Verbrauchsartikel und Gerätesysteme zur Blutzuckermessung als Point of Care Test (POCT) Referenznummer der Bekanntmachung: 2021JBA001
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Ort: Bochum
NUTS-Code: DEA51 Bochum, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.kk-service.de
Adresse des Beschafferprofils: www.kk-service.de
Ort: Bochum
NUTS-Code: DEA51 Bochum, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.kk-bochum.de
Ort: Bottrop
NUTS-Code: DEA31 Bottrop, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.kk-bottrop.de
Ort: Püttlingen
NUTS-Code: DEC0 Saarland
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://kksaar.de
Ort: Recklinghausen
NUTS-Code: DEA36 Recklinghausen
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.klinikum-vest.de
Ort: Gelsenkirchen
NUTS-Code: DEA32 Gelsenkirchen, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bergmannsheil-buer.de
Ort: Dortmund
NUTS-Code: DEA52 Dortmund, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.klinikum-westfalen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Verbrauchsartikel und Gerätesysteme zur Blutzuckermessung als Point of Care Test (POCT)
Belieferung mit Verbrauchsartikeln und Gerätesystemen zur Durchführung der Blutzuckermessung als Point of Care Test (POCT) einschließlich Implementierung und Service der Gerätesysteme.
Auftraggeber und Bedarfsträger sind die folgenden Kliniken:
— Universitätsklinikum Knappschaftskrankenhaus Bochum GmbH,
— Knappschaftskrankenhaus Bottrop GmbH,
— Knappschaftsklinikum Saar GmbH,
— Klinikum Vest GmbH,
— Bergmannsheil und Kinderklinik Buer GmbH,
— Klinikum Westfalen GmbH.
Die Knappschaft Kliniken Service GmbH (KKSG) ist für das laufende Vergabeverfahren Vergabestelle und Kontaktstelle.
Die KKSG schließt im Namen und im Auftrag der beteiligten Krankenhausgesellschaften den Vertrag in dem die grundlegenden und einheitlichen Eckpunkte für die Leistungserbringung festgelegt werden. Auftraggeber sind die jeweiligen Krankenhausgesellschaften. Die Auftraggeber sind keine Gesamtschuldner. Die Abrechnung und Abwicklung des Vertrages erfolgt zwischen der einzelnen Krankenhausgesellschaft und dem Dienstleister.
Eine Mindestmenge wird nicht beauftragt. Für den Vertrag wird als maximales Abrufkontingent für Teststreifen festgelegt. Das geschätzte Volumen pro Jahr von 543 850 kann jeweils um 30 Prozent überschritten werden. Der Vertrag hat eine Laufzeit von 48 Monaten. Der Lieferzeitraum beginnt für die genannten Auftraggeber am 1.7.2021, und endet am 30.6.2025.
Gegenstand ist eine Vereinbarung über die Belieferung mit Reagenzien und Gerätesystemen zur Durchführung der Blutzuckermessung als Point of Care Test (POCT) einschließlich Implementierung und Service der Gerätesysteme. Der Auftragnehmer hat für jeden Auftraggeber für die im Folgenden genannten Analysen geeignete Analysengeräte (POCT), Reagenzien und Verbrauchsmaterialen bereit zu stellen:
— Bestimmung von Blutzucker im Kapillarblut,
— Bestimmung von Ketonen im Kapillarblut.
Ist die Testung beider Werte nicht mit einem Analysegerät möglich, können auch jeweils 2 POCT Geräte zur Verfügung gestellt werden.
Die Auftraggeber stehen unter deutscher Aufsicht. Daraus folgt, dass die in Deutschland gültigen Richtlinien und Standards rechtssicher und belegbar eingehalten werden müssen. Die Reagenzien müssen in Europa zugelassenen und mit CE Kennzeichnung gemäß EU-Verordnung 765/2008 markiert sein.
Schulungen der Nutzer durch den Auftragnehmer sind essentieller Leistungsbestandteil. Die Schulungen sind entgeltfreie Leistungspflicht und dienen dazu, dass das Personal der Auftraggeber die Analysen ordentlich durchführen kann.
Durchführung jeweils einer initialen standortbezogenen Einarbeitung und Multiplikatoren-Schulung (Key-User) vor Ort. Im Bedarfsfall von Nachschulungen (z. B. zur Einarbeitung neuer Mitarbeiter oder bei Produktupdates) finden während der gesamten Vertragslaufzeit einmal im Jahr weitere Schulungen je Auftraggeber statt. Eine Durchführung von Schulungen kann nach Abstimmung kann nach Abstimmung auch für den gesamten Verbund an einem Termin erfolgen. Diese können je nach Komplexität auch per Videokonferenz durchgeführt werden.
Die Kosten für alle anfallenden Schulungen sind durch den Auftragnehmer im Angebotspreis einkalkuliert und sind durch die Zahlung der durch die Ausschreibung festgelegten Preise abgegolten. Weitere Kosten, Reise-/Übernachtungskosten sowie sonstige Kosten werden nicht gesondert in Rechnung gestellt.
Den Zuschlag erhält das wirtschaftlichste Angebot. Zur Ermittlung der Wirtschaftlichkeit der Angebote ist folgende Aufteilung maßgeblich:
— 90 % der Preis gemäß Preisblatt sowie
— 10 % die fachliche Qualität der Leistung (Gerätespezifikation).
Für die Auswertung der Preise wird das preislich günstigste in der Wertung verbliebene Angebot als Referenzwert herangezogen und erhält die für den Preis maximal zu erreichende Punktzahl (90 Punkte). Für alle anderen Angebote wird die prozentuale Abweichung zum Referenzwert berechnet. Der Punktabzug wird im selben Verhältnis vorgenommen.
Beispiel:
Wenn ein Gesamtpreis 10 Prozent über dem günstigsten Preis liegt, erhält das Angebot mit dem höheren Preis 10 Prozent weniger der 90 Punkte, also 81 Punkte.
Für die Auswertung der fachlichen Qualität wird das Angebot mit der besten fachlichen Qualität als Referenz herangezogen und erhält die für die Qualität maximal zu erreichende Punkte (10 Punkte). Für alle anderen Angebote wird die prozentuale Abweichung zum Referenzwert berechnet. Der Punktabzug wird im selben Verhältnis vorgenommen. Das Ergebnis wird auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet.
Beispiel:
— Maximal zu erreichende Punkte: 10,
— Bieter A erreicht mit der fachlichen Qualität 9 Punkte,
— Bieter B erreicht mit der fachlichen Qualität 7 Punkte,
— Bieter A mit der höchsten Punktzahl: 9/9 x 10=10,
— Bieter B mit der zweithöchsten Punktzahl: 7/9 x 10=7,78.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
A. Zwingende Ausschlussgründe des § 123 Abs. 1-3 GWB
Eigenerklärung (gem. § 123 Abs. 1-3 GWB), dass keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt, oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist, jeweils wegen einer Straftat nach:
— § 129 des Strafgesetzbuchs StGB (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b StGB (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),
— § 89c StGB (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 StGB zu begehen,
— § 261 StGB (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),
— § 263 StGB(Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
— § 264 StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
— § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr),
— § 108e StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern),
— den §§ 333 und 334 StGB (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a StGB(Ausländische und internationale Bedienstete),
— Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder
— den §§ 232 und 233 StGB (Menschenhandel) oder § 233a StGB (Förderung des Menschenhandels).
B. Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung
Eigenerklärung, dass das Unternehmen seiner Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben sowie der Beiträge zur Sozialversicherung nachgekommen ist (§ 123 Abs. 4 GWB).
C. Fakultative Ausschlussgründe des § 124 GWB
Eigenerklärung (gemäß § 124 GWB), dass
— weder das Unternehmen noch eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, bei der Ausführung öffentlicher Aufträge gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,
— das Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist/sind, über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse nicht abgelehnt worden ist, und sich das Unternehmen nicht im Verfahrender Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,
— weder das Unternehmen noch eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, im Rahmender beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird,
— weder das Unternehmen noch eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, eine Vereinbarung mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,
— das Unternehmen nicht eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz.
D. Erklärung zu den Ausschlussgründen
Die Erklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen ist für den Bieter, jedes Mitglied der Bietergemeinschaft und jeden Unterauftragnehmer gesondert als Bestandteil des Angebots ausgefüllt einzureichen.
Nachweis (Versicherungsbestätigung oder -schein) über eine bestehende Berufs-/Betriebshaftpflichtversicherung des Bieters und
Eigenerklärung über den Umsatz im Tätigkeitsbereich der Ausschreibung des Bieters in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren (2018, 2019, 2020).
Nachweis (Versicherungsbestätigung oder -schein) über eine bestehende Berufs-/Betriebshaftpflichtversicherung des Bieters
a. mit einer Deckungssumme von mindestens [Betrag gelöscht] EUR für Personenschäden und einer Deckungssumme von mindestens [Betrag gelöscht] EUR für sonstige Schäden,
b. wobei die Maximierung der Ersatzleistung mindestens das Zweifache der Deckungssumme pro Kalenderjahr betragen muss.
Bei einem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Versicherungsunternehmens.
Im Falle von geringeren Versicherungssummen oder geringerer Maximierung der Ersatzleistung als vorstehend unter a.-b. genannt, ist eine Bestätigung des Versicherungsunternehmens (in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen) einzureichen, aus der hervorgeht, dass im Auftragsfall die Versicherung an vorstehenden Anforderungen unter a. und b. angepasst werden wird.
Die Mindestanforderungen an die Versicherung müssen während der gesamten Vertragslaufzeit aufrechterhalten werden. Bei Bietergemeinschaften sind ein entsprechender Nachweis oder eine entsprechende Versicherungsbestätigung des Versicherungsunternehmens von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft vorzulegen.
Die vorstehenden Anforderungen unter a. und b. sind Mindestanforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung. Die Erklärung über Berufs-/Betriebshaftpflichtversicherung ist für den Bieter, jedes Mitglied der Bietergemeinschaft und jeden eignungsverleihenden Unterauftragnehmer gesondert auszufüllen und als Bestandteil des Angebots ausgefüllt einzureichen.
Eigenerklärung über den Umsatz im Tätigkeitsbereich der Ausschreibung des Bieters in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren (2018, 2019, 2020).
Der Tätigkeitsbereich des Auftragsgegenstands ist: Belieferung mit Verbrauchsartikel und den Gerätesystemen zur Durchführung der Blutzuckermessung als Point of Care Test (POCT) in einem oder mehreren Krankenhäusern.
Die Erklärung zum Umsatz ist für den Bieter, jedes Mitglied der Bietergemeinschaft und jeden eignungsverleihenden Unterauftragnehmer (soweit dieser die Eignung verleiht) auszufüllen und als Bestandteil des Angebots ausgefüllt einzureichen.
Mindestens eine geeignete Referenz über ein früher ausgeführten Auftrag über die Belieferung mit Reagenzien und den Gerätesystemen zur Durchführung der Blutzuckermessung als Point of Care Test (POCT) in einem oder mehreren Krankenhäusern in Form einer Liste der in dem Zeitraum (seit dem 1.1.2018) erbrachten wesentlichen Leistungen. In der Liste sind folgende Angaben zu machen:
— Projektbezeichnung,
— Name des Referenznehmers,
— Auftragswert und Anzahl Analysen/a,
— Erbringungszeitpunkt,
— öffentlicher oder privater Empfänger,
— Rolle des Referenznehmers in dem Referenzprojekt.
Jeder Bieter muss mindestens eine geeignete Referenz einreichen.
Es werden nur Referenzen als geeignet eingestuft, die in dem Zeitraum seit dem 1.1.2018 bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung der Angebote mindestens 12 Monate Leistungserbringung aufweisen und deren Auftragsgegenstand die Belieferung mit Reagenzien und den Gerätesystemen zur Durchführung der Blutzuckermessung als Point of Care Test (POCT) in einem oder mehreren Krankenhäusern war oder ist. Die Referenz muss eine Versorgung mit mindestens 500 000 Analysen pro Jahr umfassen und muss im Routinebetrieb unter Beachtung der „Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen – Rili-BÄK“ und unter Aufsicht deutscher Überwachungsbehörden durchgeführt werden/worden sein.
Bei Bietergemeinschaften und eignungsverleihenden Unterauftragnehmern muss klar erkennbar sein, welches Referenzprojekt welchem Mitglied der Bietergemeinschaft und/oder welchem eignungsverleihenden Unterauftragnehmer zuzuordnen ist. Es ist ausreichend, wenn ein Mitglied der Bietergemeinschaft oder ein eignungsverleihender Unterauftragnehmer die Mindestanforderung erfüllt, soweit diese die maßgeblichen Leistungen im Falle der Auftragserteilung auch erbringen werden, für die diese Kapazitäten benötigt werden.
Die Erklärung zum „Referenzprojekt“ ist für den Bieter, jedes Mitglied der Bietergemeinschaft und jeden eignungsverleihenden Unterauftragnehmer (soweit dieser die Eignung verleiht) auszufüllen und als Bestandteil des Angebots ausgefüllt einzureichen.
Abschnitt IV: Verfahren
Nicht öffentlich
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit:
— der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
— Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
— Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
— mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach§ 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst 10 Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über das E-Vergabe-Portal) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.