Aktivkohle für die Trinkwasseraufbereitung Regeneration und Neukohle Referenznummer der Bekanntmachung: 191120TH01
Auftragsbekanntmachung – Sektoren
Lieferauftrag
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift: Am Schloß Broich 1-3
Ort: Mülheim an der Ruhr
NUTS-Code: DEA16 Mülheim an der Ruhr, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 45479
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.rww.de
Abschnitt II: Gegenstand
Aktivkohle für die Trinkwasseraufbereitung Regeneration und Neukohle
Aktivkohle für die Trinkwasseraufbereitung Regeneration und Neukohle.
Kundenspezifische Reaktivierung von Aktivkohlen und Lieferung von neuer Aktivkohle gem. Leistungsbeschreibung des Auftraggebers für die Trinkwasseraufbereitung der Ruhrwasserwerke der RWW Rheinisch-Westfälische Wasserwerksgesellschaft mbH, im nachfolgenden AG genannt.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Siehe Vergabeunterlagen.
Siehe Kriterien Teilnahmewettbewerb.
Die Abrechnung erfolgt gegen Nachweis der jeweils erbrachten Leistungen zu den Einheitspreisen des abzuschließenden Vertrages. Nähere Einzelheiten siehe Vertragsunterlagen.
Gesamtschuldnerisch haftend unter Benennung eines vertretungsberechtigten Mitglieds. Hierfür ist das Formular I „Bewerbergemeinschaftserklärung“ zu verwenden, das bei der unter Ziff. I.1) benannten Kontaktstelle erhältlich ist, siehe auch Ziff. VI.3):
Die Beteiligung eines Unternehmens in verschiedenen Bewerber-/Bietergemeinschaften ist unzulässig.
Die Beteiligung eines Unternehmens sowohl als Bewerber/Bieter oder als Mitglied einer Bewerber-/Bietergemeinschaft wie auch als Nachunternehmer eines anderen Bewerbers/Bieters oder einer anderen Bewerber-/Bietergemeinschaft ist ebenfalls unzulässig, wenn der Bewerber/Bieter bzw. die Bewerber-/Bietergemeinschaft nicht spätestens mit seinem/ihrem Angebot nachweisen kann, dass er/sie keine Kenntnis von dem Angebotspreis und der Angebotskalkulation des jeweils anderen Bewerbers/Bieters bzw. der anderen Bewerber-/Bietergemeinschaft erhält.
Abschnitt IV: Verfahren
Siehe Angebotsbedingungen.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Siehe Vertragsbedingungen.
Bekanntmachungs-ID: CXP4YXEDGTJ
Ort: Köln
Land: Deutschland
Der Antrag ist nach § 160 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Nachprüfungsverfahren) GWB unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat,
2. Verstöße gegen Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz I gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2. § 134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Ein erkannter Verstoß gegen Vergabevorschriften i. S. d. § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB wird nicht mehr unverzüglich gerügt, wenn zwischen Kenntnis des Verstoßes und dem Zugang der Rüge bei der genannten Kontaktstelle mehr als 14 Kalendertage vergangen sind. Darüber hinaus kann ein Antrag unzulässig bzw. unbegründet sein, wenn ein wirksamer Vertragsabschluss erfolgt ist, nachdem die Informations- und Wartefrist gemäß § 134 GWB (10 Tage nach Absendung der Information gem. § 134 Abs. 2 GWB per Fax oder auf elektronischem Weg, ansonsten 15 Tage ab Absendung) abgelaufen ist und der Termin, ab dem frühestens der Vertrag abgeschlossen werden kann, den Bietern in Textform mitgeteilt worden ist.