Elektrotechnik für den Bildungscampus Unna Referenznummer der Bekanntmachung: Campus 28
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Unna
NUTS-Code: DEA5C Unna
Postleitzahl: 59425
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.kreis-unna.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Elektrotechnik für den Bildungscampus Unna
Neubau Bildungscampus Unna – Elektrotechnik.
Bildungscampus Unna
Döbelner Straße 3
59425 Unna
Installation der kompletten Elektroinstallation für den Neubau Bildungscampus Unna, bestehend aus der Niederspannungshauptverteilung, Unterverteilung, Sicherheitsbeleuchtung, Brandmelde- und Einbruchmeldeanlage, Sprachalarm- und Kameraanlage, 12 x Fluchttürensteuerung, 68 000 m Elektroleitungen, 3 000 m Leerrohrsysteme, 1 800 LED-Leuchten, 900 m Kabeltragsysteme, 4 000 St Leitungsbefestigungen, 200 elektrische Anschlüsse, 1 700 St Installationsgeräte, 1 600 Einbau/UP-Dosen, ca. 40 000 m EDV-Leitungen, 700 m Schlitzarbeiten im Mauerwerk, 100 St Kernbohrungen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Neubau Bildungscampus Unna – Elektrotechnik
Ort: Gütersloh
NUTS-Code: DEA42 Gütersloh
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXPSYD5YTPQ
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
Postleitzahl: 48147
Land: Deutschland
Die Vergabestelle weist nachfolgend auf die zulässigen Rechtsbehelfe und durch einen Bieter einzuhaltenden Fristen hin.
Statthafte Rechtsbehelfe sind gem. §§ 160 ff. GWB die Rüge sowie der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der zuständigen Vergabekammer.
Eine Rüge ist an die in Ziffer I.1) genannte Vergabestelle zu richten.
Die zuständige Stelle für ein Nachprüfungsverfahren ist in Ziffer VI.4.1) genannt. Statthafter Rechtsbehelf ist gem. § 160 GWB der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der zuständigen Vergabekammer (Ziff. VI.4.1).
Der Antrag ist Unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 GWB Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.