Projekt Ausbau und Betrieb der Breitbandversorgung „Gewerbegebiete“ Stadt Bergneustadt
Konzessionsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bergneustadt
NUTS-Code: DEA2A Oberbergischer Kreis
Postleitzahl: 51702
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.stadt-bergneustadt.de
Abschnitt II: Gegenstand
Projekt Ausbau und Betrieb der Breitbandversorgung „Gewerbegebiete“ Stadt Bergneustadt
Abschluss einer Dienstleistungskonzession (§ 149 Nr. 8 GWB) über den Breitbandausbau und Netzbetrieb im Projektgebiet (Ausbaugebiet) der Stadt Bergneustadt.
Laut dem vorläufigen Zuwendungsbescheid endet der Bewilligungszeitraum am 17.8.2024. Das Ende des Bewilligungszeitraums markiert zugleich auch das Ende des vertraglich vereinbarten Fertigstellungszeitraums. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen alle Maßnahmen zur Vorbereitung und Realisierung der zum Aufbau des Netzbetriebs erforderlichen technischen Arbeiten abgeschlossen und der Netzbetrieb muss hergestellt sein.
Die Ausübung der Konzession wird über 7 Jahre vollzogen.
Die Vergabestelle weist an dieser Stelle ausdrücklich darauf hin, dass der Abschluss des Vergabeverfahrens und damit der Abschluss des Breitbandausbauvertrages (Kooperationsvertrages) unter dem Vorbehalt der endgültigen Förderung durch den Bund und das Land NRW stehen. Ohne die bestandskräftige Vorlage der endgültigen Fördermittelbescheide des Bundes und des Landes NRW wird ein Zuschlag in dem hiesigen Vergabeverfahren nicht erteilt.
Bergneustadt
Die Stadt Bergneustadt, nachfolgend auch Auftraggeber genannt, hat im Rahmen des Förderprogramms des Bundes gemäß der Richtlinie für die Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland vom 22.10.2015 (1. Novelle vom 3.7.2018, überarbeitete Version vom 15.11.2018) am 5.10.2020 die vorläufige Förderzusage für den Breitbandausbau der „Gewerbegebiete“ im Stadtgebiet Bergneustadt erhalten. Die Förderung bezieht sich auf die Finanzierung einer Wirtschaftlichkeitslücke, die sich über einen Zeitraum von 7 Jahren ermittelt.
Der Auftraggeber beabsichtigt, zur Breitbandversorgung aller Anschlüsse in dem Ausbaugebiet mit einem Telekommunikationsunternehmen einen Vertrag über den Bau und den Betrieb eines Hochgeschwindigkeitsnetzes sowie die Erbringung von Endkundendienstleistungen in dem Projektgebiet abzuschließen.
Mit dem vorliegenden Teilnahmewettbewerb sollen in einer ersten Stufe geeignete Bieter identifiziert werden, die marktübliche Breitbanddienste flächendeckend in dem Projektgebiet bereitstellen können.
Der Auftragnehmer soll – soweit vorhanden – sein eigenes Netz, – soweit wirtschaftlich sinnvoll – angemietete Netzteile Dritter sowie die vorhandene öffentliche Infrastruktur als Grundlage für die Planung und den Bau einbringen bzw. nutzen.
Der jeweilige private Netzbetreiber erhält hierbei das Recht bzw. übernimmt die Verpflichtung, die entsprechende Breitbandinfrastruktur zu errichten, aktive Komponenten zu installieren, das NGA-Netz in Betrieb zu nehmen und zu betreiben und gegenüber den örtlichen Endkunden sowie interessierten Drittanbietern entsprechende Dienstleistungen und Angebote (Telefonie, Internet, Mehrwertdienste ebenso wie Vorleistungsprodukte auf Open-Access-Basis) zu marktüblichen Konditionen zu erbringen.
Die Ausschreibung erfolgt technologieneutral.
Für das Projektgebiet ist die Planung, Errichtung und der Betrieb einer bedarfsgerechten, nachhaltigen und ausbaufähigen Breitbandinfrastruktur herzustellen inklusive der Erbringung der breitbandigen Telekommunikationsdienste.
Folgende Mindestanforderungen sind einzuhalten:
In dem dargestellten Projektgebiet muss für alle dort befindlichen Hausadressen nach Ausbau eine Bandbreite von mind. 1 000 Mbit/s symmetrisch angeboten werden können.
Die zu errichtenden Gigabit-TK-Netzinfrastrukturen müssen mindestens dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Eine Erhöhung der Bandbreiten der geförderten Anschlüsse soll durch die geförderte Infrastruktur im Zuwendungszeitraum bereits ermöglicht werden.
Weitere inhaltliche Mindestvorgaben (z. B. weitere Vorgaben des Fördermittelgebers wie z. B. Open Access, Materialkonzept, Publizitätspflichten etc.) werden mit der Angebotsaufforderung (Verfahrensbrief 1) in der nächsten Stufe des Vergabeverfahrens detailliert benannt.
Mindestens innerhalb einer Zweckbindungsfrist von 7 Jahren ist das Netz ohne weitere Zuschüsse entsprechend der Vorgaben des Auftraggebers zu betreiben. Der Auftrag wird unter Gewährung einer Förderung vergeben. Die Förderung soll durch Fördermittel in Höhe der sog. Wirtschaftlichkeitslücke, d.h. in Höhe der Differenz zwischen dem Barwert aller Einnahmen und dem Barwert der Kosten des Netzaufbaus und des Netzbetriebs, erfolgen.
Die Vergabestelle behält sich vor, im Stadium der Verhandlungen den Teilnehmerkreis, der zur Abgabe eines endgültigen Angebots aufgefordert wird, anhand der hier und ggf. im späteren Verhandlungsverfahren bekanntgemachten Wertungskriterien für den Zuschlag stufenweise zu reduzieren.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
1. Firmenprofil des Bewerbers (das Firmenprofil soll enthalten: Gesellschaftsform, Anzahl sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer, ggf. beschäftigter Schwerbehinderter, ggf. Auszubildender, ggf. Freiberufler und sonstiger Mitarbeiter, Dauer des Bestehens des Unternehmens bzw. Gründungsjahr, Anteil des Geschäftsfeldes Telekommunikation am Gesamtunternehmen),
2. Auszug aus dem Berufs- und Handelsregister,
3. Meldebestätigung nach § 6 Telekommunikationsgesetz (TKG),
4. Bescheinigung der Bundesnetzagentur über die Übertragung der Nutzungsberechtigung von Wegen im Projektgebiet gemäß §§ 68, 69 TKG (kann nötigenfalls innerhalb angemessener Frist nachgereicht werden).
1. Jahresabschlüsse/Bilanzen bezogen auf die letzten 3 Geschäftsjahre,
2. Eigenerklärung und – soweit nicht durch verfügbare Mittel gedeckt – Bestätigung eines Finanzierungspartners bzw. Finanzdienstleisters, dass die privat zu erbringenden Investitionen abgedeckt sind,
3. Nachweis des Vorliegens einer Betriebshaftpflichtversicherung,
4. Vollständig und ordnungsgemäß ausgefüllte „04_Eigenerklärung zur Eignung“ (bereitgestelltes Formular),
5. Bei Bewerbergemeinschaften: Ausgefüllte „06_Erklärung der Bewerber-/Bietergemeinschaft 531 EU“ (bereitgestelltes Formular),
6. Beim Einsatz von Nachunternehmern: Ausgefüllte „07_Erklärung Unteraufträge und Eignungsleihe 532 EU“ (bereitgestelltes Formular),
7. Bei der Eignungsleihe nach § 47 VgV: Ausgefüllte „07_Erklärung Unteraufträge und Eignungsleihe 532 EU“ (bereitgestelltes Formular),
8. Bei der Eignungsleihe nach § 47 VgV: Ausgefüllte „08_Verpflichtungserklärung Unterauftragnehmer/Eignungsleiher 533 EU“ (bereitgestelltes Formular).
1. Vorlage einer Aufstellung, aus der sich die Anzahl der durch den Bewerber mit Telefonie- und Internetdiensten versorgten Endkunden ergibt (bei Bewerber-/Bietergemeinschaften soweit für das jeweilige Mitglied anwendbar).
2. Erklärung aus der die durchschnittliche jährliche Beschäftigtenzahl des Unternehmens und die Zahl seiner Führungskräfte (Leitungspersonal) in den letzten abgeschlossenen Geschäftsjahren ersichtlich sind.
3. Vorlage einer Auflistung von Referenzen vergleichbarer Projekte (eine kurze Beschreibung von Art und Umfang sowie Leistungszeitraum der jeweiligen Aufträge, Bezeichnung des jeweiligen Auftraggebers einschließlich Benennung eines Ansprechpartners sowie entsprechender Kontaktdaten/ bereitgestelltes Formular „04_Eigenerklärung zur Eignung“).
4. Angaben und Erläuterungen zur fachlichen Kompetenz im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb von Breitbandinfrastrukturen.
5. Vollständig und ordnungsgemäß ausgefüllte „04_Eigenerklärung zur Eignung“ (bereitgestelltes Formular).
6. Bei Bewerbergemeinschaften: Ausgefüllte „06_Erklärung der Bewerber-/Bietergemeinschaft 531 EU“ (bereitgestelltes Formular);
7. Beim Einsatz von Nachunternehmern: Ausgefüllte „07_Erklärung Unteraufträge und Eignungsleihe 532 EU“ (bereitgestelltes Formular);
8. Bei der Eignungsleihe nach § 47 VgV: Ausgefüllte „07_Erklärung Unteraufträge und Eignungsleihe 532 EU“ (bereitgestelltes Formular).
9. Bei der Eignungsleihe nach § 47 VgV: Ausgefüllte „08_Verpflichtungserklärung Unterauftragnehmer/Eignungsleiher 533 EU“ (bereitgestelltes Formular).
Die Bewerber erhalten die Vergabeunterlagen ausschließlich digital über die Ausschreibungsplattform subreport ELViS (die Lesbarkeit ist über die kostenlose Freeware-Komponente „adobe-Reader“ möglich), damit die Überlassung für die Bewerber kostenfrei erfolgen kann.
Alle Bewerber sollten sich frühestmöglich auf der Vergabeplattform registrieren, um ggf. weitere für das Verfahren maßgebliche Informationen zu erhalten, sie müssen sich registrieren, um einen Teilnahmeantrag einreichen zu können.
Die Registrierung ist kostenfrei. Wenn keine frühestmögliche Registrierung erfolgt, liegt es allein im Risikobereich des Bewerbers, falls er ggf. relevante Mitteilungen nicht oder nicht rechtzeitig erhalten sollte („Holschuld“).
Die Teilnahmeanträge müssen mit allen geforderten Unterlagen elektronisch (nicht per Brief, Telefax oder E-Mail) in Textform über die Ausschreibungsplattform subreport ELViS eingereicht werden.
Dabei müssen die Vergabeunterlagen
— 03_Teilnahmeantrag 314 EU,
— 04_Eigenerklärung zur Eignung,
— 05_Eigenerklärung zu Ausschlussgründen 521 EU,
— 06_Erklärung zur Bewerber-/Bietergemeinschaft 531 EU,
— 07_Erklärung Unteraufträge und Eignungsleihe 532 EU,
— 08_Verpflichtungserklärung Unterauftragnehmer/Eignungsleiher 533 EU von den Bewerbern ausgedruckt und als gescannte Dokumente in elektronischer Form beigefügt werden.
Der Name der natürlichen Person, welche die jeweilige Erklärung abgibt, muss in Textform angegeben werden.
Das vorliegende Begleitdokument sowie sämtliche weitere Anlagen zu den Vergabeunterlagen sind zwar Bestandteil des Teilnahmewettbewerbs, müssen aber nicht dem Teilnahmeantrag beigefügt werden.
Der Auftraggeber wird ggf. fehlende Unterlagen in Anlehnung an § 56 VgV mit einer Frist von 6 Kalendertagen nachfordern, sofern keine ausreichende Anzahl von geeigneten Bewerbern einen Teilnahmeantrag abgibt (mindestens 3 Bewerber). Sollten 3 oder mehr geeignete Bewerbungen vorliegen, erfolgt keine Nachforderung.
Der Teilnahmeantrag selbst ist zu unterschreiben oder anderweitig als abschließend zu kennzeichnen und dann als gescanntes Dokument in elektronischer Form über die Ausschreibungsplattform subreport ELViS einzureichen. Der Name der natürlichen Person, welche die Erklärung abgibt, muss in Textform angegeben werden.
Alle Bestandteile des Teilnahmeantrags sind so zu kennzeichnen, dass die Vollständigkeit der Unterlagen nachvollziehbar ist. In der Fußzeile des Teilnahmeantrages sowie der beizufügenden ausgefüllten Vordrucke und Unterlagen soll eine fortlaufende Seitenzahl eingefügt werden.
Die Verfahrenssprache ist Deutsch. Nachweise müssen daher ebenfalls in deutscher Sprache oder ggf. mit einer deutschen Übersetzung des fremdsprachigen Originals vorgelegt werden. Dabei ist ggf. eine einfache Übersetzung ausreichend.
Fragen zum Teilnahmewettbewerb sind ausschließlich in elektronischer Form über das Ausschreibungsportal subreport ELViS zu stellen. E-Mail-Anfragen außerhalb des Ausschreibungsportals werden ggf. nicht beantwortet. Die Fragen der Bewerber werden ausschließlich über das Ausschreibungsportal beantwortet, und – sofern sie für das Verfahren relevant sind – allen anderen Bewerbern anonymisiert zur Verfügung gestellt.
Der Auftraggeber behält sich vor, nur solche Fragen zu beantworten, die spätestens 6 Kalendertage vor Ablauf der Teilnahmeantragsfrist bei der genannten Stelle eingehen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die vorliegende Bekanntmachung betrifft die Vergabe einer Dienstleistungskonzession. Für die Vergabe von Konzessionen sind in § 149 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) Ausnahmetatbestände geregelt, wonach bestimmte Konzessionen von dem Anwendungsbereich des förmlichen EU- bzw. GWB-Vergaberechts ausgenommen sind. Einschlägig ist im vorliegenden Fall § 149 Nr. 8 GWB, wonach dasförmliche Vergaberecht nicht anwendbar ist auf Konzessionen, die hauptsächlich dazu dienen, einem Konzessionsgeber im Sinne des § 101 Abs. 1 Nr. 1 GWB die Bereitstellung oder den Betrieb öffentlicher Kommunikationsnetze oder die Bereitstellung eines oder mehrerer elektronischer Kommunikationsdienste für die Öffentlichkeit zu ermöglichen. Daher sind die EU-Vergaberichtlinien, das GWB-Vergaberecht, die Konzessionsvergabeverordnung und sonstige Rechtsgrundlagen des förmlichen Vergaberechts im vorliegenden Verfahren nicht einschlägig. Ein Nachprüfungsverfahren vor einer Vergabekammer (Teil 4, Kapitel 2 GWB,hier §§ 134 und 155ff.) wäre nicht statthaft, da der Anwendungsbereich der §§ 134 und 155ff. GWB nicht eröffnet ist. Evtl. entstehende Kosten durch einen unstatthaften Antrag sind aufgrund dieses Hinweises nicht von dem Konzessionsgeber zu tragen, auch wenn er eine europaweite Ausschreibung in Anlehnung an vergaberechtliche Grundsätze durchführt. Auch andere spezifisch vergaberechtliche Rechtsbehelfe sind nicht einschlägig. Ein Rechtsanspruch auf die Anwendung vergaberechtlicher Vorschriften wird nicht begründet. Der Auftraggeber bindet sich vorliegend nicht freiwillig an einschlägige gesetzliche Vorschriften zur Vergabe von Konzessionen, die im GWB geregelt sind. Dies gilt, selbst wenn in dieser Bekanntmachung Begriffe wie „Konzession“ bzw. „Auftrag“, „Teilnahmeantrag“ etc. verwendet werden. Die Eintragung unter VI.4.1) und VI.4.3) erfolgen nur, weil es sich um Pflichtfelder handelt.
Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Die Bewertung erfolgt anhand der Höheder vom Bieter berechneten Wirtschaftslücke (Fördermittelbedarf) (40 %) sowie der Vorstellung der Projektplanung und Projektabwicklung im Rahmen der Verhandlungsgespräche (60 %). Eine weitere Untergewichtung hat der Auftraggeber noch nicht vorgenommen, behält sich diese jedoch für das Verhandlungsverfahren zur weiteren Bekanntgabe an die späteren Bieter vor.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Beim Verdacht einer rechtswidrigen Benachteiligung sollte diese der Vergabestelle mitgeteilt werden.
Gem. § 149 Nr. 8 GWB gilt bei dieser Konzessionsvergabe der 1. Teil des GWB, der auch den Primärrechtsschutz über die Vergabekammer regelt, nicht.
Neben dem Beschwerdeverfahren an die Bezirksregierung Köln ist daher der Verwaltungsrechtsweg zum Verwaltungsgericht Köln eröffnet.
Hilfsweise:
Siehe § 135 GWB zur Geltendmachung der Unwirksamkeit:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Siehe ferner § 160 GWB zu Nachprüfungsanträgen vor der Vergabekammer:
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.