Arzneimittelrabattverträge mit Beitrittsoption – 0003-RVBEITR.39-2020 Referenznummer der Bekanntmachung: 0003-RVBEITR.39-2020
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Lichtscheider Str. 89
Ort: Wuppertal
NUTS-Code: DEA1 Düsseldorf
Postleitzahl: 42285
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.rabattvertraege.barmer.de/
Adresse des Beschafferprofils: https://beschaffungen.barmer.de/NetServer/index.jsp?TenderTypeID=BARMER
Abschnitt II: Gegenstand
Arzneimittelrabattverträge mit Beitrittsoption – 0003-RVBEITR.39-2020
Die vorliegende Bekanntmachung betrifft nicht die Vergabe eines öffentlichen Auftrages im Sinne der Vergabekoordinierungsrichtlichtlinie (2014/24/EU) bzw. des Kartellrechts. Im Interesse einer möglichst breit angelegten Information der interessierten pharmazeutischen Unternehmer erfolgt diese Bekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union. Die im Rahmen des vorliegenden Bekanntmachungstextes verwendete Verfahrensbezeichnung „offenes Verfahren" (Ziffer IV.1.1.) ist den Vorgaben des Bekanntmachungsformulars geschuldet. Hiermit sowie mit der Nutzung des Mediums „TED" ist keinerlei Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen verbunden, deren Geltung kraft Gesetzes bzw. Vergabeordnungen nicht verpflichtend vorgegeben ist. Es handelt sich um einen Rahmenvertrag mit Beitrittsoption, der sich auf diverse Wirkstoffe bezieht.
Formoterol (DOS)
Apotheken bundesweit
Vertragsgegenständlich sind Arzneimittel, die den Wirkstoff Formoterol in der Darreichungsform Dosieraerosol enthalten.
Formoterol (IHP)
Apotheken bundesweit
Vertragsgegenständlich sind Arzneimittel, die den Wirkstoff Formoterol in der Darreichungsform Inhalationspulver (IHP) enthalten.
Prednison (retard)
Apotheken bundesweit
Vertragsgegenständlich sind Arzneimittel, die den Wirkstoff Prednison in der Darreichungsform Retardtablette enthalten..
Propiverin (HVW)
Apotheken bundesweit
Vertragsgegenständlich sind Arzneimittel, die den Wirkstoff Propiverin in der Darreichungsform Hartkapsel mit veränderter Wirkstofffreisetzung (HVW) enthalten.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Formoterol (DOS)
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Formoterol (IHP)
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Prednison (retard)
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Propiverin (HVW)
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Lose 15, 16, 23 und 24 sind nicht mehr Gegenstand des Verfahrens 0003-RVBEITR.39-2020. Es können in diesem Verfahren keine Verträge zu den Wirkstoffen Formoterol (IHP). Formoterol (DOS), Prednison (retard) und Propiverin (HVW) abgeschlossen werden. Bereits abgeschlossene Verträge zu diesen Wirkstoffen wurden gekündigt. Ein Vertragsabschluss zu den übrigen Wirkstoffen des Verfahrens 0003-RVBEITR.39-2020 bleibt weiterhin möglich.
Postanschrift: Villemombler Str. 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Ein Nachprüfungsantrag kann bei der Vergabekammer des Bundes, Bundeskartellamt Bonn, VillemomblerStraße 76, 53123 Bonn, gestellt werden. Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.