Projekt 418: HaSoFa — Hard- und Softwareanalysen von vernetzten Fahrzeugen Referenznummer der Bekanntmachung: P 418
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53133
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bsi.bund.de
Abschnitt II: Gegenstand
Projekt 418: HaSoFa — Hard- und Softwareanalysen von vernetzten Fahrzeugen
Das Ziel dieses Projekts ist die systematische Durchführung und Auswertung von praktischen Sicherheitsanalysen, insbesondere Penetrationstests, an der IT von modernen Fahrzeugen in einer geeigneten Laborumgebung. In dieser soll eine Reihe exemplarischer Tests an verschiedenen Fahrzeugkomponenten und Fahrzeugen (mit Vernetzungsfunktionen) unterschiedlicher Hersteller durchgeführt werden. Grundsätzlich soll dabei zunächst ein Black-Box-Ansatz gewählt werden. Bei Vorliegen geeigneter Informationen sollen auch entsprechende White-Box-Analysen durchgeführt werden. Auf Grundlage der Ergebnisse der Analysen soll ein Best-Practise-Leitfaden erstellt werden. Zusätzlich sollen Mitarbeiter des BSI im Umgang mit Analysewerkzeugen und -methoden geschult werden.
Der Leitfaden soll genutzt werden, um zuständige Behörden zukünftig in die Lage zu versetzen, im Kontext der IT-Sicherheit Kriterien für die Zulassung von Fahrzeugen zu entwerfen und zu kontrollieren.
Zusätzlich soll ein Demonstrator entworfen werden, um Hardwareanalysen auf Messen und Kongressen exemplarisch demonstrieren zu können.
Beim Auftragnehmer
s. Punkt II 1.4
Das AP 3.5 — „Weitere Angriffe“ ist eine optionale Leistung. Diese muss vom Bieter angeboten werden, der Auftraggeber verzichtet jedoch ggf. generell auf deren Beauftragung. Bei diesen Untersuchungen werden Komponenten oder Netzwerke aus dem Fahrzeug-Umfeld betrachtet, die durch den AN vorgeschlagen werden. Dabei handelt es sich um Untersuchungen von verschiedene Komponentenklassen, die zuvor mit dem AG abgestimmt werden. Diese Untersuchungen werden beauftragt, sollte sich zur Projektlaufzeit abzeichnen, dass diese relevanten Aspekte betrachten, die in den anderen Untersuchungen nicht betrachtet wurden oder diese sinnvoll ergänzen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Projekt 418: HaSoFa — Hard- und Softwareanalysen von vernetzten Fahrzeugen
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80686
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
Unternehmen haben Anspruch darauf, dass das BSI die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält, vgl. § 97 Abs. 6 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Rechte aus § 97 Abs. 6 GWB sowie sonstige Ansprüche gegen das BSI, die auf die Vornahme oder das Unterlassen einer Handlung in einem Vergabeverfahren gerichtet sind, können nur vor den Vergabekammern und dem Beschwerdegericht geltend gemacht werden, § 156 Abs. 2 GWB. Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein, § 160 Abs. 1 GWB.
Es wird darüber belehrt, dass ein solcher Nachprüfungsantrag gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB unzulässig ist, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem BSI nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem BSI gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem BSI gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des BSI, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Die o. g. 4 Unzulässigkeitsgründe gelten gemäß § 160 Abs. 3 Satz 2 GWB nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.