Quartiersarchitekt*in Düren Nord Referenznummer der Bekanntmachung: 2019-000.134-61.1-O-02
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Kaiserplatz 2-4
Ort: Düren
NUTS-Code: DEA26 Düren
Postleitzahl: 52349
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.dueren.de
Abschnitt II: Gegenstand
Quartiersarchitekt*in Düren Nord
Aktivierende Immobilienberatung/Quartiersarchitekt*in:
Die Aufgabe der aktivierenden Immobilienberatung ist es, die privaten Immobilienbesitzer von Wohn- und Geschäftshäusern in die Lage zu versetzen, ihre Immobilien instand zu setzen und zu modernisieren. Der/Die Ansprechpartner*in vor Ort soll bei der Sanierungsplanung, Bewirtschaftung ggf. auch Nutzerberatung aktiv werden.
Dazu gehören Fördermittelmanagement und Öffentlichkeitsarbeit.
Stadt Düren
Kaiserplatz 2-4
52349 Düren
Städtebaufördergebiet Nord-Düren
Wie vor:
— Aktivierende Immobilienberatung,
— Fördermittelmanagement,
— Öffentlichkeitsarbeit.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Quartiersarchitekt
Ort: Aachen
NUTS-Code: DEA26 Düren
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXQ1YYQYNH0
Postanschrift: Zeughausstraße 2-10
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/vergabekammer/index.html
Erkannte oder erkennbare Vergaberechtsverstöße sind unverzüglich zu rügen. Die maßgeblichen Fristen ergeben sich aus § 160 GWB und § 135 GWB.
§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB: Der Antrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt.
§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB: Der Antrag ist unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB: Der Antrag ist unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB: Der Antrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
§ 160 Abs. 3 S. 2: Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2. § 134 Abs.1 S.2 bleibt unberührt.