Jahreszeitvertrag 2021-2023 Steinsetzarbeiten Referenznummer der Bekanntmachung: DUS-2020-0664
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Düsseldorf
NUTS-Code: DEA11 Düsseldorf, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 40227
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://vergabe.duesseldorf.de
Abschnitt II: Gegenstand
Jahreszeitvertrag 2021-2023 Steinsetzarbeiten
Steinsetzarbeiten.
Düsseldorf
Straßenbauarbeiten im gesamten Stadtgebiet der Stadt Düsseldorf. Es sind überwiegend mittlere und kleine, zahlenmäßig viele Baumaßnahmen durchzuführen. Häufige Ortswechsel erfordern immer wieder neue Baustelleneinrichtungen. Die Auftragssumme der Einzelabrufe bewegen sich zwischen 50 EUR und [Betrag gelöscht] EUR netto. Weiter ist sicherzustellen, dass Arbeiten auch außerhalb der normalen Arbeitszeit – z. B. bei der Beseitigung von Gefahrenstellen – kurzfristig (innerhalb von 12 h) auf Abruf auszuführen sind.
— 2 000 m³ Erdarbeitenen,
— 130 m³ Oberboden,
— 1 000 m³ Gräben,
— 500 t Schottertragschichten,
— 12 000 m2 Schottertragschichten,
— 11 500 m2 Pflaster,
— 3 000 m Bordsteine,
— 6 500 m2 Platten.
Die Vergabe erfolgt auf die 6 wirtschaftlichsten Angebote.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Jahreszeitvertrag 2021-2023 Steinsetzarbeiten
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Düsseldorf
NUTS-Code: DEA11 Düsseldorf, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 40221
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: www.bezreg-koeln.nrw.de
Nach § 135 Abs. 2 GWB endet die Frist, mit der die Unwirksamkeit eines Vertrages mit einem Nachprüfungsverfahren geltend gemacht werden kann, 30 Kalendertage ab Kenntnis des Verstoßes, der zur Unwirksamkeit des Vertrages führt, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss oder im Falle der Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union 30 Kalendertage nach dieser Veröffentlichung.
Nach § 160 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 GWB ist der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens unzulässig, soweit:
— der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat,
— Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
— Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
— mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.