Universitätsklinikum Münster – Gebäude 3810 Versorgungszentrum – Verpflegungskonzept; Erneuerung Zentralküche | 405-G72 Betriebstechnische Kälteanlagen Referenznummer der Bekanntmachung: 405-G72
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Albert-Schweitzer-Campus 1, Geb. D5
Ort: Münster
NUTS-Code: DEA33 Münster, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 48149
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://ukm.de
Abschnitt II: Gegenstand
Universitätsklinikum Münster – Gebäude 3810 Versorgungszentrum – Verpflegungskonzept; Erneuerung Zentralküche | 405-G72 Betriebstechnische Kälteanlagen
Betriebstechnische Kälteanlagen.
Universitätsklinikum Münster Albert-Schweitzer-Campus 1, Geb. D5
48149 Münster
M Zuge der Modernisierung der Speisenversorgung im Versorgungszentrum des Universitätsklinikum Münster werden die betriebstechnischen Kälteanlagen ausgeschrieben. Im Rahmen der Baumaßnahme wird der Sanierungsbereich „Zentralküche“ in acht Bauabschnitten vollständig entkernt und im Anschluss neu strukturiert. Der Produktionsbetrieb der Zentralküche bleibt in unmittelbar abgrenzenden Bereichen zu den Bauabschnitten in Betrieb. Die Trennung der Produktionsbereiche zu den Bauabschnitten erfolgt durch Bestand- und Staubschutzwände mit entsprechend hohen hygienischen Anforderungen. Die Zentralküche befindet sich in Ebene 5 des Versorgungszentrums in ca. 12 m Höhe. Im Zuge der Maßnahme wird ein Baustellenzugang mittels Treppenturm und Bauaufzug gewährleistet. Weitere Informationen sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Eckdaten Gewerk:
Demontagearbeiten
— Verdampfer und Medienleitungen des Kälteverbundes;
— Schockfrostanlage und deren Medienleitung, Elektrotechnik;
— Kondensatoren der Verbundanlagen;
Außerbetriebnahme des Bestandes
— Verbundanlagen, Kältemaschine, Einzeltiefkühlanlagen
Einbau und Installation von
— Verbundanlagen Kälte- und Tiefkühlung, SF Catering, SF Bäckerei, SF Produktion, SK Produktion, Schockkühlung nebst Maschinengestell und Wetterschutzgehäuse;
— Kondensatoren;
— Kältemittelsammler, Ölprotectüren;
— Luftgekühlter Axialkondensator mit Leergehäuse;
— Stahlkonstruktion zur Maschinen- und Kondensatoraufstellung;
— Hochleistungsverdampfer;
— Installation von Kältemittelleitungen inkl. Dämmung;
— Errichtung eines Elektro-Schaltschrank Maschinen für den Interimszeitraum;
— Schockkühler;
— Hochleistungsverdampfer;
— Kühlregister.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Keine Auftragsvergabe (Aufhebung)
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXS0Y6XYY9W
Postanschrift: Albrecht-Thaer-Straße 9
Ort: Münster
Postleitzahl: 48147
Land: Deutschland
Fax: [removed]
Die Vergabestelle weist nachfolgend auf die zulässigen Rechtsbehelfe und durch einen Bieter einzuhaltenden Fristen hin. Statthafte Rechtsbehelfe sind gem. §§ 160 ff. GWB die Rüge sowie der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der zuständigen Vergabekammer.
Eine Rüge ist an die in Ziffer I.1) genannte Vergabestelle zu richten.
Die zuständige Stelle für ein Nachprüfungsverfahren ist in Ziffer VI.4.1) genannt. Statthafter Rechtsbehelf ist gem. § 160 GWB der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der zuständigen Vergabekammer (Ziff. VI.4.1). Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 GWB Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.