ZAW – anteilige Ausbildung zum/zur geprüften Karaftfahrzeugtechnikermeister/in-Handwerk Referenznummer der Bekanntmachung: 6002036650-reg KarrC Köln
Soziale und andere besondere Dienstleistungen – öffentliche Aufträge
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
NUTS-Code: DEA2D Städteregion Aachen
Postleitzahl: 50968
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.evergabe-online.de/
Abschnitt II: Gegenstand
ZAW – anteilige Ausbildung zum/zur geprüften Karaftfahrzeugtechnikermeister/in-Handwerk
Am Ausbildungszentrum Technik Landsysteme (AusbZTLS), X. Inspektion, Aachen sind ergänzend zur militärischen Ausbildung die Teilnehmer des Lehrgangs „Integrative Meisterausbildung/Kraftfahrzeugtechnikermeister“ auf die Meisterprüfung im Handwerk in den Prüfungsteilen
Teil I (Prüfung der meisterhaften Verrichtung der gebräuchlichen Arbeiten) gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Kraftfahrzeug-Servicetechniker/Kraftfahrzeug-Servicetechnikerin“ (ServiceTPrV) vom 15.12.1997 in der jeweils gültigen Fassung,
Teil II (Handlungsfeld 1: „Anforderungen von Kunden eines Betriebes im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“; Handlungsfeld 2: „Leistungen eines Betriebes im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk erbringen, kontrollieren, übergeben und abrechnen“; Handlungsfeld 3: „Einen Betrieb im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk führen und organisieren“) und
Teil III (Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse) gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachmann für kaufmännische Betriebsführung nach der Handwerksordnung und Geprüfte Fachfrau für kaufmännische Betriebsführung nach der Handwerksordnung (PrüVOFortkfmBf) vom 11.11.2014 in der jeweils gültigen Fassung
So vorzubereiten, dass sie die Prüfung erfolgreich bestehen können.
Als Grundlage gelten die, je nach Vorgabe des zuständigen Meisterprüfungsausschusses, in den oben aufgeführten jeweiligen Prüfungsteilen (Teil I bis Teil III) genannten Prüfungsverordnungen, oder bei Wegfall der Anrechenbarkeit (Teil I und Teil III) die Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk (Kraftfahrzeugtechniker-Meisterverordnung – KfzTech-MstrV) vom 28.11.2019 und die Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen III und IV im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben (Allgemeine Meisterprüfungsverordnung – AMVO) vom 26.11.2011 in der jeweils gültigen Fassung. Dabei sind die inmilitärischen Lehrgängen bereits erworbenen Kompetenzen zu integrieren.
Siehe Verzeichnis der Empfängeranschriften.
Nur eine Position – Losaufteilung nicht möglich.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die zur Nutzung der e-Vergabe-Plattform einzusetzenden elektronischen Mittel sind die Clients der e-Vergabe-Plattform und die elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform. Diese werden über die mit „Anwendungen“ bezeichneten Menüpunkte auf www.evergabe-online.de zur Verfügung gestellt. Hierzu gehören für Unternehmen der Angebots-Assistenten (AnA) und der Signatur-Client für Bieter (Sig-Client) für elektronische Signaturen sowie das LV-Cockpit (www.lv-cockpit.de).
Die technischen Parameter zur Einreichung von Teilnahmeanträgen, Angeboten und Interessensbestätigungen verwendeten elektronischen Mittel sind durch die Clients der e-Vergabe-Plattform und die elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform bestimmt. Verwendete Verschlüsselungs- und Zeiterfassungsverfahren sind Bestandteil der Clients der e-Vergabe-Plattform sowie der Plattform selber und der elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform.
Weitergehende Informationen stehen auf https://www.evergabe-online.info bereit.
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html
§ 135 Unwirksamkeit