Pilotprojekt 1 Tropenhalle – Abbrucharbeiten der vorhandenen Tropenhalle
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
NUTS-Code: DEA3 Münster
Postleitzahl: 48161
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.allwetterzoo.de
Abschnitt II: Gegenstand
Pilotprojekt 1 Tropenhalle – Abbrucharbeiten der vorhandenen Tropenhalle
Die Baumaßnahme umfasst den Totalabbruch des Tropenhauses des Zoologischen Garten Münster, inkl. der Außengehege und der Allwettergänge.
Die Baumaßnahme umfasst den Totalabbruch des Tropenhauses des Zoologischen Garten Münster, inkl. der Außengehege und der Allwettergänge.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Pilotprojekt 1 Tropenhalle – Abbrucharbeiten der vorhandenen Tropenhalle
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hörstel
NUTS-Code: DEA37 Steinfurt
Postleitzahl: 48477
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1) Es wird darauf hingewiesen, dass im Fall der Zuschlagserteilung die Besonderen Vertragsbedingungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Einhaltung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (BVB Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen) Vertragsbestandteil werden.
2) Weil der Allwetterzoo Münster kein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des 99 GWB ist, wendet er die Vorschriften der §§ 97ff. GWB freiwillig an. Durch eine freiwillige Anwendung des Vergaberechts wird allerdings nicht die Zuständigkeit der Vergabekammer für Nachprüfungsverfahren gem. §§ 160ff. GWB begründet. Die nachfolgende Angabe einer Vergabekammer betrifft nur Vergabeverfahren im gesetzlichen Anwendungsbereich der §§ 97 ff. GWB.
Ort: Münster
Land: Deutschland
Gemäß § 160 Abs. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit:
— der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
— Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
— Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden oder mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.