Direktvergabe von öffentlichen Personennahverkehrsleistungen an einen internen Betreiber

Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge

Rechtsgrundlage:
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007

Abschnitt I: Zuständige Behörde

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift: Kaiser-Wilhelm-Platz 1
Ort: Siegburg
Postleitzahl: 53721
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.rhein-sieg-kreis.de
I.2)Auftragsvergabe im Namen anderer zuständiger Behörden
I.3)Kommunikation
Weitere Auskünfte erteilen/erteilt die oben genannten Kontaktstellen
I.4)Art der zuständigen Behörde
Regional- oder Kommunalbehörde

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Direktvergabe von öffentlichen Personennahverkehrsleistungen an einen internen Betreiber

II.1.2)CPV-Code Hauptteil
60100000 Straßentransport/-beförderung
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen

Vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte Bereiche:
Busverkehr (innerstädtisch/regional)
II.2)Beschreibung
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE DEUTSCHLAND
NUTS-Code: DEA2C Rhein-Sieg-Kreis
Hauptort der Ausführung:

Vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckten Bereiche: Rhein-Sieg-Kreis mit abgehenden Linienabschnitten in das Gebiet des Landkreises Neuwied

II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Aufgrund der Beschränkung der Zeichen im amtlichen EU-Dokument beschränkt sich dieser Text auf die notwendigen Inhalte einer Vorabbekanntmachung. Eine Beschreibung der wesentlichen Anforderungen an die Verkehrsbedienung, wie sie in § 8a Abs. 2 Satz 3 – 5 und § 13 Abs. 2a PBefG gefordert werden, ist abrufbar unter: https://www.rhein-sieg-kreis.de/201217-Zusatzinformation-fuer-eigenwirtschaftliche-Angebote.pdf. Dort finden sich auch alle relevanten Informationen für die Beantragung eigenwirtschaftlicher Verkehrsleistungen.

Im Übrigen gilt zusammenfassend Folgendes:

Art des geplanten Vergabeverfahrens:

Der Rhein-Sieg-Kreis beabsichtigt die Direktvergabe eines öffentlichen Personenbeförderungsdienstleistungsauftrages an seinen internen Betreiber.

Von der Direktvergabe betroffenen Dienste und Gebiete:

Erfasst werden öffentliche Personenbeförderungsdienste im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (Bussen) gemäß § 42 PBefG einschließlich diesen Linienverkehr ersetzende TaxiBus-Leistungen auf den folgenden Linien und mit dem folgenden Leistungsumfang (Nutzwagenkilometer pro Jahr):

Linie:

— 565 Bad Honnef – Landesgrenze NRW/RLP – Unkel – Linz ca. 210 000 km/a in RLP,

— 567 Bad Honnef – Landesgrenze NRW/RLP – Breite Heide ca. 40 000 km/a in RLP,

— 568 (Bad Honnef) – Landesgrenze NRW/RLP –Unkel – Bruchhausen ca. 70 000 km/a in RLP.

In dieser Vorabbekanntmachung wird die Kilometerleistung jeder Linie auf den Streckenabschnitten in Rheinland-Pfalz angegeben. Die Kilometerleistung im Rhein-Sieg-Kreis ist bereits Bestandteil eines bestehenden öffentlichen Dienstleistungsauftrages des Rhein-Sieg-Kreises an die RSVG.

Geplanter Beginn und geplante Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrags:

Der öffentliche Dienstleistungsauftrag soll ein Jahr nach Veröffentlichung dieser Vorabbekanntmachung erteilt werden; er soll eine Laufzeit bis zum 31.12.2026 aufweisen.

Wesentliche Anforderungen an die Durchführung des öffentlichen Dienstleistungsauftrags:

Die Anforderungen an das Angebot, die Angebotsgestaltung und die einzuhaltenden Betriebsqualitäten werden sowohl im Nahverkehrsplan (abrufbar unter: https://www.rhein-sieg-kreis.de/vv/ressourcen/medien/downloads/01/Nahverkehrsplan-April-2020.pdf) als auch in einem ergänzenden Dokument unter https://www.rhein-sieg-kreis.de/2018_08_29_Qualitaetsanforderungen_OePNV.pdf. zusammengefasst. Sie sind sowohl von dem internen Betreiber als auch von jedem anderen Verkehrsunternehmen, welches eine Antrag stellen will, einzuhalten.

Mögliche Änderung des öffentlichen Dienstleistungsauftrages während seiner Laufzeit:

Es ist davon auszugehen, dass sich im Rahmen der Fortschreibung des Nahverkehrsplanes des Rhein-Sieg-Kreises und der des Landkreises Neuwieds die Linienwege und der Leistungsumfang sowie die Qualitäten verändern können, neue Linien hinzukommen oder heutige Linien wegfallen.

Der beabsichtigte öffentliche Dienstleistungsauftrag wird Regelungen enthalten, wie das Verkehrsangebot an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse, also an das im Nahverkehrsplan beschriebene öffentliche Verkehrsinteresse angepasst werden kann.

(Art und Menge der Dienstleistungen oder Angabe von Bedürfnissen und Anforderungen)
II.2.7)Voraussichtlicher Vertragsbeginn und Laufzeit des Vertrags
Beginn: 01/01/2022
Laufzeit in Monaten: 60

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)Verfahrensart
Direkte Vergabe an einen internen Betreiber (Art. 5.2 von 1370/2007)

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.1)Zusätzliche Angaben:

I) Ergänzende Information zur Verfahrensart gemäß Ziffer IV.1:

Der öffentliche Dienstleistungsauftrag soll gemäß den EuGH-Urteilen v. 21.3.2019, Rs. C 266/17 und Rs. C 267/17 nicht als Dienstleistungskonzession, sondern gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 i. V. m. § 108 Abs.1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) als Inhouse-Auftrag an den internen Betreiber direktvergeben werden.

II) Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen/Wesentliche Anforderungen an die Verkehrsbedienung:

Die wesentlichen Anforderungen im Sinne des § 13 Abs. 2a S. 4 PBefG sowie die Anforderungen, die von dem Rhein-Sieg-Kreis gemäß seiner Nahverkehrsplanung ebenfalls als wesentlich für die ausreichende Verkehrsbedienung betrachtet werden, beschreiben zugleich die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen des Betreibers, die im öffentlichen Verkehrsinteresse zu erfüllen sind. Sie können unter https://www.rhein-sieg-kreis.de/vv/ressourcen/medien/downloads/01/Nahverkehrsplan-April-2020.pdf abgerufen werden.

Der interne Betreiber, der die Verkehrsleistungen bisher betrieben hat, wurde zu den Anforderungen angehört (vgl. § 13 Abs. 2a Satz 6 PBefG) und ist mit den Anforderungen einverstanden.

III) Zusätzliche Informationen zum personenbeförderungsrechtlichen Erteilungsverfahren und zur Möglichkeit der Beantragung eines eigenwirtschaftlichen Genehmigungsantrages bei der Genehmigungsbehörde: Für die von dieser Bekanntmachung erfassten Verkehrsdienste können innerhalb einer Frist von 3 Monaten(Ausschlussfrist) ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Vorabbekanntmachung im TED Genehmigungsanträge für so genannte eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen bei der Bezirksregierung Köln gestellt werden. Weitere Hinweise zu den Antragsanforderungen sind zu finden unter:https://www.rhein-sieg-kreis.de/201217-Zusatzinformation-fuer-eigenwirtschaftliche-Angebote.pdf

IV) Änderungen und Berichtigungen dieser Vorabbekanntmachung:

Sollten sich die dieser Vorabinformation zugrundeliegenden Informationen ändern, so wird die Rhein-Sieg-Kreis so rasch wie möglich eine Berichtigung veröffentlichen. Diese Berichtigung darf gemäß Art. 7 Abs. 2 Satz 3 VO(EG) 1370/2007 unbeschadet des Zeitpunkts der Einleitung der Direktvergabe erfolgen.

V) Unklarheiten:

Die Rhein-Sieg-Kreis weist darauf hin, dass das hier verwendete EU-Standard-Formular für „Vorabinformationen“ ausschließlich gemäß der von der EU vorgegebenen Kriterien elektronisch ausgefüllt wurde und nicht verändert werden kann. Unklarheiten beruhen möglicherweise auf diesem Umstand. Für Rückfragen und Auskünfte steht die Kontaktstelle zur Verfügung.

VI) Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren:

Die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr.1370/2007 i. V. m. § 108 Abs. 1 GWB für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen unterliegt der Nachprüfung nach dem 2. und 3. Abschnitt des vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.

Zuständig für das Nachprüfungsverfahren ist die

Vergabekammer Rheinland c/o Bezirksregierung Köln, Zeughausstraße 2-10, 50667 Köln, Fax: +49 221-147 2889

Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten (§ 160 Abs. 2 GWB).

Der Antrag ist unzulässig, soweit:

1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,

2. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind,

3. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.

VI.4)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
17/12/2020

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