Vertragsverlängerung kommunale Abfallentsorgung um ein Jahr
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schmallenberg
NUTS-Code: DEA57 Hochsauerlandkreis
Postleitzahl: 57392
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.schmallenberg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Vertragsverlängerung kommunale Abfallentsorgung um ein Jahr
Verlängerung der folgenden Aufträge zur:
— Sammlung und Beförderung von Restabfall,
— Sammlung und Beförderung von Sperrgut (Restsperrabfall und Schrott),
— Sammlung und Beförderung Altpapier (PPK),
— Sammlung und Beförderung von Bioabfall,
— Sammlung und Beförderung von Schadstoffen/Sonderabfall,
— Behältergestellung und -Bewirtschaftung (mit Transpondertechnik) und
— Identsystem-gestützten Sammlung in der Stadt Schmallenberg um ein Jahr.
Sammlung und Beförderung von Restabfall, Bioabfall und Altpapier (PPK) sowie die Behältergestellung und – Bewirtschaftung für die Sammlung und Beförderung von Restabfall, Bioabfall und Altpapier (PPK)
Stadtgebiet Schmallenberg
Die Stadt Schmallenberg beabsichtigt die Sammlung und Beförderung von Restabfall, Bioabfall und Altpapier (PPK) sowie die Behältergestellung und – Bewirtschaftung für die Sammlung und Beförderung von Restabfall, Bioabfall und Altpapier (PPK) zukünftig gemeinsam mit einer Nachbarkommune im Rahmen einer interkommunalen Zusammenarbeit europaweit auszuschreiben. Der Abfallvertrag der Nachbarkommune läuft bis zum 31.12.2022. Der Vertrag der Stadt Schmallenberg läuft bis zum 31.12.2021 Um die Zusammenarbeit umsetzen zu können, ist es erforderlich den Vertrag der Stadt Schmallenberg entsprechend der Laufzeit der Nachbarkommune anzupassen. Daher wird der bestehende Vertrag um ein Jahr verlängert. Der bisherige Vertrag hatte eine Laufzeit von 10 Jahren.
Zur Eintragung in II.1.7) Siehe zusätzlich Angaben unter VI.3).
Sammlung und Beförderung von Sperrgut (Restabfall und Schrott) sowie 70l Zusatzsäcken für Restabfall
Stadtgebiet Schmallenberg
Die Stadt Schmallenberg beabsichtigt die Sammlung und Beförderung von Sperrgut (Restabfall und Schrott) sowie 70l Zusatzsäcken für Restabfall zukünftig gemeinsam mit einer Nachbarkommune im Rahmen einer interkommunalen Zusammenarbeit europaweit auszuschreiben. Der Abfallvertrag der Nachbarkommune läuft bis zum 31.12.2022. Der Vertrag der Stadt Schmallenberg läuft bis zum 31.12.2021. Um die Zusammenarbeit umsetzen zu können, ist es erforderlich den Vertrag der Stadt Schmallenberg entsprechend der Laufzeit der Nachbarkommune anzupassen. Daher wird der bestehende Vertrag um ein Jahr verlängert. Der bisherige Vertrag hatte eine Laufzeit von 10 Jahren.
Zur Eintragung in II.1.7) siehe zusätzliche Angaben unter VI.3).
Sammlung und Beförderung von Schadstoffen/Sonderabfall
Stadtgebiet Schmallenberg
Die Stadt Schmallenberg beabsichtigt die Sammlung und Beförderung von Schadstoffen/Sonderabfall zukünftig gemeinsam mit einer Nachbarkommune im Rahmen einer interkommunalen Zusammenarbeit europaweit auszuschreiben. Der Abfallvertrag der Nachbarkommune läuft bis zum 31.12.2022. Der Vertrag der Stadt Schmallenberg läuft bis zum 31.12.2021 Um die Zusammenarbeit umsetzen zu können, ist es erforderlich den Vertrag der Stadt Schmallenberg entsprechend der Laufzeit der Nachbarkommune anzupassen. Daher wird der bestehende Vertrag um ein Jahr verlängert. Der bisherige Vertrag hatte eine Laufzeit von 10 Jahren.
Zur Eintragung in II.1.7) siehe zusätzliche Angaben unter VI.3).
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Zu dieser Bekanntmachung insgesamt: Dies ist eine Bekanntmachung im Sinne des § 132 Abs. 5 GWB i. V. m. § 135 zu einer Auftragsänderung im Sinne des § 132 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 GWB, die die Verlängerung bestehende Verträge mit der Remondis Olpe GmbH, der Bietergemeinschaft Hufnagel/Wittmann/Oberland und der Remondis Industrie Service GmbH & Co. KG um ein Jahr betrifft, die zur Erhöhung der Transparenz erfolgt. Eine Beteiligung weiterer Unternehmen ist nicht vorgesehen.
Der Auftraggeber hat die Verlängerung der bestehende Verträge um ein Jahr rechtlich geprüft. Er ist überzeugt, dass die Vergabe gem. § 132 Abs. 2 Nr. 2 u. 3 sowie Abs. 3 Nr. 2 GWB rechtmäßig ist. Beim Vertragsabschluss im Jahr 2011 war für den Auftraggeber die Option der Interkommunalen Zusammenarbeit noch nicht absehbar. Es handelt sich um eine Entwicklung, die zum Ausschreibungszeitpunkt auch für einen umsichtigen Auftraggeber nicht vorhersehbar war. Die Verlängerung um ein Jahr ist die einzige Möglichkeit, den Gleichklang der Vertragslaufzeiten der beiden Gemeinden zu bekommen. Die Ausschreibung der Leistung für einen absolut marktunüblichen kurzen Zeitraum von einem Jahr würde nicht zu einem wirtschaftlichen Ergebnis führen. So bestehen erfahrungsgemäß gerade am Anfang eines Sammelauftrages erhebliche Einarbeitungsaufwände, die ein neuer Auftragnehmer sämtlich in die Leistungsentgelte für das eine Vertragsjahr einkalkulieren würde. Investitionsaufwände können überdies nicht in einem Jahr abgeschrieben werden. Die Verlängerung der bestehenden Verträge ist unumgänglich, damit der Auftraggeber zu wirtschaftlich tragbaren Bedingungen die Möglichkeit schaffen kann, die vertragliche Leistung mit der Nachbarkommune auszuschreiben.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Sammlung und Beförderung von Siedlungsabfällen
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Olpe
NUTS-Code: DEA59 Olpe
Postleitzahl: 57462
Land: Deutschland
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Olpe
NUTS-Code: DEA59 Olpe
Postleitzahl: 57462 Olpe
Land: Deutschland
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lünen
NUTS-Code: DEA5C Unna
Postleitzahl: 44536
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Zu dieser Bekanntmachung insgesamt: Dies ist eine Bekanntmachung im Sinne des § 132 Abs. 5 GWB i. V. m. § 135 zu einer Auftragsänderung im Sinne des § 132 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 GWB, die die Verlängerung bestehende Verträge mit der Remondis Olpe GmbH, der Bietergemeinschaft Hufnagel/Wittmann/Oberland und der Remondis Industrie Service GmbH & Co. KG um ein Jahr betrifft, die zur Erhöhung der Transparenz erfolgt. Eine Beteiligung weiterer Unternehmen ist nicht vorgesehen.
Der Auftraggeber hat die Verlängerung der bestehende Verträge um ein Jahr rechtlich geprüft. Er ist überzeugt, dass die Vergabe gem. § 132 Abs. 2 Nr. 2 u. 3 sowie Abs. 3 Nr. 2 GWB rechtmäßig ist. Beim Vertragsabschluss im Jahr 2011 war für den Auftraggeber die Option der Interkommunalen Zusammenarbeit noch nicht absehbar. Es handelt sich um eine Entwicklung, die zum Ausschreibungszeitpunkt auch für einen umsichtigen Auftraggeber nicht vorhersehbar war. Die Verlängerung um ein Jahr ist die einzige Möglichkeit, den Gleichklang der Vertragslaufzeiten der beiden Gemeinden zu bekommen. Die Ausschreibung der Leistung für einen absolut marktunüblichen kurzen Zeitraum von einem Jahr würde nicht zu einem wirtschaftlichen Ergebnis führen. So bestehen erfahrungsgemäß gerade am Anfang eines Sammelauftrages erhebliche Einarbeitungsaufwände, die ein neuer Auftragnehmer sämtlich in die Leistungsentgelte für das eine Vertragsjahr einkalkulieren würde. Investitionsaufwände können überdies nicht in einem Jahr abgeschrieben werden. Die Verlängerung der bestehenden Verträge ist unumgänglich, damit der Auftraggeber zu wirtschaftlich tragbaren Bedingungen die Möglichkeit schaffen kann, die vertragliche Leistung mit der Nachbarkommune auszuschreiben.
Die Angaben unter II.1.7) und V.2.4) sind unzutreffend. Das Computerformular machte eine Eingabe erforderlich. Das Datum unter V.2.1) bezieht sich auf den Zuschlag im Vergabeverfahren 2011.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Arnsberg
Postleitzahl: 59821
Land: Deutschland
§ 135 Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. Gegen § 134 verstoßen hat oder
2. Den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. Der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. Der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. Der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.