Masterplan Niersgebiet, Rückhalteraum Fritzbruch – Renaturierung der Niers und Herstellung einer Auenfläche
Auftragsbekanntmachung
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Viersen
NUTS-Code: DEA1E Viersen
Postleitzahl: 41747
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.niersverband.de
Abschnitt II: Gegenstand
Masterplan Niersgebiet, Rückhalteraum Fritzbruch – Renaturierung der Niers und Herstellung einer Auenfläche
— Renaturierung der Niers und Herstellung einer Auenfläche,
— Absenkung des vorhandenen Geländes und Herstellung eines mehrfach verzweigten Fließgewässers,
— Teilweise Rückbau eines vorhandenen Regenrückhaltebeckens,
— Rückbau eines Auslaufbauwerks an der Niers,
— Herstellung einer 70 cm hohen Verwallung.
41749 Viersen-Süchteln
— ca. 75 600 m2 Grasfluren mähen,
— ca. 63 200 m2 Grasnarbe abziehen,
— ca. 5 350 m2 Baustraße in Teilabschnitten liefern, verlegen und umlegen,
— ca. 40 St. Grundwasserhaltungen minus 1,70 m unter GOK,
— ca. 46 300 m3 Bodenabtrag,
— ca. 3 300 m3 Wallkörper aus Lehm herstellen,
— ca. 6 300 m2 Wühltierschutz einbauen,
— 1 Stück Bau einer Sohlrampe mit Querriegeln,
— ca. 200 m Einbau von Stein- und Röhrichtwalzen,
— Rückbau eines Betonbauwerkes (ca. 60 m3 Stahlbeton, 1 m3 Ziegelmauerwerk, 35 m Metallgeländer) Rückbau von und vorhandenen Schotterwegen (ca. 1 000 m2),
— ca. 400 m2 Schotterweg/Furt herstellen.
Ladung, Transport, Verwiegung und Entsorgung von folgenden Böden:
— ca. 20 520 t Oberboden Z1.2 (LAGA 97),
— ca. 3 200 t Oberboden < Z1.2 (LAGA 97),
— ca. 8 880 t Oberboden Z2 (LAGA 97),
— ca. 1 810 t Oberboden > Z2 (LAGA 97),
— ca. 3 280 t Auenboden / Auenlehm Z1.1 (LAGA 97),
— ca. 3 240 t Auenboden / Auenlehm Z0 (LAGA 97),
— ca. 2 340 t Auenboden / Auenlehm Z1.2 (LAGA 97),
— ca. 350 t Auenboden / Auenlehm Z2 (LAGA 97),
— ca. 3 900 t Torfboden Z0 (LAGA 1997),
— ca. 4 300 t Torfboden Z1.1 (LAGA 1997),
— ca. 1 110 t Torfboden Z1.2 (LAGA 1997),
— ca. 600 t Torfboden Z2 (LAGA 1997),
— ca. 6 750 t Mischboden Z1.2 (LAGA 1997),
— ca. 7 400 t Kies/Sand Z0 (LAGA 1997),
— ca. 10 t Böden und Anschüttungsgemische > Z2 (LAGA 1997) DKI,
— ca. 10 t Böden und Anschüttungsgemische > Z2 (LAGA 1997) DKII,
— ca. 10 t Böden und Anschüttungsgemische > Z2 (LAGA 1997) DKIII.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Der Bieter erklärt, dass er Mitglied in einer Berufsgenossenschaft ist (Name der BG/Mitgliedsnummer).Der Bieter verpflichtet sich gem. der Datei „Eigenerklärungen“ (s. Verdingungsunterlagen), dass er nach Aufforderung des Auftraggebers eine qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft des ihm zuständigen Versicherungsträgers mit Angabe der Lohnsummen vorlegt.
Die Bieter werden aufgefordert eine Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE; § 50 VgV2016) zuübersenden, welche die Punkte der Eigenerklärung abdeckt.
(Hinweis zur Bearbeitung: Seite https://ec.europa.eu/tools/espd/filter?lang=de laden und markieren:„Ich bin ein Wirtschaftsteilnehmer“, dann markieren: „eine EEE importieren“ und die in unserenVerdingungsunterlagenenthaltene Datei hochladen.) Wenn der Bieter keine EEE vorlegt, sind die zu erfüllendenAnforderungen an seine Eignung als „Eigenerklärungen“ gem. Formblatt d) der Verdingungsunterlagendargestellt. Das Formblatt „Eigenerklärungen“ werden u. a. folgende Eignungskriterien überprüft:
Der Bieter hat Angaben machen ob, er für die zu vergebende Leistung präqualifiziert ist und imPräqualifikationsverzeichnis (mit Angaben zum Verzeichnis, Unternehmens, PQ-Nummer) der eingetragen ist.
Der Bieter erklärt, dass sein Unternehmen nicht — bei der Ausführung öffentlicher Aufträge gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,
— zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder kein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse nicht abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,
— im Rahmen der beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird.
Der Bieter hat zu erklären, dass ihm bekannt ist, dass seitens der Vergabestelle noch keine Informationen hinsichtlich etwaiger früherer Ausschlüsse sein Unternehmen von Vergabeverfahren oder Verfehlungen, diezu Eintragungen in das Vergaberegister des Landes NRW führen können, eingeholt wurden. Der Bieter hat zu erklären, dass keine Verfehlungen vorliegen, die seinen Ausschluss von der Teilnahme am Wettbewerb rechtfertigen könnten oder zu einem Eintrag in das Vergaberegister führen könnten.
Der Bieter hat zu erklären, die alle zuvor geforderten Erklärungen auch von Unterauftragnehmern zu fordern und vor Vertragsschluss vorzulegen.
Der Bieter hat zu erklären, dass er seiner Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur Sozialversicherung, soweit sie der Pflicht zur Beitragszahlung unterfallen, ordnungsgemäß erfüllt hat.
Falls sein Angebot in die engere Wahl kommt, hat der Bieter nach Aufforderung des Auftraggebers eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der tariflichen Sozialkasse, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes bzw. Bescheinigung in Steuersachen sowie eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorlegen.
Falls der Bieter beabsichtigt die zu vergebende Leistung im Rahmen einer Bieter-/Arbeitsgemeinschaft abzuwickeln, ist eine Erklärung aller Unternehmen der Bietergemeinschaft (bevollmächtigter Vertreter, weitere Mitglieder) beizubringen. (z. B. Musterformular 234 Vergabehandbuch Bund unter https://www.vergabe.nrw.de/download/formulare-vob-hochbau).
Ein Bieter kann für einen bestimmten öffentlichen Auftrag im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen, wenn er nachweist, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden. Die Haftung des Hauptauftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber bleibt unberührt. Der Niersverband kann von den Bietern, die in die engere Wahl kommen, verlangen, dass sie entsprechende Nachweise über die Leistungsfähigkeit und Erklärungen über die Zurverfügungstellung der Kapazitäten der vorgesehenen Eignungsleiher beibringen.
Der Bieter wird aufgefordert eine Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE; § 50 VgV2016) zu übersenden, welche die Punkte der Eigenerklärung abdeckt.
(Hinweis zur Bearbeitung: Seite https://ec.europa.eu/tools/espd/filter?lang=de laden und markieren: „Ich bin ein Wirtschaftsteilnehmer“, dann markieren: „eine EEE importieren“ und die in unseren Verdingungsunterlagen enthaltene Datei hochladen.). Wenn der Bieter keine EEE vorlegt, sind die zu erfüllenden Anforderungen an seine Eignung als „Eigenerklärungen“ gem. Formblatt d) der Verdingungsunterlagendargestellt. Das Formblatt „Eigenerklärungen“ werden u. a. folgende Eignungskriterien überprüft:
1) Der Bieter hat Angaben machen ob, er für die zu vergebende Leistung präqualifiziert ist und im Präqualifikationsverzeichnis (mit Angaben zum Verzeichnis, Unternehmens, PQ-Nummer) der eingetragen ist.
2) Umsatz des Unternehmens in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren, soweit er Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Leistungen.
3) Angaben zu Leistungen, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind:
In den letzten 5 Jahren soll der Bieter vergleichbare Leistungen ausgeführt haben.
Falls sein Angebot in die engere Wahl kommt, muss der Bieter nach Aufforderung des Auftraggebers 2 Referenznachweise mit i. d. R. folgenden Angaben vorlegen:
Ansprechpartner; Art der ausgeführten Leistung; Auftragssumme; Ausführungszeitraum; stichwortartige Benennung des mit eigenem Personal ausgeführten maßgeblichen Leistungsumfanges; Zahl der hierfür durchschnittlich eingesetzten Arbeitnehmer; Angabe zur vertraglichen Bindung (Hauptauftragnehmer, ARGE-Partner, Nachunternehmer,..). Darüber hinaus sind vom Bieter nachzuweisen:
Sonstige Qualifikationsnachweise:
1) AVV- Nummern (falls erforderlich).
2) Bei beabsichtigter Entsorgung im Ausland: Sollten die zu entsorgenden Böden teilweise oder vollständig in im Ausland stehenden Entsorgungsanlagen/liegenden –orten verbracht werden, so ist dem Angebot für Genehmigungsbescheid der gewählten Entsorgungsanlage/des gewählten Entsorgungsortes für die Zulässigkeit der Entsorgung von Abfällen mit den relevanten AVV-Nummern für die zugehörige(n)Position(en)lt. Leistungsverzeichnis oder gleichwertige Belege, die diese Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung dokumentieren [(Sammel-) Entsorgungsnachweise, abfall- und umweltrechtliche Genehmigungen, Freistellungen, Bestätigungen, Verfüllgenehmigungen etc.]. Der Niersverband behält sich vor, Kopien von weiteren Genehmigungsunterlagen der Entsorgungsanlagen/-orte nachzufordern.
3) Gültiges Zertifikat als Entsorgungsfachbetrieb gem. § 56 Abs. 2 KrWG und Entsorgungsfach-betriebeverordnung (EfbV) für die zur Ausführung des Auftrages notwendigen Tätigkeiten.
Oder, wenn kein Zertifikat vorliegt — ein polizeiliches Führungszeugnis,
— eine Eigenerklärung der Straffreiheit,
— Nachweise der Fachkunde des Personals (z. B. Fortbildungsnachweise bundesweit staatlich anerkannter Seminare zum Erwerb der Fachkunde nach § 9 EfbV und § 3 Beförderungserlaubnisverordnung-BefErlV) und— eine Versicherungs- und Zahlungsbestätigung für die Betriebs- und Umwelthaftpflichtversicherung.
4) Transportgenehmigungen bzw. Beförderungserlaubnisse für die relevanten jede genannte Entsorgungsanlage/jeden genannten -ort beizufügen:
— eine Bescheinigung über die Rechtmäßigkeit des gewählten Entsorgungsweges gem. der Verordnung(EG) Nr. 1013/2006 für das Notifizierungsverfahren zuständigen Behörde des Landes, in der die Entsorgungseinrichtung steht/der Entsorgungsort liegt. Dies gilt sowohl für Einrichtungen für die vorläufige als auch für die endgültige Entsorgung.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Verbringung von Abfällen ins Ausland:
Die Vergabestelle weist auf den sich aus § 2 Abs. 1 des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG) vom 19. Juli 2007 [(BGBl. I S. 1462), das zuletzt durch Gesetz vom 20. November 2019 m.W.v. 26.11.2019 (BGBl. I S. 1626)geändert worden ist] ergebenden Vorrang der Beseitigung der Abfälle im Inland.
Möchte ein Bieter die Entsorgung des Bodenaushubes im Ausland durchführen, hat der Bieter dies bereits bei der Angebotsabgabe dem AG mitzuteilen. Der Niersverband muss vor der Verbringung von Abfällen ins Ausland für jede im LV angegebene Position ein Notifizierungsverfahren durchführen. Außerdem muss für jede Ausfuhr ein Begleitschein erstellt und den zuständigen Behörden jede Ausfuhr vorab schriftlich avisiert werden. Bei einem mehrjährigen Auftrag oder einem jahresübergreifenden Ausführungszeitraum, muss für jedes Anlieferungsjahr ein neues Notifizierungsverfahren beantragt werden.
Der zusätzliche Verwaltungsaufwand, der dem AG für jedes Notifizierungsverfahren entsteht, wird im Rahmender Wirtschaftlichkeitsberechnung mit einem für jede Position errechneten Betrag in Euro/t dem Angebotspreis des Bieters zugerechnet!
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
Auf das Vergabeverfahren findet das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB),
Teil 4, Anwendung. Auszug:
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein (§ 160 Abs. 1 GWB).
Der Antrag ist gemäß § 160 Abs. 3 unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Gemäß § 160 Abs. 3 S. 2 GWB gilt Satz 1 nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 S. 2 bleibt unberührt.
Der Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach § 134 Abs. 1 GWB an die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen oder an die Bewerber, denen keine Informationen über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, geschlossen werden (§ 134 Abs. 2 S.1 GWB). Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage (§ 134 Abs. 2 S. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an (§134 Abs. 2 S. 3 GWB).
Gemäß § 135 Abs. 1 GWB ist ein Vertrag von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber
1. gegen §134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist (§ 135 Abs. 2 S. 1 GWB). Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 Abs. 2 S. 2 GWB).