Betrieb eines Impfzentrums für den Ennepe-Ruhr-Kreis
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwelm
NUTS-Code: DEA56 Ennepe-Ruhr-Kreis
Postleitzahl: 58332
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]/2004/2007
Fax: [removed]/2004/2007
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.enkreis.de
Abschnitt II: Gegenstand
Betrieb eines Impfzentrums für den Ennepe-Ruhr-Kreis
Betrieb eines Impfzentrums für den Ennepe-Ruhr-Kreis.
Organisation und Betrieb eines Impfzentrums für den Ennepe-Ruhr-Kreis täglich von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr. In der Startphase können in Abhängigkeit des zur Verfügung stehenden Impfstoffs abweichende Öffnungszeiten vorgesehen werden.
Verlängerungsoption um 6 Monate
Abschnitt IV: Verfahren
- Dringende Gründe im Zusammenhang mit für den öffentlichen Auftraggeber unvorhersehbaren Ereignissen, die den strengen Bedingungen der Richtlinie genügen
Am 23.11. 2020 hat das Land alle Kreise und kreisfreien Städte im Rahmen einer Videokonferenz darüber in Kenntnis gesetzt, dass je Gebietskörperschaft ein betriebsbereites Impfzentrum bis zum 15.12.2020 eingerichtet werden müsse. Eine entsprechende Weisung seitens des MAGS NRW gem. §§ 5 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1, 6 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 in Verbindung mit § 9 des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW) in Verbindung mit § 20 Absatz 5 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist am 04.12.2020 erfolgt. Eine vorherige Bekanntmachung war somit nicht möglich.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Vergabe Impfzentrum
Ort: Schwelm
NUTS-Code: DEA56 Ennepe-Ruhr-Kreis
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Münster
Land: Deutschland
Das Vergabeverfahren unterliegt den Vorschriften über das Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekammern (§ 155 GWB).
Gemäß § 160 Absatz 3 Satz 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist der Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.