160 Abs. 1 GWB).
Die Unwirksamkeit des Auftrages kann nach § 135 Abs. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie in einem Nachprüfungsverfahren geltend gemacht worden ist. Die Geltendmachung muss innerhalb von dreißig Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter durch den Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, andernfalls innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union erfolgen.
Nach § 135 Abs. 3 GWB tritt die Unwirksamkeit nach Abs. 1 Nr. 2 tritt nicht ein, wenn:
1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist;
2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Bei der unter der o. g. Referenznummer (2020/ S [removed]) veröffentlichten Ex-ante-Transparenzbekanntmachung handelt es sich um eine solche Bekanntmachung.