Optimal@NRW – Frühwarnsysteme
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Aachen
NUTS-Code: DEA2D Städteregion Aachen
Postleitzahl: 52074
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.ukaachen.de
Abschnitt II: Gegenstand
[removed] – Frühwarnsysteme
Beschreibung des Projekts:
Das Projekt „Optimierte Akutversorgung geriatrischer Patienten durch ein intersektorales telemedizinisches Kooperationsnetzwerk – rund um die Uhr ([removed])“ etabliert einen innovativen intersektoralen Ansatz, auf dessen Basis die Zusammenarbeit des ambulanten und stationären Sektors, der Altenpflege und den Rettungsdiensten patientenzentrierter durchgeführt werden kann.
Dieses Projekt nimmt die Änderungen der aktuell in Deutschland geplanten Notfallreform auf, welche nachfolgend genannt werden (Stand: März 2020):
— Einführung einer gemeinsamen Notleitstelle bestehend aus 112 und 116117. Diese soll 24/7 telefonisch erreichbar sein. Dort wird mittels standarisierter medizinischer Ersteinschätzung (SmeD) die Dringlichkeit der Situation bewertet und es erfolgt eine Weiterleitung in die entsprechende Versorgungsebene (z. B. ambulanter KV-Notdienst, Rettungsdienst, Krankenhaus, etc.),
— An ausgewählten Krankenhäusern sollen integrierte Notfallzentren (INZ) errichtet werden. Diese werden im Sinne eines gemeinsamen „Ein-Tresen“-Modells von ambulanten und stationären Ärzten besetzt. Die INZ bilden eine Anlaufstelle für Patienten und sollen bei Aufsuchen die weitere Koordination übernehmen.
Universitätsklinikum Aachen AöR
Pauwelsstr. 30
52074 Aachen
Siehe Anlage I der Vergabeunterlagen.
Gegenstand des Vertrages ist die Produktion und Lieferung der Frühwarnsysteme und die Entwicklung von Schnittstellen, einschließlich der Herbeiführung der Betriebsbereitschaft durch den Auftragnehmer und der Systemservice.
Für den Auftraggeber ist von vertragswesentlicher Bedeutung, dass der Auftragnehmer die in diesem Vertrag vereinbarte Funktionalität der Frühwarnsysteme herstellt und alle dafür erforderlichen Schritte vornimmt.
„Leistungen bis zur Abnahme“:
— Verkauf von Hardware (Vitaldatenmonitore und Messgeräte, PCs in Pflegeheimen),
— Lizenzerwerb für Software,
— Anbindung des Informationsmanagementsystems an die Patientenakte,
— Erstellung/Produktion und Herbeiführung der Betriebsbereitschaft (z. B. durch Aufstellung, Installation und Integration der Systemkomponenten inkl. Serverinfrastruktur),
— Schulungen,
— Projektmanagement (kontinuierlicher Ansprechpartner).
„Leistungen nach der Abnahme“:
— Systemservice (z. B. Aufrechterhaltung und/oder Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft, Benutzerverwaltung),
— Weiterentwicklung und Anpassung des Gesamtsystems.
Abschnitt IV: Verfahren
- Keine oder keine geeigneten Angebote/Teilnahmeanträge im Anschluss an ein offenes Verfahren
Das Universitätsklinikum Aachen (UKA) hat den Bedarf „Frühwarnsysteme“, beginnend am 30.10.2020, im Rahmen eines Offenen Verfahrens gem. § 15 VgV ausgeschrieben. Lediglich ein Unternehmen hat bis zum Ablauf der Angebotsfrist ein Angebot eingereicht.
Das vorgelegte Angebot lag in Summe deutlich über der, im Rahmen einer durch Markterkundung ermittelten, Auftragswertschätzung der Vergabestelle und somit auch deutlich über der, in den Vergabeunterlagen transparent benannten, Kostenobergrenze in Höhe von [Betrag gelöscht] EUR zzgl. MwSt.. Da eine alternative Finanzierungsmöglichkeit, neben der durch den Projektträger zugestandenen Mittel, nicht bestand, hat sich das UKA zur Aufhebung des Vergabeverfahrens auf Grundlage des § 63 Abs. 1 Nr. 3 VgV entschieden, da durch das Vergabeverfahren kein wirtschaftliches Ergebnis erzielt wurde.
Um mit dem einzigen Bieter im Dialog Möglichkeiten zur Kostenreduzierung erörtern zu können, hat sich das UKA dazu entschieden, im Sinne einer wirtschaftlichen Mittelverwendung, als Anschlussverfahren das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb gem. § 14 Abs. 3 Nr. 5 VgV zu wählen, bei dem auf den Teilnahmewettbewerb verzichtet werden kann, wenn in das Verhandlungsverfahren alle geeigneten Unternehmen einbezieht, die form- und fristgerechte Angebote abgegeben haben. Dies war vorliegend bei dem Angebot der SVA GmbH gegeben.
Die vom öffentlichen Auftraggeber im Verhandlungsverfahren vorgesehene Mindestzahl der einzuladenden Bewerber darf gem. § 51 Abs. 2 VgV nicht niedriger als drei sein. § 51 Ans. 3 Satz 2 sieht aber ausdrücklich vor, dass, sofern die Zahl geeigneter Bewerber unter der Mindestzahl liegt, der öffentliche Auftraggeber das Vergabeverfahren fortführen kann, indem er den oder die Bewerber einlädt, die über die geforderte Eignung verfügen. Auch dürfen gem. § 14 Abs. 3 Nr. 5 ausschließlich die Unternehmen in das Verfahren einbezogen werden, die im aufgehobenen Erstverfahren form- und fristgerechte Angebote eingereicht haben.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Auftragsvergabe SVA GmbH
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wiesbaden
NUTS-Code: DE714 Wiesbaden, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 65205
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Der Gesamtwert der Beschaffung unter II.1.7) und der Gesamtwert des Auftrages unter V.2.4) werden zur Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des vorgesehenen Auftragnehmers nicht bekannt gegeben. Daher fiktiv der Wert [Betrag gelöscht] EUR.
Bekanntmachungs-ID: CXS0YYJYDL5
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: http://www.bezreg-koeln.de
§ 160 GWB Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 GWB Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Aachen
Postleitzahl: 52074
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: https://www.ukaachen.de