Bereitstellung von Medientechnik und Erbringung von Livestreaming-Dienstleistungen bei Veranstaltungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) Referenznummer der Bekanntmachung: 1_IUDIII2BN_KC003
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.evergabe-online.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Bereitstellung von Medientechnik und Erbringung von Livestreaming-Dienstleistungen bei Veranstaltungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg)
Rahmenvereinbarung über die Bereitstellung von Medientechnik und Erbringung von Livestreaming-Dienstleistungen bei Veranstaltungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg).
Deutschlandweit
Die Informationsarbeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) wird u. a. über Veranstaltungen, öffentlichkeitswirksame Auftritte, im Internet und über Soziale Medien in den Säulen Pressearbeit, Öffentlichkeitsarbeit und Arbeitgeberkommunikation vollzogen. Die Begleitung von Veranstaltungen durch Livestreaming ist dabei durch den Stellenwert der sozialen Medien und entsprechender Internetangebote unerlässlich, um Themen der Informationsarbeit einer breiten Öffentlichkeit zeitgemäß zu präsentieren. Daher soll eine Rahmenvereinbarung über die Übertragung von Maßnahmen der Informationsarbeit via Livestream geschlossen werden.
Gegenstand der hier ausgeschriebenen Rahmenvereinbarung ist es, vor allem langfristig planbare Großveranstaltungen im Bundesgebiet, wie z. B. den Tag der Bundeswehr, Informationsveranstaltungen, Vereidigungen oder Tage der offenen Tür mit Regie, Bild und Ton auf den Webseiten des BMVg oder der Bundeswehr (z. B. bmvg.de, bundeswehr.de oder bundeswehrkarriere.de) sowie auf den verschiedenen Social-Media-Auftritten und Youtube-Kanälen der Bundeswehr ohne zeitlichen Verzug und unter Einbindung von weiteren Sozialen Medien auszuspielen.
Zusätzlich ist sehr kurzfristig der Livestream von kleineren Veranstaltungen, wie z. B. Podiumsdiskussionen oder Reden der Leitung des BMVg zu politisch relevanten Themen sicherzustellen. Diese werden überwiegend am zweiten Dienstsitz des BMVg in Berlin, in Einzelfällen aber auch an anderen Orten im Bundesgebiet stattfinden. Außerdem sind auch Livestreaming-Dienstleistungen aus einem im BMVg in Berlin bereits vorhandenen Studio zu erbringen.
Option der zweimaligen Verlängerung der Rahmenvereinbarung um jeweils ein weiteres Jahr
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Eigenerklärung des Bieters zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen
Eigenerklärung zu Referenzen
Bei Bildung einer Bietergemeinschaft:
— Bietergemeinschaftserklärung,
— Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen (von jedem Mitglied der BG).
Bei Übertragung von Teilen der Leistung auf Unterauftragnehmer:
— Eigenerklärung zu Unteraufträgen / Eignungsleihe
Ggf. mit dem Angebot, zwingend aber vor der Zuschlagserteilung sind einzureichen:
— Verpflichtungserklärung für Unterauftragnehmer (von jedem Unterauftragnehmer),
— Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen (von jedem Unterauftragnehmer).
Bei Inanspruchnahme der Kapazitäten von Eignungsverleihern:
— Eigenerklärung zu Unteraufträgen / Eignungsleihe,
— Verpflichtungserklärung für Eignungsverleiher (von jedem Eignungsverleiher),
— Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen (von jedem Eignungsverleiher).
Abschnitt IV: Verfahren
Entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die zur Nutzung der e-Vergabe-Plattform einzusetzenden elektronischen Mittel sind die Clients der e-Vergabe-Plattform und die elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform. Diese werden über die mit „Anwendungen“ bezeichneten Menüpunkte auf www.evergabe-online.de zur Verfügung gestellt. Hierzu gehören für Unternehmen der Angebots-Assistenten (AnA) und der Signatur-Client für Bieter (Sig-Client) für elektronische Signaturen sowie das LV-Cockpit (www.lv-cockpit.de).
Die technischen Parameter zur Einreichung von Teilnahmeanträgen, Angeboten und Interessensbestätigungen verwendeten elektronischen Mittel sind durch die Clients der e-Vergabe-Plattform und die elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform bestimmt. Verwendete Verschlüsselungs- und Zeiterfassungsverfahren sind Bestandteil der Clients der e-Vergabe-Plattform sowie der Plattform selber und der elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform.
Weitergehende Informationen stehen auf https://www.evergabe-online.info bereit.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
§ 160 GWB Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html
§ 135 Unwirksamkeit