Generalplanungsleistungen für die brandschutztechnische Sanierung des Alice-Salomon-Berufskollegs in Bochum

Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung

Dienstleistungen

Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Ort: Bochum
NUTS-Code: DEA51 Bochum, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 44777
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bochum.de
I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
Regional- oder Kommunalbehörde
I.5)Haupttätigkeit(en)
Allgemeine öffentliche Verwaltung

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Generalplanungsleistungen für die brandschutztechnische Sanierung des Alice-Salomon-Berufskollegs in Bochum

II.1.2)CPV-Code Hauptteil
71240000 Dienstleistungen von Architektur- und Ingenieurbüros sowie planungsbezogene Leistungen
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
II.1.4)Kurze Beschreibung:

Es handelt sich um Generalplanungsleistungen zur Weiterführung der brandschutztechnischen Sanierung der Aula und Zugänge des Alice-Salomon-Berufskollegs in Bochum.

II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.1.7)Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
Wert ohne MwSt.: [Betrag gelöscht] EUR
II.2)Beschreibung
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
71250000 Dienstleistungen von Architektur- und Ingenieurbüros sowie Vermessungsdienste
71300000 Dienstleistungen von Ingenieurbüros
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DEA51 Bochum, Kreisfreie Stadt
Hauptort der Ausführung:

Alice-Salomon-Berufskolleg

Akademiestraße 46-48

Bochum

II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Es handelt sich um Generalplanungsleistungen zur Weiterführung der brandschutztechnischen Sanierung der Aula und Zugänge des Alice-Salomon-Berufskollegs in Bochum.

II.2.5)Zuschlagskriterien
Preis
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: ja
Projektnummer oder -referenz:

Kommunales Investition Brandschutz in Schulen

II.2.14)Zusätzliche Angaben

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung
  • Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
    • nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Erläuterung:

Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gem. § 14 Abs. 4, Nr. 2b und Nr. 5 während der bereits laufenden Sanierung sind weitere notwendige Maßnahmen ersichtlich geworden. Durch die bestehenden Schnittstellen der alten Beauftragung zu der zu erfolgenden Beauftragung eine weitere Ausschreibung würde dazu führen, dass die Aula der Schule mindestens noch ein Jahr leerstehen wird. Es wurde zudem ein wirtschaftliches sowie preiswertes Angebot eingereicht.

Durch die zusätzlich erforderlichen Maßnahmen ergeben sich mehrere Schnittstellen zwischen der ursprünglich geplanten K-IV Maßnahme und der nun erforderlichen Komplett-Sanierung, welche nicht ohne weiteres voneinander getrennt werden können.

Aufgrund des Alters der Lüftungsanlage kann diese nicht mehr auf den aktuellen Stand der Technik, vor allem unter Berücksichtigung aktuelle Hygieneanforderungen, ertüchtigt werden.

Hier ergeben sich gleich mehrere Schnittpunkte. Zum einen wird das Aufstellen eines Lüftungsgerätes auf dem Dach der Aula erforderlich. Der genaue Standort wird in Abhängigkeit der Statik und der Art der Lüftungsanlage festgelegt. Dies hat Auswirkungen auf die geplante Dachsanierung. Ist der Standort nicht vor Beginn der Dacharbeiten bekannt, muss nachträglich eine Öffnung in die gerade erst sanierte Dachhaut erstellt werden, weitere Anpassungs- und Abdichtungsarbeiten folgen, zusätzliche Kosten entstehen.

Zum anderen hat die Lüftungsanlage Auswirkungen auf die Innendecke der Aula. So müssen z. B. Luftauslässe der Lüftungsanlage, die neue Beleuchtung, die Brandmeldeanlage sowie auch die neue Bühnentechnik mit dem Deckensystem abgestimmt werden.

Der Einbau der RWA Anlage in der Fassade sowie die weiteren notwendigen Brandschutzmaßnahem, führen zum Erlöschen des Bestandschutzes. Somit wird die Erstellung eines neuen Brandschutzkonzeptes notwendig, wodurch weitere notwendige Brandschutzmaßnahmen erforderlich werden könnten. Es besteht die Gefahr, dass durch ein neues Brandschutzkonzept, bereits über die K-IV Maßnahme ausgeführte Brandschutzmaßnahmen, nachträglich noch einmal ergänzt oder angepasst werden müssen.

Aus Brandschutzgründen muss die Wandbekleidung in der Aula erneuert werden. Dies war im Rahmen der K-IV Maßnahme geplant.

Durch die weitere Planung und nach Erkenntnissen von Abstimmungsgesprächen, muss die gesamte Elektrik in der Aula, da teilweise noch zweiädrige Elektroleitungen vorliegen, komplett ertüchtigt werden, da andernfalls die notwendige BMA etc., nicht ausgeführt werden kann. Dies hat auf die gesamte Aula Auswirklungen. So kann z. B. die Wandbekleidung an den Aulawänden erst nach erfolgter Elektrosanierung erneuert werden.

Weiterhin können bei einer Beauftragung des Generalplaners Synergieeffekte genutzt werden. Zu nennen sind hier z. B. das Raumgerüst im inneren der Aula. Dieses wird für beide Maßnahmen benötigt.

Bei 2 namentlich unterschiedlichen Generalplanern mit ggfls. unterschiedlichen Fachplanern ist eine Abgrenzung der Leistungsbereiche für die Fachplanungsleistungen Brandschutz, TGA, Statik und Architektur nicht möglich und umsetzbar. Die Schnittpunkte der einzelnen Sanierungsbereiche können nicht klar und eindeutig voneinander getrennt werden. Damit ist gegeben, dass sich eine doppelte Anzahl von Fachplanern sich untereinander abstimmen müssten.

Bei der Vergabe der zusätzlichen brandschutztechnischen Leistungen an einen Generalplaner können alle Leistungen des Brandschutzes u.a. titelweise in einem Leistungsverzeichnis ausgeschrieben und dadurch günstigere Angebotspreise erzielt werden. Es ergeben sich sowohl Baukostenersparnisse sowie eine große EInsparung bezüglich der Honorarkosten.

Aus diesen technischen, wirtschaftlichen sowie sparsamen Gründen wird eine Auftragsvergabe an das bereits mit der Maßnahme vertraute Büro als erforderlich gesehen.

IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: ja
IV.2)Verwaltungsangaben

Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe

Auftrags-Nr.: Alice-Salomon Januar 2021
Bezeichnung des Auftrags:

Generalplanungsleistungen brandschutztechnische Sanierung Alice-Salomon-Berufskolleg, Bochum

V.2)Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2.1)Tag der Zuschlagsentscheidung:
17/12/2020
V.2.2)Angaben zu den Angeboten
Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern vergeben: nein
V.2.3)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Ort: Dortmund
NUTS-Code: DEA52 Dortmund, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Der Auftragnehmer/Konzessionär wird ein KMU sein: ja
V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/des Loses/der Konzession: [Betrag gelöscht] EUR
V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.3)Zusätzliche Angaben:
VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Ort: Münster
Land: Deutschland
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:

Derr Vertrag nach § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB darf nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung, abgeschlossen werden. Innerhalb dieser Frist haben potentielle Bewerber die Möglichkeit, im Wege eines Nachprüfungsverfahrens Rechtsschutz gegen die angekündigte Direktvergabe zu ersuchen.

Ein Nachprüfungsverfahren ist unzulässig, soweit der Antragsteller den aus seiner Sicht erfolgten Verstoß gegen Vergabevorschriften nicht gegenüber der Stadt Bochum gerügt hat oder mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung der Stadt Bochum, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (vgl. hierzu im Einzelnen § 160 Abs. 3 GWB mit den dort festgelegten Rügefristen).

VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
12/01/2021

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