Dienstleistungen zur Umsetzung einer Informationskampagne zur Imageverbesserung und Umsatzsteigerung von Fruchtsaft
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Mainzer Straße 253
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53179
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.fruchtsaft.de
Abschnitt II: Gegenstand
Dienstleistungen zur Umsetzung einer Informationskampagne zur Imageverbesserung und Umsatzsteigerung von Fruchtsaft
Der Verband der deutschen Fruchtsaft-Industrie e. V. (VdF) wird eine dreijährige Informations- und Absatzförderungskampagne (Beginn voraussichtlich Juli 2021) gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1144/2014, ergänzt durch die delegierte Verordnung der Kommission Nr. 2015/1829, die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1831 und den Durchführungsbeschluss der Kommission vom 19. November 2019 über die Annahme des Arbeitsprogramms 2020, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission, durchführen.
Leistungsgegenstand dieser Ausschreibung ist ein Angebotskonzept für die Umsetzung einer Informations- und Absatzförderungskampagne für Fruchtsaft in Deutschland und Österreich. Das Angebotskonzept soll Maßnahmen aus den Bereichen Marketing, PR, Events, webbasierter Kommunikation sowie Social Media, inklusive einer Media- und Kostenplanung enthalten.
Deutschland
Dienstleistungen zur Umsetzung von Maßnahmen im Bereich Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Events, webbasierter Kommunikation sowie Social Media.
Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Dienstleistungen zur Umsetzung einer Informationskampagne zur Imageverbesserung und Umsatzsteigerung von Fruchtsaft
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag vor der o. g. Vergabekammer unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Auf die prozessualen Vorschriften der §§ 160 ff. GWB wird außerdem hingewiesen