Schnellbuslinien SB91 und SB92/93
Berichtigung
Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben
Dienstleistungen
(Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, 2020/S [removed])
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift: Willy-Brandt-Platz 1
Ort: Bergheim
NUTS-Code: DEA27 Rhein-Erft-Kreis
Postleitzahl: 50124
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.rhein-erft-kreis.de
Abschnitt II: Gegenstand
Schnellbuslinien SB91 und SB92/93
Der Rhein-Erft-Kreis ist Aufgabenträger für den straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehr gemäß § 3 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen. Er beabsichtigt die Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 2 i) VO 1370/2007 für die Erbringung von öffentlichen Personennahverkehrsleistungen auf den Schnellbuslinien SB 91 und SB 92/93 in Form eines Dienstleistungsauftrags gemäß § 108 Abs. 1 GWB an die Rhein-Erft-Verkehrsgesellschaft mbH (REVG).
Linie – Linienverlauf:
— SB91 — Dormagen — S-Bahnhof Worringen — Pulheim Rathaus — S-Bahnhof Weiden-West – Frechen-Rathaus — Hürth ZOB — Brühl Bahnhof;
— SB92/93 — Elsdorf Busbahnhof — Bergheim Bahnhof — S-Bahnhof Sindorf — Kerpen-Rathaus — Erftstadt Lechenich — Erftstadt Liblar — Brühl-Mitte — Brühl Bahnhof — Wesseling Stadtbahn.
Fahrplan: Mo bis Fr stündlich von 5.00 bis 21.00 Uhr, Sa stündlich von 9.00 bis 21.00 Uhr, So zweistündlich von 9.00 bis 21.00 Uhr; Einzelheiten zu den Linienverläufen und dem Fahrplan ergeben sich aus den Liniensteckbriefen, die unter https://www.rhein-erft-kreis.de/nahverkehrsplanung (dort im Download-Bereich: Nahverkehrsplan 2015-2020 „Aktualisierung 2020“) einsehbar sind.
Die Leistungen umfassen ca. 1,0 Mio. Fahrplankilometer / Jahr. Der Umfang der Verkehrsdienste kann sich ggf. auf ca. 1,1 Mio. Fahrplankilometer / Jahr erhöhen.
Der Betreiber ist verpflichtet, bei der Erbringung der Verkehrsdienste die Einhaltung der im Nahverkehrsplan des Rhein-Erft-Kreises insbesondere dort unter Ziff. 7, 9 und 10 und aufgeführten Qualitäts- und Bedienungsstandards mindestens zu gewährleisten. Der Nahverkehrsplan ist abrufbar unter: https://www.rheinerft-kreis.de/sites/default/files/20181212_nvp-klein.pdf Darüber hinaus gelten auch die nachfolgenden Anforderungen. Bei Widersprüchen zum Nahverkehrsplan geht diese Bekanntmachung vor.
Fahrzeugstandards: Die einzusetzenden Fahrzeuge müssen möglichst Überlandbestuhlung und einen Sitzabstand von mindestens 68 cm aufweisen. Eine Konferenzbestuhlung mit quer zur Fahrtrichtung angeordneten Sitzen ist ausgeschlossen. Die Fahrzeuge müssen je nach zu erwartenden Fahrgastzahlen ausreichend Sitzplätze bieten. Es dürfen nur vollklimatisierte Fahrzeuge eingesetzt werden. Die Fahrzeuge dürfen bei Betriebsbeginn in der Regel maximal 6 Monate alt sein. Aus Gründen der Barrierefreiheit müssen Niederflurfahrzeuge mit einer Rampe eingesetzt werden, wobei eine manuelle Rampe ausreichend ist. Eine Mehrzweckfläche für Rollstühle und Kinderwagen ist vorzusehen. Eine Gepäckaufbewahrung ist wünschenswert. Es dürfen ausschließlich Standard-Solo- und Gelenkbusse eingesetzt werden. Es muss sowohl eine akustische als auch eine optische Fahrgastinformation geben. Es sollen Echtzeitdaten geliefert werden. Die Bordrechner/Fahrscheindrucker müssen über ITCS sowie eine E-Ticketing Funktion nach VDVKA-Standard verfügen. Die Fahrzeuge müssen über kostenfreies WLAN für die Fahrgäste verfügen, im Falle von nachzurüstenden Fahrzeugen spätestens ab dem 30.4.2021. Alle Sitzgruppen sind mit USB-Steckdosen auszustatten, im Falle von nachzurüstenden Fahrzeugen spätestens ab dem 30.4.2021. Eine Videoüberwachung in den Fahrzeugen ist vorzusehen. An allen Fahrzeugtüren sind Fahrgastzählsysteme vorzusehen. Sofern Dieselfahrzeuge eingesetzt werden, müssen diese mindestens der Schadstoffklasse Euro VI entsprechen. An der Vorderseite sowie der rechten Seite der Fahrzeuge ist eine Voll-LED-Matrix nach BO Kraft inkl. des Hinweises auf das Produkt Schnellbus vorzusehen. Die Fensterbereiche müssen grundsätzlich von Werbung freigehalten werden. Nur in Ausnahmefällen ist beim Einsatz von Reservefahrzeugen eine Abweichung von den genannten. Ergänzende Anforderungen und Angaben sind aus Platzgründen in Ziff. VI.1 dieser Bekanntmachung festgelegt.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Abschnitt VII: Änderungen
Der Rhein-Erft-Kreis ist Aufgabenträger für den straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehr gemäß § 3 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen. Er beabsichtigt die Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 2 i) VO 1370/2007 für die Erbringung von öffentlichen Personennahverkehrsleistungen auf den Schnellbuslinien SB 91 und SB 92/93 in Form eines Dienstleistungsauftrags gemäß § 108 Abs. 1 GWB an die Rhein-Erft-Verkehrsgesellschaft mbH (REVG).
Linie – Linienverlauf:
— SB91 – Dormagen – S-Bahnhof Worringen – Pulheim Bahnhof – S-Bahnhof Weiden-West – Frechen-Rathaus – Hürth ZOB – Brühl-Mitte – Brühl Bahnhof,
— SB92/93 – Elsdorf Busbahnhof – Bergheim Bahnhof – S-Bahnhof Sindorf – Kerpen-Rathaus – Erftstadt Lechenich – Erftstadt Liblar – Brühl Bahnhof – Wesseling Stadtbahn.
Fahrplan: Mo bis Fr stündlich von 5.00 bis 21.00 Uhr, Sa stündlich von 9.00 bis 21.00 Uhr, So zweistündlich von 9.00 bis 21.00 Uhr; Einzelheiten zu den Linienverläufen und dem Fahrplan ergeben sich aus den Liniensteckbriefen, die unter https://www.rhein-erft-kreis.de/nahverkehrsplanung (dort im Download-Bereich: Nahverkehrsplan 2015-2020 „Aktualisierung 2020“) einsehbar sind.
Die Leistungen umfassen ca. 1,0 Mio. Fahrplankilometer/Jahr. Der Umfang der Verkehrsdienste kann sich ggf. auf ca. 1,1 Mio. Fahrplankilometer/Jahr erhöhen.
Der Betreiber ist verpflichtet, bei der Erbringung der Verkehrsdienste die Einhaltung der im Nahverkehrsplan des Rhein-Erft-Kreises insbesondere dort unter Ziff. 7, 9 und 10 und aufgeführten Qualitäts- und Bedienungsstandards mindestens zu gewährleisten. Der Nahverkehrsplan ist abrufbar unter: https://www.rhein-erft-kreis.de/sites/default/files/20181212_nvp-klein.pdf Darüber hinaus gelten auch die nachfolgenden Anforderungen. Bei Widersprüchen zum Nahverkehrsplan geht diese Bekanntmachung vor.
Fahrzeugstandards: Die einzusetzenden Fahrzeuge müssen eine hochfeste Bestuhlung mit Polstersitzen und 2-Punkt-Gurten und einem Sitzabstand von mindestens 69 cm. Die Fahrzeuge müssen jeweils über mindestens 37 Sitzplätze verfügen, wobei davon 2 Klappsitze zulässig sind. Es dürfen nur vollklimatisierte Fahrzeuge eingesetzt werden, die eine Erstzulassung ab dem 15. Juni 2020 oder danach haben. Aus Gründen der Barrierefreiheit müssen Niederflurfahrzeuge mit einer Rampe eingesetzt werden, wobei eine manuelle Rampe ausreichend ist. Je Bus müssen 2 Sondernutzungsflächen für Rollstühle, Rollatoren oder Kinderwagen zur Verfügung stehen, die den Vorgaben der VDV-Schrift 230 entsprechen müssen und eine Mindestgröße von 900 mm x 1300 mm aufweisen müssen. In den Bussen müssen Ablagen zur Gepäckaufbewahrung zur Verfügung stehen (z. B. auf Radkästen). Es muss sowohl eine akustische als auch eine optische Fahrgastinformation geben. Automatische Ansagen müssen ITCS-gestützt erfolgen. Die Bordrechner/Fahrscheindrucker müssen über ITCS sowie eine E-Ticketing Funktion nach VDV-KA-Standard verfügen. Die Fahrzeuge müssen über WLAN verfügen; je Fahrgast ist dabei ein Datenvolumen von 100 MB nach Anmeldung für 3 Stunden vorzusehen. Es muss eine ausreichende Anzahl von USB-Ladedosen im Bus vorhanden sein. An allen Fahrzeugtüren sind Fahrgastzählsysteme vorzusehen. Sofern Dieselfahrzeuge eingesetzt werden, müssen diese mindestens der Schadstoffklasse Euro VI-D entsprechen. An der Vorderseite sowie der rechten Seite der Fahrzeuge ist eine Voll-LED-Matrix nach BO Kraft inkl. des Hinweises auf das Produkt Schnellbus vorzusehen; an der Hinterseite sowie an der linken Seite muss die Liniennummer ersichtlich sein. Die Fahrzeuge müssen in der Lage sein, Lichtsignalanlagen anzusteuern. Ausnahmsweise einsetzbare Reservefahrzeuge müssen einen vergleichbaren Komfort anbieten. Ergänzende Anforderungen und Angaben sind aus Platzgründen in Ziff. VI.1) dieser Bekanntmachung festgelegt.
Der Rhein-Erft-Kreis ist Aufgabenträger für den straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehr gemäß § 3 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen. Er beabsichtigt die Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 2 i) VO 1370/2007 für die Erbringung von öffentlichen Personennahverkehrsleistungen auf den Schnellbuslinien SB 91 und SB 92/93 in Form eines Dienstleistungsauftrags gemäß § 108 Abs. 1 GWB an die Rhein-Erft-Verkehrsgesellschaft mbH (REVG).
Linie – Linienverlauf:
— SB91 – Dormagen – S-Bahnhof Worringen – Pulheim Rathaus – S-Bahnhof Weiden-West – Frechen-Rathaus – Hürth ZOB – Brühl Bahnhof,
— SB92/93 – Elsdorf Busbahnhof – Bergheim Bahnhof – S-Bahnhof Sindorf – Kerpen-Rathaus – Erftstadt Lechenich – Erftstadt Liblar – Brühl-Mitte – Brühl Bahnhof – Wesseling Stadtbahn.
Fahrplan: Mo bis Fr stündlich von 5.00 bis 21.00 Uhr, Sa stündlich von 9.00 bis 21.00 Uhr, So zweistündlich von 9.00 bis 21.00 Uhr; Einzelheiten zu den Linienverläufen und dem Fahrplan ergeben sich aus den Liniensteckbriefen, die unter https://www.rhein-erft-kreis.de/nahverkehrsplanung (dort im Download-Bereich: Nahverkehrsplan 2015-2020 „Aktualisierung 2020“) einsehbar sind.
Die Leistungen umfassen ca. 1,0 Mio. Fahrplankilometer/Jahr. Der Umfang der Verkehrsdienste kann sich ggf. auf ca. 1,1 Mio. Fahrplankilometer/Jahr erhöhen.
Der Betreiber ist verpflichtet, bei der Erbringung der Verkehrsdienste die Einhaltung der im Nahverkehrsplan des Rhein-Erft-Kreises insbesondere dort unter Ziff. 7, 9 und 10 und aufgeführten Qualitäts- und Bedienungsstandards mindestens zu gewährleisten. Der Nahverkehrsplan ist abrufbar unter: https://www.rhein-erft-kreis.de/sites/default/files/20181212_nvp-klein.pdf Darüber hinaus gelten auch die nachfolgenden Anforderungen. Bei Widersprüchen zum Nahverkehrsplan geht diese Bekanntmachung vor.
Fahrzeugstandards: Die einzusetzenden Fahrzeuge müssen möglichst Überlandbestuhlung und einen Sitzabstand von mindestens 68 cm aufweisen. Eine Konferenzbestuhlung mit quer zur Fahrtrichtung angeordneten Sitzen ist ausgeschlossen. Die Fahrzeuge müssen je nach zu erwartenden Fahrgastzahlen ausreichend Sitzplätze bieten. Es dürfen nur vollklimatisierte Fahrzeuge eingesetzt werden. Die Fahrzeuge dürfen bei Betriebsbeginn in der Regel maximal 6 Monate alt sein. Aus Gründen der Barrierefreiheit müssen Niederflurfahrzeuge mit einer Rampe eingesetzt werden, wobei eine manuelle Rampe ausreichend ist. Eine Mehrzweckfläche für Rollstühle und Kinderwagen ist vorzusehen. Eine Gepäckaufbewahrung ist wünschenswert. Es dürfen ausschließlich Standard-Solo- und Gelenkbusse eingesetzt werden. Es muss sowohl eine akustische als auch eine optische Fahrgastinformation geben. Es sollen Echtzeitdaten geliefert werden. Die Bordrechner/Fahrscheindrucker müssen über ITCS sowie eine E-Ticketing Funktion nach VDV-KA-Standard verfügen. Die Fahrzeuge müssen über kostenfreies WLAN für die Fahrgäste verfügen, im Falle von nachzurüstenden Fahrzeugen spätestens ab dem 30.4.2021. Alle Sitzgruppen sind mit USB-Steckdosen auszustatten, im Falle von nachzurüstenden Fahrzeugen spätestens ab dem 30.4.2021. Eine Videoüberwachung in den Fahrzeugen ist vorzusehen. An allen Fahrzeugtüren sind Fahrgastzählsysteme vorzusehen. Sofern Dieselfahrzeuge eingesetzt werden, müssen diese mindestens der Schadstoffklasse Euro VI entsprechen. An der Vorderseite sowie der rechten Seite der Fahrzeuge ist eine Voll-LED-Matrix nach BO Kraft inkl. des Hinweises auf das Produkt Schnellbus vorzusehen. Die Fensterbereiche müssen grundsätzlich von Werbung freigehalten werden. Nur in Ausnahmefällen ist beim Einsatz von Reservefahrzeugen eine Abweichung von den genannten. Ergänzende Anforderungen und Angaben sind aus Platzgründen in Ziff. VI.1) dieser Bekanntmachung festgelegt.