Vergabe von Jahresabschlussprüfungsleistungen für die Jahre 2021 und 2022 Referenznummer der Bekanntmachung: Portigon AG 20-52829
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Düsseldorf
NUTS-Code: DEA11 Düsseldorf, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 40219
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.portigon-ag.de
Abschnitt II: Gegenstand
Vergabe von Jahresabschlussprüfungsleistungen für die Jahre 2021 und 2022
Die Portigon AG, die unter diesem Namen seit dem 2. Juli 2012 firmiert, ist rechtsträgeridentisch mit der ehemaligen WestLB, die 1969 als Westdeutsche Landesbank Girozentrale gegründet wurde. Die Portigon AG ist ein sog. CRR-Kreditinstitut i.S.d. § 1 Abs. 3d Satz 1 KWG und hat daher als ein Unternehmen von öffentlichem Interesse (sog. Public Interest Entities, „PIE“) insbesondere die Vorschriften der EU-Verordnung 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse vom 16.04.2014 zu beachten. Die Portigon AG beabsichtigt im Rahmen des hiesigen Vergabeverfahrens die Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers/einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Prüfung insb. der jeweiligen Jahresabschlüsse für die Prüfungsjahre 2021 und 2022.
In den Vergabeunterlagen aufgeführt.
Die Auftraggeberin beabsichtigt die Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers/einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft über 2 Prüfungsjahre – nämlich die Geschäftsjahre 2021 bis 2022 – mit unterschiedlichen Prüfungsleistungen. Die zu beauftragenden Jahresabschlussprüfungsleistungen beinhalten nachfolgend benannte Teilleistungen:
— Prüfung der Buchführung, den Jahresabschluss – bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang – und den Lagebericht gem. § 340k Abs. 1 i. V. m. § 317 HGB auf die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und den sie ergänzenden Bestimmungen der Satzung sowie der Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.4.2014 („EU-VO“) für die Geschäftsjahre 2021 und 2022,
— Prüfung nach § 53 Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (Haushaltsgrundsätzegesetz – HGrG),
— Prüfung der Anforderungen der Rahmenverträge nach §§ 7 und 13 i. V. m. 8a des Gesetzes zur Errichtung eines Finanzmarkt- und eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds (FMStFG),
— Abhängigkeitsbericht,
— Prüfung gemäß § 84 Gesetz über den Wertpapierhandel (WpHG) für das Geschäftsjahr 2021,
— Prüfung gemäß § 89 WpHG für das Geschäftsjahr 2022,
— Angaben im Zusammenhang mit dem Risikomonitoring der S-Finanzgruppe (DSGV; Formularbestätigung – Diverse zusätzliche Prüfungserweiterungen, sofern sie vom Aufsichtsrat der Portigon AG zukünftig beschlossen werden. Die Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute sowie über die darüber zu erstellenden Berichte (Prüfungsberichtsverordnung – PrüfbV) in der jeweils geltenden Fassung ist einzuhalten. Die Prüfung des Einzelabschlusses beinhaltet auch die Prüfung der derzeit noch bestehenden ausländischen Betriebsstellen in London und New York. Im Rahmen des Rückbaus der Portigon AG wird neben der Schließung der ausländischen Lokationen auch die vollständige Rückgabe der Banklizenzen angestrebt, was zu einer Aktualisierung und damit Veränderung des hier nachgefragten Leistungsgegenstandes führen kann.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE113 Esslingen
Postleitzahl: 70629
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Der ausgewiesene Auftragswert unter Abschnitt II.1.7) und Abschnitt V.2.4) ist fiktiv. Die Veröffentlichung des tatsächlichen Auftragswertes würde gem. § 39 Abs. 6 Nr. 3 VgV den berechtigten Interessen eines Unternehmens schaden.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Das Rechtsbehelfsinstrument des Nachprüfungsantrags ist insbesondere nur dann zulässig, wenn die Fristen des § 160 Absatz 3 GWB gewahrt werden. Auf die Rügepflicht des Antragstellers wird hingewiesen. Insoweit gilt, dass ein Nachprüfungsantrag unzulässig ist, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber der Auftraggeberin nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber der Auftraggeberin gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegenüber der Auftraggeberin gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung der Auftraggeberin, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.