Aufbau und Stärkung des Bereichs der App-Entwicklung des LZPD NRW durch Beauftragung externer App-Entwickler Referenznummer der Bekanntmachung: ZA5.2/10007595/AUL
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Duisburg
NUTS-Code: DEA12 Duisburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 47059
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.polizei.nrw.de/lzpd
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Essen
NUTS-Code: DEA13 Essen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 45133
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.aulinger.eu
Abschnitt II: Gegenstand
Aufbau und Stärkung des Bereichs der App-Entwicklung des LZPD NRW durch Beauftragung externer App-Entwickler
Das LZPD NRW ist bestrebt, die strategische Eigenentwicklung mobiler Applikationen zu stärken. Um eine schnelle und zuverlässige Bereitstellung von stark benutzerfreundlichen Anwendungen in Zukunft zu sichern und die Risiken von Verzögerungen zu minimieren, ist beabsichtigt, das polizeiinterne Entwicklungsknowhow deutlich zu verstärken und eigene Entwicklungskompetenzen aufzubauen. Strategisch sollen polizeieigene App-Entwickler in Kooperation mit anderen Ländern und externen Firmen Anwendungen nah am Bedarf der Endanwender (u.a. auch im Bereich der Vorgangserfassung und -bearbeitung) entwickeln.
Der Leistungsgegenstand beinhaltet die Beauftragung von hochwertigen externen iOS-App-Entwicklern, die:
— eigenverantwortlich Apps entwickeln, die sich eng am Bedarf der Endanwenderinnen und Endanwender orientieren,
— App Entwicklung von externen Dienstleistern steuern und koordinieren,
— App Entwicklung im Rahmen von Kooperationen mit anderen Polizeien der Länder koordinieren bzw. durchführen,
— den Wissenstransfer an die hauseigenen App Entwickler des LZPD NRW übernehmen und gleichzeitig hierbei den Aufbau der eigenen App Entwicklung gestalten.
Bei den polizeifachlich zu entwickelnden Apps orientiert sich deren Umsetzung an der digitalen Transformation der polizeilichen Prozesse und der Umsetzung der entsprechenden Schritte, um eine effiziente polizeiliche Arbeit durchführen zu können. Ein Schwerpunkt wird zukünftig im Bereich der mobilen Vorgangsbearbeitung, insbesondere der Anwendungsfälle im Rahmen von Strafanzeigen, und der unterstützenden Prozesse im Bereich der Kriminalitätsbearbeitung liegen. Darüber hinaus ist auch ein Rebuild, bzw. ein Redesign der bestehenden polizeifachlichen Apps angestrebt.
Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste NRW
Schifferstraße 10
47059 Duisburg
Der Dienstleister erstellt ein Team, das im Kern aus einem Technical Lead und 2 hochwertigen Entwicklern bestehen soll. Der Einsatz weiterer Entwickler ist nicht ausgeschlossen. Die Arbeitszeiten orientieren sich hierbei an den Arbeitszeiten der internen Entwickler des LZPD NRW (Montag-Freitag, im Zeitrahmen von 6.00-20.00 Uhr), wobei eine tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden gilt. Eine Präsenz im LZPD NRW ist grundsätzlich geboten, wenn dies aus Sicht des Auftraggebers notwendig und zur Umsetzung erforderlich ist.
Die Arbeit des Teams folgt dabei dem Design Thinking, dem Product Discovery sowie dem MVP Ansatz.
Konkret sind individuell oder als Team folgende Arbeiten durchzuführen wobei die Festlegung in der Umsetzung individuell angepasst werden kann:
— Konzipierung und (Eigen-) Entwicklung anspruchsvoller, responsiver und maximal nutzerzentrierter iOS-Anwendungen auf Basis von neuesten Ansätzen der Softwareentwicklung (Swift und ObjC),
— Beratung interner Kunden und Management im Bereich Enterprise Mobility,
— Sicherstellung des modularisierten Aufbaus der Grundarchitektur der Apps um individualisierte Kundenreleases flexibel und automatisiert voranzubringen,
— Aktive Mitgestaltung für technologische Architektur und Weiterentwicklung der Anwendungen und Qualitätssicherung und deren ständige Begleitung,
— Technische Ausgestaltung von Pilotprojekten bzw. Prototypen,
— Mitarbeit in einem Entwicklungsteam der Polizei NRW,
— Unterstützung im gesamten Software-Lifecycle,
— Abstimmung zwischen den weiteren an der Entwicklung von Mobile Apps beteiligten Teams (Backend-For-Frontend),
— Aufbau des Entwicklungsknowhows beim LZPD NRW durch direkte und persönliche Interaktion mit den behördeneigenen Entwicklern bei der Umsetzung und Einbeziehung,
— Fortentwicklung von Produkten, Applikationen im Rahmen von Kooperationen mit anderen Polizeien der Länder oder des Bundes,
— Koordination und Unterstützung von Fremdentwicklungen von externen Dienstleistern,
— Die Teams arbeiten agil im Rahmen moderner Strukturen und Methoden wie z.B. Scrum oder Kanban zusammen.
Der AG behält sich vor, die Abarbeitung nach Prioritäten zu steuern, da zwingende Umstände zu einer Änderung der Basispriorisierung führen können. Die Entscheidung bezüglich der Prioritätensetzung orientiert sich an den Releaseboard-Besprechungen und den Vorgaben des Innenministeriums NRW. Der AN ist jederzeit in der Lage flexibel auf diese Umstände reagieren zu können, indem u.a. Personal bezogen auf das Kernteam flexibel fachbezogen eingesetzt wird. Der AN unterstützt den AG durch Qualitätssicherungsmaßnahmen. Er unterstützt durch Klassifizierung der Fehlerarten und Auswertung der zeitlichen Entwicklung (Qualitätszirkel, kontinuierlicher Verbesserungsprozess) bei der Umsetzung. Hierzu nutzt er bei der Problemerforschung qualitätsbezogene Fragestellungen, z. B. in Form von Beobachtungsstudien, Beschäftigteninterviews/-befragungen. Das Berichtswesen und die Qualitätssicherung erfolgen in Zusammenarbeit mit dem IT Engineering im LZPD NRW.
Die hiesige Leistung wird als EVB-IT Dienstvertrag ausgestaltet. Der Vertrag tritt mit Zuschlagserteilung in Kraft. Die Leistungen sind spätestens ab dem 1.7.2021 zu erbringen. Der Vertrag endet mit Ablauf des 31.12.2021. Nach Ablauf der Festlaufzeit hat der Auftraggeber das Recht, die Festlaufzeit 6mal um weitere 6 Monate zu verlängern. Der Vertrag endet somit spätestens am 31.12.2024. Ein Anspruch des Auftragnehmers auf die Optionsziehung besteht hingegen nicht. Die Ausübung der Verlängerungsoption erfolgt 4 Wochen vor Ablauf der Vertragslaufzeit.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Unternehmen, die in der Präqualifizierungsdatenbank AVPQ (Amtliches Verzeichnis Präqualifizierter Unternehmen) https://amtliches-verzeichnis.ihk.de/ bzw. einer anderen für den öffentlichen Auftraggeber kostenfreien Datenbank innerhalb der EU registriert sind, können dies bei Abgabe eines Angebotes durch Angabe der Registrierungsnummer angeben (324_EU_Angebotsschreiben). Sofern vom Auftraggeber mit dem Angebot Nachweise gefordert werden, die nicht in der v. g. Datenbank enthalten sind, sind diese ergänzend einzureichen. Als vorläufiger Nachweis der Eignung für die zu vergebene Leistung kann mit dem Angebot eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) abgeben werden. Des Weiteren wird auf die Möglichkeit der Eignungsleihe nach § 47 VgV hingewiesen: Ein Bieter kann (auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft) im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen, wenn er nachweist, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem er beispielsweise eine entsprechende Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen vorlegt (533_EU_Verpflichtungserklärung).
Alle Nachweise und Erklärungen sind mit dem Angebot vorzulegen. Der Auftraggeber behält sich vor, fehlende Nachweise und Erklärungen innerhalb einer angemessenen Frist nachzufordern. Eine Vorlage der Nachweise in Kopie ist ausreichend. Der Auftraggeber behält sich vor, noch vor Zuschlagserteilung Nachweise der zuständigen Stellen zu verlangen, die bestätigen, dass die gemachten Erklärungen und Nachweise wahrheitsgemäß abgegeben/eingereicht worden sind. Die unter Ziffer III.1.1) geforderten Erklärungen und Nachweise sind vom Bieter und bei Bietergemeinschaften jeweils von allen Mitgliedern vorzulegen. Ausländische Bieter haben gleichwertige Nachweise der für sie zuständigen Behörde/Institution ihres Heimatlandes beizubringen. Zusätzlich sind diese ins Deutsche zu übersetzen. Folgende Eigenerklärungen und Nachweise sind erforderlich:
1. Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB (siehe Vordruck).
2. Erklärung zu § 19 Abs. 3 MiLoG (Formular 1).
3. Nachweis der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister oder Nachweis auf andere Weise über die erlaubte Berufsausübung (Eigenerklärung nach Formular 3 sowie Nachweisbeleg – Kopie ausreichend, Mindestkriterium).
4. Unternehmensdarstellung (Formular 3, Informationskriterium). Der Bieter hat insbesondere zu folgenden Aspekten auszuführen:
— seine Organisationsstruktur,
— Gesellschafterstruktur,
— Geschäftsfelder, insbesondere mit Blick auf Tätigkeitsschwerpunkte,
— Anzahl und Ort der Niederlassung(en),
— Wird zur App-Entwicklung auf Leistungen zurückgegriffen, die im Ausland erbracht werden? Wenn ja: Welche Leistungen sollen im Ausland durch wen und wo im Ausland erbracht werden?
Die unter Ziffer III.1.2) geforderten Erklärungen und Nachweise sind vom Bieter bzw. einer Bietergemeinschaft als solcher oder getrennt von jedem Mitglied vorzulegen; der Auftraggeber behält sich vor, fehlende Nachweise und Erklärungen innerhalb einer angemessenen Frist nachzufordern. Im Übrigen gilt das unter Ziffer III.1.1) Ausgeführte. Geforderte Erklärungen / Nachweise sind:
1. Nachweis einer bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung über folgende Deckungssummen und Schadensfälle ist zu erbringen:
— Personenschäden: mindestens [Betrag gelöscht] EUR,
— Sachschäden: mindestens [Betrag gelöscht] EUR,
— Vermögensschäden: mindestens [Betrag gelöscht] EUR.
Diese Deckungssummen müssen in jedem Jahr mindestens zweifach zur Verfügung stehen.
Der Nachweis einer bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung ist für die Angebotsabgabe ausreichend. Der Nachweis der geforderten Deckungssummen für die genannten Schadensfälle wird erst nach Zuschlag vom zukünftigen Auftragnehmer gefordert.
Nachweis einer bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung.
Die unter Ziffer III.1.3) geforderten Erklärungen und Nachweise sind vom Bieter bzw. einer Bietergemeinschaft als solcher oder getrennt von jedem Mitglied vorzulegen; der Auftraggeber behält sich vor, fehlende Nachweise und Erklärungen innerhalb einer angemessenen Frist nachzufordern. Im Übrigen gilt das unter Ziffer III.1.1) Ausgeführte. Geforderte Erklärungen / Nachweise sind:
1. Eigenerklärung zur allgemeinen und besonderen personellen Leistungsfähigkeit, Anzahl und Qualifikation der Beschäftigten (Formular 3) (Informationskriterium)
2. Es sind Referenzen des Unternehmens nachzuweisen, die folgende Erfahrungsnachweise beinhalten: Mindestens ein vergleichbares Referenzprojekt, aus dem hervorgeht, dass die Referenzleistung innerhalb der letzten 3 Jahre (zurückgerechnet vom Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfrist) und zum Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfrist vollständig erbracht wurde und die Referenzleistung die Konzipierung und Entwicklung responsiver und maximal nutzerorientierter iOS-Anwendung zum Gegenstand hatte (Formular 2).
Für die Referenzen gilt, dass eine Benennung des Auftraggebers und eines Ansprechpartners, eine Beschreibung des (jeweiligen) Auftrags und Darstellung der erbrachten Leistungen und die Benennung des Auftragswertes und des Ausführungszeitraumes vorzunehmen ist. Hierfür ist das Formular 2 zu verwenden.
Soweit ein Bieter für Leistungen Nachunternehmer einsetzen will, auf die der Betrieb des Bieters eingerichtet ist, hat er diese unter Angabe der jeweiligen Teilleistungen in dem Formular 532 bzw. 533 zu benennen. Eignungsleihe ist zugelassen.
Mindestens ein vergleichbares Referenzprojekt, aus dem hervorgeht, dass die Referenzleistung innerhalb der letzten 3 Jahre (zurückgerechnet vom Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfrist) und zum Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfrist vollständig erbracht wurde und die Referenzleistung die Konzipierung und Entwicklung responsiver und maximal nutzerorientierter iOS-Anwendung zum Gegenstand hatte (Formular 2).
Auf die Zusätzlichen Vertragsbedingungen des Landes Nordrhein-Westfalen (Formular 512), die besonderen Vertragsbedingungen zum MiLoG, die BVB TVgG NRW und den EVB-IT Dienstvertrag wird hingewiesen.
Der Bieter verpflichtet sich dazu, dass alle im Rahmen des Auftrags eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihr Einverständnis zur Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung mit anschließender Verpflichtung u.a. auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten (Gesetz über die förmliche Verpflichtung nicht beamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) vom 2.3.1974 (BGBl. I S. 469/547), geändert durch Gesetz vom 15.8.1974 (BGBl. I S 1942)) sowie ihr Einverständnis zur Durchführung einer einfachen Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz Nordrhein-Westfalen erklären oder alternativ eine bestehende Sicherheitsüberprüfung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie schriftlich nachweisen und dieser Sicherheitsüberprüfung standhalten (Ausführungs-Mindestanforderung).
Der Bieter sichert ferner zu, dass die Leistungserbringung spätestens ab dem 1.7.2021 erfolgt. Angebote, die die Leistungserbringung ab dem 1.7.2021 nicht zusichern, werden wegen Nichteinhaltung dieser Mindestbedingung vom Verfahren ausgeschlossen.
Abschnitt IV: Verfahren
Die Anwesenheit der Bieter oder ihrer Bevollmächtigten bei Öffnung der Angebote ist nicht zugelassen.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXPNYD0DML1
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: www.bezreg-koeln.nrw.de
Das Rechtsbehelfsinstrument des Nachprüfungsantrags ist insbesondere nur dann zulässig, wenn die Fristen des § 160 Abs. 3 GWB gewahrt werden. Auf die Rügepflicht des Antragstellers und die für die Einlegung von Rechtsbehelfen geltenden Fristen in § 160 Abs. 3 GWB wird hingewiesen.
Insoweit gilt, dass ein Nachprüfungsantrag unzulässig ist, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 160 Abs. 3 S. 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.