EX ANTE Veröffentlichung §135 Abs. 3 für ein Intensivmedizin-Informationssystem (Critical Care Information System CCIS) Referenznummer der Bekanntmachung: 2021_001
Vorinformation
Diese Bekanntmachung dient nur der Vorinformation
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Nationale Identifikationsnummer: 2021_001
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüdenscheid
NUTS-Code: DEA58 Märkischer Kreis
Postleitzahl: 58515
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.maerkische-kliniken.de
Abschnitt II: Gegenstand
EX ANTE Veröffentlichung §135 Abs. 3 für ein Intensivmedizin-Informationssystem (Critical Care Information System CCIS)
Hiermit soll eine EX Ante Veröffentlichung gemäß § 135 Abs. 3 zur Beschaffung eines Intensivmedizin-Informationssystem (Critical Care Information System CCIS) veröffentlicht werden.
Märkische Kliniken
Paulmannshöher Straße 14
58515 Lüdenscheid
— Auftraggeber:
Märkische Kliniken GmbH, Paulmannshöher Str. 14, 58515 Lüdenscheid
— Vertragsgegenstand:
Als Vertragsänderung des bestehenden Vertrags zum Klinischen Arbeitsplatzsystems Dedalus Orbis (GWB §132 Abs. 2 Nr. 2)
Inbetriebnahme mit Schulung und Wartung über 5 Jahre für ein Intensivmedizin-Informationssystem (Critical Care Information System CCIS, hier Dedalus Orbis ICU-Manager) mit Integration in das bestehende klinische Arbeitsplatzsystem (KAS, Dedalus Orbis) inklusive Anaesthesia Management Information System AIMS, Medikation (AMTS), digitale Leistungsanforderung und -verfolgung, Datenübergabe und -nahme an zentrale digitale Patientenkurve, Arztbriefschreibung und Materialwirtschaft und in das bestehende Patientendatenmanagement (PDMS, Dedalus MEG-Server).
— Begründung des Absehens von einer vorherigen Veröffentlichung:
Bei den jetzt geplanten Maßnahmen handelt es sich nach Ansicht des Auftraggebers um eine Auftragserweiterung und Vertragsänderung nach § 132 Abs. 2 S.1 Nr. 2 GWB. Die Durchführung eines Vergabeverfahrens ist daher nicht erforderlich.
Die Erweiterung der IT-Unterstützung in den Bereich der Intensivmedizin ist im Rahmen der kontinuierlichen Weiterentwicklung und Digitalisierung der Behandlungs- und Pflegeprozesse notwendig und als Stand der Technik etabliert. Eine effiziente und vollständige Dokumentation im Bereich der Intensivstation ist aus medico-legalen und wirtschaftlichen Gründe für den Auftraggeber angezeigt. Die Erweiterung des bisherigen Auftrages um diesen Leistungsteil ist deshalb erforderlich.
Der Auftraggeber hat in einer Markterkundung und einer Angebotsaufforderung mit einem weiteren konkreten Anbieter die Implementierung eines CCIS untersucht und mit den Anwendern festgestellt, dass ein Wechsel auf einen anderen Anbieter aus wirtschaftlichen und technischen Gründen nicht erfolgen kann:
— Wirtschaftliche Gründe sind v. a:
IT-Infrastruktur: Wesentlich geringerer technischer Aufwand, da bestehende Ressourcen wie Datenbank-, Applikations- und Schnittenstellenserver nur erweitert und nicht komplett neu implementiert werden. Die Client-Anwendung kann unverändert weiterverwendet werden.
— Aufwand Implementierung:
Implementierung: Der IT-Abteilung sind die grundlegenden Konfigurationsmechanismen bereits bekannt.
Schulungen: Anwender-Schulungen können sich auf die Modul-Spezialitäten beschränken. Das grundlegende Bedienkonzept ist bereits bekannt, da das Personal heute schon das KAS für diverse generelle Tätigkeiten (Patientenverwaltung, Leistungsanforderung) nutzt.
— Aufwand Betrieb:
Geringerer personeller Aufwand für Betrieb des zusätzlichen Moduls, Updates erfolgen im Rahmen der KAS-Updates.
Geringerer Bedienungsaufwand, da die Anwendenden auf der Intensivstation in derselben Anwendung auf alle notwendigen Funktionen und Informationen zum Patienten zugreifen können. Insbesondere ohne den jeweiligen Patienten-Kontext in 2 separaten Systemen synchronisieren zu müssen.
Kein Aufwand für Pflege und Bereitstellung von abgestimmten Stammdaten in beiden Systemen
— technische Gründe sind v. a.:
Datenexport und -import vom KAS an das CCIS sind für einfache Funktionen der Patientendatenadministration durch standardisierte Schnittstellen auch mit einem Drittprogramm möglich (IHE, HL7 ADT). Allerdings ergäbe sich bereits bei den Schnittstellendetails (z. B. Transportart und med. Informationen wie Allergien oder Infektionen) erheblicher Mehraufwand im Vergleich zum Einsatz des KAS-Moduls. Für die weiteren notwendigen und komplexeren Schnittstellen wie Termine, Leistungen und Materialwirtschaft ist der Aufwand für die Einrichtung und die im Betrieb notwendige, kontinuierliche Synchronisation der Stammdaten wesentlich aufwändiger als bei einem integrierten Modul.
Durch die einheitliche Datenhaltung ergibt sich eine höhere Qualität und Prozesssicherheit.
Der Auftraggeber setzt bereits das AIMS als Modul im KAS ein. Mit der Erweiterung wird sichergestellt, dass das Anästhesie-Personal mit einheitlicher Software in alle Einsatzbereichen (Notaufnahme, OP, ITS, IMC) arbeiten wird. Die Ausbildung der Anwendenden vereinfacht sich, das Personal kann flexibler und sicherer eingesetzt werden.
— IT-Sicherheit: Die Angriffsfläche wird nicht durch einen zusätzlichen Anbieter mit Fernzugang vergrößert. Der Aufwand für die IT-Sicherheit erhöht sich nur marginal, da das eine zentrale System verwendet wird und der bereits bestehende Rollen- und Rechteplan angewendet wird. IT-Sicherheits-Assessment für eine neue Anwendung entfällt.
Die 50 % des aktuellen Vertragsvolumens wird mit dieser Erweiterung bei weitem nicht überschritten, § 132 Abs. 2 S. 2 GWB und liegt unter 10 %.
— Geplanter Vertragspartner, Dedalus HealthCare GmbH, Konrad-Zuse-Platz 1-3, 53227 Bonn.
Geplantes Auftragsvolumen: netto ca. [Betrag gelöscht] EUR.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren/Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren/Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteil
Vergabekammer Westfalen-Münster, Albrecht-Thaer-Straße 9, 48147 Münster
Telefax: 02[removed]
Email: [removed]
Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Gemäß § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
Die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit gem. § 135 Abs. 3 Nr. 3 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen(GWB) endet nach Ablauf von 10 Kalendertage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung der geplanten Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union und sofern der Auftrag vor Einleitung des Nachprüfungsverfahrens vergeben wurde.
Die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1, 2 endet 30 Tage nach Information der Bieter und Bewerber über den Abschluss des Vertrages durch den Auftraggeber, spätestens jedoch 6 Monate nach Vertragsschluss.
Bekanntmachungs-ID: CXPWYRR93S8