Erstellung versicherungsmathematischer Gutachten und Berechnungen Referenznummer der Bekanntmachung: 362-003428-00-101-79520
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Düsseldorf
NUTS-Code: DEA11 Düsseldorf, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 40213
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.nrwbank.de
Abschnitt II: Gegenstand
Erstellung versicherungsmathematischer Gutachten und Berechnungen
Die NRW.BANK ist aus der Bankenspaltung der ehemaligen Westdeutschen Landesbank Girozentrale im Jahr 2002 hervorgegangen. Aus diesem Grund hat sie eine Vielzahl der Versorgungssysteme von der Westdeutschen Landesbank Girozentrale (heutige Portigon AG) übernommen. Zudem hat die NRW.BANK für einen gesonderten Personenkreis die Verpflichtung zur Zahlung von Ruhegehältern und Krankheitsbeihilfen von der Westdeutsche Landesbank Girozentrale gesetzlich übertragen bekommen.
Aufgrund des Bestehens dieser zahlreichen Verpflichtungen benötigt die NRW.BANK zur Erstellung des Jahresabschlusses nach deutschen handelsbilanziellen Grundsätzen entsprechende versicherungsmathematische Gutachten für die einzelnen Verpflichtungen. Zudem sind für Planungszwecke und aus aufsichtsrechtlichen Gründen weitere versicherungsmathematische Bewertungen zu erstellen. Ferner hat die NRW.BANK im Rahmen von Scheidungsfällen für die Familiengerichte Berechnungen von Ausgleichswerten erstellen zu lassen.
Die Leistung umfasst die Aufgaben gem. Anlage 01a des Leistungskatalogs (spezifiziert durch die Anlagen 01b und 01c):
— Jährliche wiederkehrende versicherungsmathematische Berechnungen gem. Ziff. 1 des Leistungskatalogs A_01a,
— Erdiente Cashflows Pensionszusagen (für den Jahresabschluss und für Planungszwecke) gemäß Ziff. 2 des Leistungskatalogs A_01a,
— Erdiente Cashflows Beihilfezusagen (für den Jahresabschluss und für Planungszwecke) gemäß Ziff. 3 des Leistungskatalogs A_01a,
— Dienstzeitaufwand (für den Jahresabschluss und für Planungszwecke) gem. Ziff. 4 des Leistungskatalogs A_01a,
— Stressbewertung (nur im Rahmen des Jahresabschlusses) gem. Ziff. 5 des Leistungskatalogs A_01a,
— Einzelfallbezogene Leistungen bei Bedarf gem. Ziff. 6 des Leistungskatalogs A_01a,
— Optional abrufbare Leistung gem. Ziff. 7 des Leistungskatalogs A_01a,
— Weitere Dienstleistungen gem. Ziff. 8 des Leistungskatalogs A_01a.
— Bewertung nach IFRS
Zukünftig könnte die NRW.BANK verpflichtet sein, einen IFRS-Abschluss zu erstellen. Für diesen Fall sind Bewertungen der Pensionsverpflichtungen und der ähnlichen Verpflichtungen nach IFRS erforderlich. Es sind die Leistungselemente gemäß Ziff. 7.1 des Leistungskatalogs A_01a zu erbringen.
— Steuerliche Bewertung der einiger Verpflichtungen
Zukünftig könnte die NRW.BANK auch verpflichtet sein, nach steuerlichen Regelungen für einige Verpflichtungen Rückstellungswerte zu ermitteln. Für diesen Fall sind Bewertungen der Pensionsverpflichtungen und der ähnlichen Verpflichtungen nach EStG erforderlich. Dazu ist eine Bewertung der unter Ziff. 7.1 des Leistungskatalogs A_01a genannten Verpflichtungen nach den Regelungen des EStG vorzunehmen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Zur Sicherung möglicher Ersatzansprüche wird eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden in Höhe von EUR 2,0 Mio. Deckungssumme abgeschlossen.
Die Versicherungssumme muss zumindest zweifach maximiert p.a. vorgehalten werden.
Der Versicherungsschutz ist unverzüglich nach Vertragsabschluss durch ein Bestätigungsschreiben des Versicherers nachzuweisen und Voraussetzung für jedwede Vergütungszahlung.
s.o.
Zum Nachweis über das Nichtvorliegen einer Interessenskollission fügen Sie den Vordruck 3 „Neutralitätserklärung“ bei.
Sie verfügen über die folgende Anzahl von technischen Fachkräften, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen:
— Mindestens einen Juristen, der sich ausschließlich mit dem Thema der betrieblichen Altersversorgung beschäftigt,
— Mindestens 2 Fachkräfte mit der Qualifikation „versicherungsmathematische Sachverständige IVS“,
— Mindestens 2 weitere Fachkräfte mit der Qualifikation „Aktuar DAV“?
Sie verfügen über die notwendige technische Ausstattung zur Durchführung des Auftrages:
— Kann zum Datenaustausch eine Internetplattform zur Verfügung gestellt werden?
— Können die versicherungsmathematischen Gutachten mit oder ohne Einzelliste als pdf-Dateien zur Verfügung gestellt werden?
— Können vor der Gutachtenerstellung die Ergebnisse der Bewertungen in Excel-Dateien vorab zur zur Verfügung gestellt werden?
Geben Sie 2 vergleichbare Referenzprojekte der letzten 3 Jahre an, für die Bewertungen von sog. Gesamtversorgungssystemen nach HGB durchgeführt wurden. Die Referenzen müssen folgende Anforderungen kumulativ erfüllen, um vergleichbar zu sein:
1. Der Kunde im Referenzprojekt muss eine beamtenähnliche oder beamtenidentische Versorgung...
2. ...unter Anrechnung zumindest der gesetzlichen Rente im Wege der Direktzusage gewähren.
3. Zudem muss der Personenkreis insgesamt mehr als 10 Personen umfassen und sowohl Aktive als auch Pensionäre beinhalten.
Geben Sie 3 vergleichbare Referenzprojekte der letzten 3 Jahre an, für die Bewertungen von Direktzusagen nach HGB durchgeführt werden. Die Referenzen müssen folgende Anforderungen kumulativ erfüllen, um vergleichbar zu sein:
1. Der Auftraggeber im Referenzprojekt muss mehr als 3 unterschiedliche Direktzusagen...
2. ...an mehr als 4 000 Versorgungsberechtigte erteilt haben.
3. Zudem muss der Personenkreis Aktive und Pensionäre umfassen.
s.o.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXPNYH5D589
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
§ 160 GWB:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 161 GWB:
(1) Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat einen Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu benennen.
(2) Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist; sie soll, soweit bekannt, die sonstigen beteiligten benennen.