FE 02.0396/2016/FRB – Bestandsaudit bei Instandsetzungs- und Erneuerungsmaßnahmen im Rahmen der baulichen Erhaltung von Landstraßen Referenznummer der Bekanntmachung: Z2mü - FE 02.0396/2016/FRB
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bergisch Gladbach
NUTS-Code: DEA2B Rheinisch-Bergischer Kreis
Postleitzahl: 51427
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bast.de
Abschnitt II: Gegenstand
FE 02.0396/2016/FRB – Bestandsaudit bei Instandsetzungs- und Erneuerungsmaßnahmen im Rahmen der baulichen Erhaltung von Landstraßen
FE 02.0396/2016/FRB – Bestandsaudit bei Instandsetzungs- und Erneuerungsmaßnahmen im Rahmen der baulichen Erhaltung von Landstraßen.
„Bestandsaudit bei Instandsetzungs- und Erneuerungsmaßnahmen im Rahmen der baulichen Erhaltung von Landstraßen“
Im Zuge von Maßnahmen zur baulichen Erhaltung des Straßenkörpers (Instandsetzungs- und Erneuerungsmaßnahmen) wird der Straßenoberbau, ohne wesentliche Änderungen an der Linienführung und am Querschnitt der Straße, ganz oder teilweise erneuert. Auch wird das ursprüngliche Markierungsbild nach Durchführung der baulichen Erhaltungsmaßnahme in der Regel ohne Änderungen wieder hergestellt. Dies hat in der Praxis häufig zur Folge, dass im Zuge von Instandsetzungs- und Erneuerungsmaßnahmen nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, vorhandene Sicherheitsdefizite der Straße zu beheben oder den Straßenentwurf aus netzplanerischer Sicht mittel- bis langfristig an derzeit gültige Regelwerke anzupassen (u. a. RAL).
Bei Um- und Ausbau-, Erweiterungs- und Neubaumaßnahmen von Straßen hat sich das Sicherheitsaudit von Straßen als Verfahren etabliert. Das Sicherheitsaudit wird nach RSAS (FGSV 2019) bei Planungsmaßnahmen in verschiedenen Phasen, als auch anlassbezogen bei bestehenden Straßen angewendet, um vorhandene Sicherheitsdefizite zu identifizieren und anschließend beheben zu können. Das Sicherheitsaudit kommt nach derzeitigem Kenntnisstand im Rahmen von baulichen Erhaltungsmaßnahmen (Instandsetzungs- und Erneuerung) jedoch nicht oder ggf. nur in Einzelfällen zur Anwendung. Unter Berücksichtigung des Anlasses „Durchführung von Instandsetzungs- und Erneuerungsmaßnahmen im Rahmen der baulichen Erhaltung“ können mit den RSAS Streckenabschnitte geplanter Instandsetzungs- und Erneuerungsmaßnahmen einem Bestandsaudit unterzogen werden und so vorhandene Sicherheitsdefizite der Straße frühzeitig identifiziert und im Rahmen anstehender Erhaltungsmaßnahmen behoben werden.
Das Ziel des Forschungsvorhabens ist es die Anwendung eines Bestandsaudits im Zuge baulicher Erhaltungsmaßnahmen zu erproben. Damit soll erreicht werden, dass bereits auf der Ebene der baulichen Erhaltung alle Potentiale ausgeschöpft werden das vorhandene Straßennetz mittel- bis langfristig an neue Regelwerke für den Landstraßenentwurf anzupassen und die Verkehrssicherheit durch den effizienten Einsatz von Finanzmitteln zu verbessern.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
FE 02.0396/2016/FRB - Bestandsaudit bei Instandsetzungs- und Erneuerungsmaßnahmen im Rahmen der baulichen Erhaltung von Landstraßen
Ort: Wuppertal
NUTS-Code: DEA1A Wuppertal, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 42285
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Für die Bewerbung um den Forschungsauftrag gelten die anliegenden Teilnahmebedingungen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.bund.de
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten folgende Fristen:
— Einlegung einer Rüge als Voraussetzung für den Nachprüfungsantrag, § 160 Abs. 3 S.1 Nr.1 GWB: Innerhalb von 10 Kalendertagen nach Erkennen des Vergabeverstoßes,
— Einlegung eines Nachprüfungsantrages, § 160 Abs. 3 S.1 Nr.4 GWB:
Spätestens 15 Tage nach Zurückweisung der Rüge durch den öffentlichen Auftraggeber.
— Feststellung der Unwirksamkeit einer Zuschlagserteilung:
Innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bewerber/Bieter durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrages, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung.