Modernisierung Kreishandwerkerschaft ST-WAF in Rheine / Infrastruktur
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Laugestr. 51
Ort: Rheine
NUTS-Code: DEA37 Steinfurt
Postleitzahl: 48431
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [gelöscht]0
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.kh-st-waf.de
Abschnitt II: Gegenstand
Modernisierung Kreishandwerkerschaft ST-WAF in Rheine / Infrastruktur
Auf dem Gelände der Kreishandwerkerschaft Steinfurt-Warendorf in Rheine ist für die Erschließung der neuen Gebäude die Infrastruktur zu erstellen. Hierbei handelt es sich in erster Linie um die Entwässerungsleitungen wie Schmutz- und Regenwasserleitungen einschl. der Anbindung an das öffentliche Kanalnetz. Verlegung von Versorgungsleitungen wie: Elektro- und Datenleitung.
Kreishandwerkerschaft Steinfurt-Warendorf
Laugestraße 51
48431 Rheine
1.1. Lage der Baustelle/Auf dem Gelände der Kreishandwerkerschaft Steinfurt-Warendorf Geschäftsstelle Rheine in der Laugestraße 51 entstehen im Rahmen eines Neubaukonzeptes auf dem Grundstück neue Ausbildungswerkstätten für die Gewerke SHK, KFZ, Metall, Elektro und Schweißen. Der Neubau wird durch einen Baukörper gebildet.
Das Baugelände ist eben und wurde bis in einer Höhe von etwa 1,00 m unter OK Gelände bodensaniert. Es liegt etwa 1,00 m über der Laugestraße und schließt im Norden eben an die Albert-Einsteinstraße an.
1.2. PKW-Verkehr/Die Zu- und Ausfahrt erfolgt im Norden über die Albert-Einsteinstraße und im Süden über die Laugestraße. Der Anschluss an das übergeordnete Straßennetz erfolgt über die A30 sowie über die Bundesstraße B481.
Parkplätze sind nur in begrenzter Anzahl an der Laugestraße und der Albert-Einstainstraße vorhanden. Weitere Parkplätze können in begrenzter Anzahl auf dem bestehendem Betriebsgelände der Kreishandwerkerschaft Steinfurt-Warendorf in Rheine genutzt werden.
1.3. LKW-Verkehr/Die Zufahrt für LKW (Ver- und Entsorgung sowie die Möglichkeit der Anlieferung bzw. des Transports von Maschinenbauelementen o. ä.) zum Gebäude erfolgt analog zum PKW-Verkehr. Aufgrund der beengten Parkplatzflächen ist nur eine Anlieferung und kein Parken der LKW möglich.
1.4. Art und Lage der baulichen Anlagen/Der Baukörper ist zweigeschossig, freistehend geplant. Die Ausbildungswerkstätten liegen beidseitig eines langen Mittelkorridors. Die Ausbildungswerkstätten haben Hallentore zur Andienung an den Längsseiten des Baukörpers.
1.5. Verhältnisse auf der Baustelle/Das Gelände ist eine Freifläche. Zur Bauausführung benötigte Bau- und Materialcontainer können auf dem Grundstück gestellt werden.
Die öffentlichen Straßen sind jederzeit für den fließenden und den Personen-Verkehr sowie für Rettungsfahrzeuge freizuhalten. Es ist auszuschließen, dass es durch wartende Anlieferfahrzeuge vor dem Baustellenbereich zu Behinderungen kommt.
Durch den Baustellenbetrieb entstehende Verschmutzungen der Straßen, sowie Beschädigungen der Verkehrs- und Freiflächen durch Baufahrzeuge sind grundsätzlich zu vermeiden. Verursachte Schäden sind durch den Auftragnehmer (AN) zu tragen. Bei Verschmutzung der Straßen durch eigenes Verschulden sind diese auf eigene Kosten unverzüglich zu reinigen.
1.6. Anschlüsse für Wasser, Energie und Abwasser/Baustrom wird nicht zur Verfügung gestellt.
1.7. Lager- und Arbeitsräume/Lagerflächen auf dem Baugelände können nur in beschränktem Umfang zur Verfügung gestellt werden. Lagerräume und Büroräume können nicht zur Verfügung gestellt werden und sind von AN selbst zu errichten. Die Lage und der Umfang der Lagerräume und Bürocontainer sind mit der örtlichen Bauleitung oder mit dem Sicherheitskoordinator abzustimmen.
1.8. Besondere Vorgaben für die Entsorgung/Wenn nicht anders vorgesehen, sind Abfälle generell in Containern, die jedes Gewerk in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung für den eigenen Abfall bereitstellt, zu sammeln und regelmäßig fachgerecht zu entsorgen. Kosten für die Container und die Entsorgung sind in die Einzelpreise einzukalkulieren. Die entsprechenden Bescheinigungen und Entsorgungsnachweise sind der Bauleitung durch den AN vorzulegen. Sollte der AN dieser Verpflichtung nicht nachkommen, so können die Abfälle zu seinen Lasten durch ein anderes Unternehmen entsorgt werden.
Für die Schuttcontainer ist eine Abdeckung, bzw. eine geschlossene Ausführung vorzusehen, um die Staubentwicklung bei Befüllung möglichst zu reduzieren. Kosten für Schuttcontainer sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Das Verbrennen von Abfällen ist verboten.
1.9. Schutzgebiete oder Schutzzeiten im Bereich der Baustelle/Lärmintensive Arbeiten sind unter Einhaltung der gesetzl. Bestimmungen und ggf. Auflagen der Stadt Rheine in diesem Bereich durchzuführen.
1.10. Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen, Vegetations- und Verkehrsflächen/Angrenzende Bäume, Pflanzbestände, Vegetations- und Verkehrsflächen sind vor Beschädigung zu schützen.
1.11. vorhandene Abwasser- und Versorgungsleitungen/Das Grundstück ist mit Abwasserstutzen aus der (SW und RW) erschlossen. Die Lage ist den Entwässerungsplänen zu entnehmen. Eine genaue Höhenlage ist mit Beginn der Arbeiten über die im LV vorgesehene Position „Suchschachtung" zu ermitteln. Weitere Versorgungsleitungen sind auf dem Grundstück nicht verlegt. Die Erschließung mit Strom- und Datenleitungen erfolgt mit dieser Baumaßnahme
1.12. Baureinigung/Die Baureinigung versteht sich als Nebenleistung und wird nicht gesondert vergütet.
1.13. Baubesprechungen/Nach Auftragserteilung — in jedem Fall vor Beginn der Arbeiten — hat der AN der Bauleitung schriftlich den vorgesehenen Baustellenleiter (Vorarbeiter) zu benennen. Dieser muss für die auszuführenden Arbeiten die erforderliche Ausbildung und Qualifikation besitzen und fließend deutsch sprechen, lesen und schreiben können.
Dieser Fachbauleiter muss berechtigt sein, Anordnungen der Bauleitung entgegenzunehmen und im Namen des ANs zu handeln.
Zu den wöchentlich stattfindenden Besprechungsterminen hat der AN den Fachbauleiter oder einen bevollmächtigten, fachkundigen Vertreter zu entsenden. Freistellungen von dieser Verpflichtung können nur im Einzelfall durch die Bauleitung ausgesprochen werden.
1.14. Bautagebücher des AN/Der AN-Bauleiter hat täglich einen Bautagesbericht zu erstellen, der alle Angaben enthält, die für die Ausführung oder Abrechnung des Vertrages von Bedeutung sein können. Hierzu gehören unter anderem:
— Angaben über das Wetter und die Temperaturen (sofern für das Gewerk relevant);
— Beginn und jeweiliger Stand der Leistungen;
— Anzahl und Qualifikation der eingesetzten Mitarbeiter;
— Angaben über eingesetzte Nachunternehmer mit Personalstärke und ihrer Qualifikation;
— Angaben über Stoffprüfungen;
— Angaben über Unterbrechungen und Verzögerungen der Arbeit;
— Angaben über Abnahmen von Behörden, Leistungsprüfung u. a. besondere Vorkommnisse.
Die Eintragungen im Bautagesbericht haben urkundliche Bedeutung. Die Bautagesberichte sind wöchentlich 1-fach mit Durchschrift dem AG-Bauleiter zu übergeben.
(Ausfertigung 1 = AG, Ausfertigung 2 = Bauleitung).
1.15. Baustelleneinrichtung des AN/Vom AN ist innerhalb von 2 Wochen nach Auftragserteilung ein vollständiger Baustelleneinrichtungsplan für die Arbeiten seines eigenen Gewerkes zur Genehmigung beim AG einzureichen. Die Kosten sind vom AN in die Einheitspreise einzukalkulieren. Die Bereitstellung verschließbarer Räume ist nicht bauseitige Leistung.
1.16. Termine/Die Vertragstermine sind in den Verdingungsunterlagen geregelt. Spätestens 3 Wochen nach Auftragserteilung ist der Bauleitung des AGs ein detaillierter Terminplan (Aufteilung in Bauabschnitte mit Darstellung der Anfangs-, Zwischenfertigstellungs- und Gesamtfertigstellungstermine, Maßnahmen bezüglich Baustelleneinrichtung usw.) zu übergeben. Es erfolgt eine regelmäßige Anpassung des Terminplans durch den AN — mindestens alle 4 Wochen oder nach Aufforderung durch die Bauleitung des AG.
1.17. Bauschild und Werbemittel/Jegliche Werbung auf der Baustelle ist nicht zulässig.
1.18. Bestandsunterlagen/Vom AN ist eine Baudokumentation in 3-facher Ausfertigung sowie in digitaler Form zu erstellen. Die Erstellung von Bestandsunterlagen wird gesondert vergütet.
1.19. Einmessung/Höhenmarken können den Kanalsohlen entnommen werden. Die Höhen sind im Vermesserplan dargestellt.
EFRE 2014-2020 NRW EFRE-0600210 Projektaufruf: Investitionen in Wachstum und Beschäftigung („Fachkräfte.NRW").
Gemäß § 18 EU Abs. 3 Nr. 5 lit. c) VOB/A keine Angaben zum Gesamtwert der Beschaffung gemacht werden, da die Veröffentlichung dieser Angaben die berechtigten geschäftlichen Interessen des Auftragsnehmers schädigen würde und dass lediglich aus technischen Gründen die Angabe [Betrag gelöscht] EUR erfolgte, da das Bekanntmachungsformular hier eine Eintragung verlangt.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Modernisierung Kreishandwerkerschaft ST-WAF in Rheine/Infrastruktur
Ort: Rheine
NUTS-Code: DE DEUTSCHLAND
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Gemäß § 18 EU Abs. 3 Nr. 5 lit. c) VOB/A keine Angaben zum Gesamtwert der Beschaffung gemacht werden, da die Veröffentlichung dieser Angaben die berechtigten geschäftlichen Interessen des Auftragsnehmers schädigen würde und dass lediglich aus technischen Gründen die Angabe [Betrag gelöscht] EUR erfolgte, da das Bekanntmachungsformular hier eine Eintragung verlangt.
Postanschrift: Albrecht-Thaer-Straße 9
Ort: Münster
Postleitzahl: 48147
Land: Deutschland
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) § 160 Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein,
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht,
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Fußnote („§ 160: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbGÂ).