Niederrhein-Münsterland-Netz, Teilnetz 2 (Linien RE14, RE44, RB31, RB36, RB43)
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Augustastraße 1
Ort: Gelsenkirchen
NUTS-Code: DEA NORDRHEIN-WESTFALEN
Postleitzahl: 45879
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.vrr.de
Postanschrift: Friedrich-Ebert-Straße 19
Ort: Unna
NUTS-Code: DEA NORDRHEIN-WESTFALEN
Postleitzahl: 59425
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.nwl-info.de
Abschnitt II: Gegenstand
Niederrhein-Münsterland-Netz, Teilnetz 2 (Linien RE14, RE44, RB31, RB36, RB43)
Verkehrsdurchführung für die Allgemeinheit: Personenbeförderung im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) zum Betrieb der Linie RE 14 (Essen-Steele – Borken/Coesfeld), RE44 (Kamp-Lintfort Mitte – Bottrop), RB31 (Xanten – Duisburg), RB36 (Oberhausen – Duisburg-Ruhrort) und RB43 (Dortmund – Dorsten) für den Zeitraum vom Fahrplanwechsel im Dezember 2025 bis zum Fahrplanwechsel im Dezember 2040.
Verkehrsdurchführung für die Allgemeinheit: Personenbeförderung im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) zum Betrieb der Linie RE 14 (Essen-Steele – Borken/Coesfeld), RE44 (Kamp-Lintfort Mitte – Bottrop), RB31 (Xanten – Duisburg), RB36 (Oberhausen - Duisburg-Ruhrort) und RB43 (Dortmund – Dorsten). Die Betriebsaufnahme erfolgt für die Linien RE44, RB31, RB36 zum Fahrplanwechsel im Dezember 2025, für die Linie RE14 zum Fahrplanwechsel im Dezember 2026 und für die Linie RB43 zum Fahrplanwechsel im Dezember 2028. Der Betrieb endet für alle Linien einheitlich zum Fahrplanwechsel im Dezember 2040. Das Leistungsvolumen umfasst ca. 4,0 Mio. ZugKm p.a. nach Betriebsaufnahme aller Linien.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen. Mit demTeilnahmeantrag sind folgende formlose, unterschriebene Eigenerklärungen vorzulegen, aus denen hervorgeht,dass:
— keine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens vorliegt, das die beruflicheZuverlässigkeit des EVU infrage stellt,
— keine Verfehlung im Sinne von § 5 Korruptionsbekämpfungsgesetz (KorruptionsbG) vorliegt,
— keine schweren oder wiederholten Verstöße gegen arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten vorliegen,
— keine schweren oder wiederholten Verstöße gegen im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassene Vorschriften vorliegen,
— keine schweren oder wiederholten Verstöße gegen Vorschriften des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG)bzw. vergleichbare eisenbahnrechtliche Vorschriften des Herkunftslandes des Eisenbahnverkehrsunternehmens (EVU) oder der auf diesen Gesetzen beruhenden Rechtsverordnungen vorliegen,
— keine schweren oder wiederholten Verstöße gegen die Umwelt schützende Vorschriften vorliegen,
— das EVU seinen sich aus der unternehmerischen Tätigkeit ergebenden steuerrechtlichen Pflichten nachgekommen ist.
Alle EVU mit mittelbarem oder unmittelbarem kommunalen Anteilseigner haben darüber hinaus darzulegen, dass die Abgabe des Angebotes im Einklang mit den die wirtschaftliche Betätigung der Kommune regelnden Vorschriften des Kommunalverfassungsrechts steht. Dies kann z. B. durch eine Bescheinigung der zuständigen Aufsichtsbehörde erfolgen, dass die Kommune die Abgabe des Angebotes nicht hätte verhindern müssen (im Fall der kommunalen Mehrheitsbeteiligung) bzw. die weitere Beteiligung an dem EVU mit dem Kommunalwirtschaftsrecht zu vereinbaren ist (im Fall der kommunalen Minderheitsbeteiligung). In Abhängigkeit des jeweils für das oder die EVU maßgeblichen Gemeinwirtschaftsrechts kann dies unter Umständen die Vorlage weiterer Nachweise erfordern. Bietergemeinschaften müssen zusätzlich eine Erklärung abgeben, aus der hervorgeht, dass kein Verstoß gegen Kartellrecht vorliegt (z. B. durch Angabe der Gründe, die zur Bildung der Bietergemeinschaft geführt haben) und dass keine unzulässigen wettbewerbsbeschränkenden Absprachen getroffen wurden.
Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen: Mit dem Teilnahmeantrag sind folgende formlose, unterschriebene Eigenerklärungen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass:
— das EVU sich nicht in einem Insolvenz- oder Vergleichsverfahren befindet und dass gegen es kein Insolvenz-oder Vergleichsverfahren eröffnet wurde oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist.
Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen: Mit dem Teilnahmeantrag sind folgende Unterlagen vorzulegen:
— Formlose unterschriebene Eigenerklärung, dass das EVU über die für die Genehmigung zum Eisenbahnverkehrsunternehmen erforderliche Fachkunde verfügt,
— Nachweis, dass das EVU über die Zulassung als Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) nach § 6 Absatz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) verfügt. Liegt die Zulassung noch nicht vor, hat das EVU darzulegen, wie diese bis 6 Monate vor Betriebsaufnahme erlangt werden soll,
— Formlose unterschriebene Liste über vergleichbare Referenzprojekte im SPNV oder im sonstigen Eisenbahnverkehr bezogen auf die letzten 3 Geschäftsjahre, soweit vorhanden,
— Auskunft bezüglich der Erfahrung in Verkehrs- und Tarifkooperation bezogen auf die letzten 3 Geschäftsjahre, soweit vorhanden.
Die Abgabe von Angaben durch Bietergemeinschaften ist bei gesamtschuldnerischer Haftung ihrer Mitglieder zulässig. Die Bildung einer Bietergemeinschaft muss bis zur Einreichung des Teilnahmeantrags erfolgen.
Eine Bietergemeinschaft hat mit dem Teilnahmeantrag eine von allen Mitgliedern rechtsverbindlich unterschriebene Erklärung über die Bietergemeinschaft abzugeben, in der alle Mitglieder aufgeführt sind sowie der für den Abschluss und die Durchführung des VV bevollmächtigte Vertreter bezeichnet ist, der die Mitglieder gegenüber Aufgabenträgern rechtsverbindlich vertritt. Alle Mitglieder der Bietergemeinschaft sind mit vollständigem Adressangaben zu nennen. Die Bildung von Bietergemeinschaften nach Abgabe des Teilnahmeantrags ist unzulässig. Bietergemeinschaften haben bei Ihrer Bildung die kartellrechtlichen Vorgaben zu beachten. Sie haben daher mit ihrem Teilnahmeantrag darzulegen, wie die kartellrechtlichen Anforderungen erfüllt werden. Die Aufgabenträger behalten sich das Recht vor, in dieser Frage weitere Erkundungen, auch bei Dritten, einzuholen.
Der Bieter muss bis spätestens 6 Monate vor Betriebsaufnahme die Genehmigung zur Erbringung vonVerkehrsleistungen nach § 6 Abs. 2 AEG nachweisen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1) zu IV.1.1) Es handelt sich vorliegend um ein wettbewerbliches Vergabeverfahren auf der Grundlage von Art.5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1370.
2) Für Rückfragen zu den Teilnahmeanträgen steht das Vergabeportal unter folgendem Link zur Verfügung: https://www.daisikomm.de/verfahren/D80020
3) Wir weisen darauf hin, dass neben den Aufgabenträgern zur Vorbereitung und Unterstützung im Vergabeverfahren betraute Berater über Inhalte der Rückfragen, Rügen und Teilnahmeanträge in Kenntnis gesetzt werden. Diese Dritten sind jedoch von den Aufgabenträgern zur Geheimhaltung verpflichtet worden.
4) Das Teilnetz 1 des Niederrhein-Münsterland-Netzes (Linien RE10, RB41) wird zu einem späteren Zeitpunkt in einem gesonderten Vergabeverfahren ausgeschrieben.
5) Die Aufgabenträger werden den EVU die für die Durchführung des Betriebsprogramms notwendigen Fahrzeuge (BEMU) dauerhaft betriebsbereit zur Verfügung stellen.
Postanschrift: Albrecht-Thaer-Straße 9
Ort: Münster
Postleitzahl: 48147
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Das Verfahren für Verstöße gegen diese Vergabe richtet sich nach den Vorschriften der §§ 160 ff. des Gesetzesgegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Zur Wahrung der Fristen wird auf die §§ 160 ff. GWB verwiesen. Insbesondere weisen wir darauf hin, dass der Nachprüfungsantrag gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB spätestens 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, zu stellen ist. Vergabeverstöße sind in der Regel innerhalb von 3 Tagen, jedoch aber unverzüglich nachdem der Bieter den Verstoß erkannt hat, beim Auftraggeber zu rügen. Vergabeverstöße sind nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB vor Einreichen des Nachprüfungsantrags innerhalb von 10 Kalendertagen nachdem der Bieter den Verstoß erkannt hat, beim Auftraggeber zu rügen. Vergabeverstöße, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, sind gem. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist beim Auftraggeber zu rügen.