Rodungsarbeiten (Stockverkauf) / Freimachen der Baufläche Referenznummer der Bekanntmachung: 100.204
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Am Niersverband 10
Ort: Viersen
NUTS-Code: DEA1E Viersen
Postleitzahl: 41747
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.niersverband.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rodungsarbeiten (Stockverkauf) / Freimachen der Baufläche
Rodungsarbeiten (Stockverkauf) und Freimachen der Baufläche. Fällung von Wald sowie Freimachen der Baufläche auf insgesamt ca. 14,7 ha.
Bresgespark Mönchengladbach-Rheydt
Rodungsarbeiten und Freimachen der Baufläche. Fällung/Entfernen von Wald sowie Jungwuchs auf einer Fläche von insgesamt ca. 14,7 ha in 2 Zeiträumen. Ca. 11,2 ha ist vom 01.12.20-28.02.21 und ca. 3,5 ha vom 01.10.21-28.02.22 zu bearbeiten. Die Maßnahme erfolgt als Verkauf von Holz auf Stock (Verkauf von stehendem Holz) in Selbstwerbung. Hierin ist der Einschlag der gekauften Bäume, der Abtransport der gefällten Bäume innerhalb des Waldes (Rücken), das Stapeln des geschlagenen Holzes (Poltern) inbegriffen. Das Holz geht in Besitz des Auftragnehmers (AN) über und wird über Rechnung an diesen verkauft. Für den Abtransport des Polterholzes ist der AN verantwortlich. Abtransport des Holzes im Anschluss der Rodung bis zum 31.03. des jeweiligen Jahres. Teilflächen sind von sämtlichen Schlagabraum abzuräumen. Das Material ist vollständig zu entsorgen.
Hinweis: Das LV besteht aus 2 Teilen!
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift: Alte Zollstraße 26-28
Ort: Niederkrüchten-Elmpt
NUTS-Code: DEA1E Viersen
Postleitzahl: 41732
Land: Deutschland
Internet-Adresse: http://www.niersverband.de
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Düsseldorf
Postleitzahl: 40474
Land: Deutschland
Auf das Vergabeverfahren findet das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), Teil 4,
Anwendung.Auszug:
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein (§ 160 Abs. 1 GWB).
Der Antrag ist gemäß § 160 Abs. 3 unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Gemäß § 160 Abs. 3 S. 2 GWB gilt Satz 1 nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 S. 2 bleibt unberührt.
Der Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach § 134 Abs. 1 GWB an die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen oder an die Bewerber, denen keine Informationen über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, geschlossen werden (§ 134 Abs. 2 S. 1GWB). Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage (§134 Abs. 2 S. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an (§ 134 Abs. 2 S. 3 GWB).
Gemäß § 135 Abs. 1 GWB ist ein Vertrag von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber 1) gegen § 134 verstoßen hat oder 2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist (§ 135 Abs. 2 S. 1 GWB). Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 Abs. 2 S. 2 GWB).