Vereinbarung über die Gewährung von Ausgleichsleistungen zur Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung im Kreis Soest
Bekanntmachung über vergebene öffentliche Dienstleistungsaufträge
Abschnitt I: Zuständige Behörde
Postanschrift: Hoher Weg 1-3
Ort: Soest
NUTS-Code: DEA5B Soest
Postleitzahl: 59494
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.kreis-soest.de/start/
Abschnitt II: Gegenstand
Vereinbarung über die Gewährung von Ausgleichsleistungen zur Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung im Kreis Soest
Kreis Soest
Gegenstand der Vereinbarung ist die auf den Zeitraum vom 01.09. bis 31.12.2020 trotz pandemiebedingt auftretender Mindereinnahmen befristete Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung in den Linienbündeln „Soest-Mitte“ und „Soest-Ost“. Die Vereinbarung stellt sicher, dass der Aufgabenträger für die vorgenannten Linienbündel beihilfekonform einen Zuschuss für die Erbringung der Linienverkehre leisten darf, für die eigenwirtschaftliche PBefG-Genehmigungen erteilt wurden.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Zum Ausgleich der pandemiebedingten Mindereinnahmen gewährt der Aufgabenträger dem Verkehrsunternehmen eine Ausgleichsleistung in Höhe der pandemiebedingten Mindereinnahmen inklusive der verringerten gesetzlichen Ausgleichsleistungen gem. § 228 SGB IX. Der Ausgleichsbetrag wird nach den Regelungen in den „Richtlinien über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zum Ausgleich von Schäden im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Ausbruch von Covid-19 in Nordrhein-Westfalen (Richtlinien Corona-Billigkeitsleistungen ÖPNV NRW)“ zum Landesrettungsschirm NRW errechnet. Das konkrete Ausgleichsverfahren und die Berechnung ist im öffentlichen Dienstleistungsauftrag (öDA) festgelegt.
Der interne Betreiber hält die nach dem Unionsrecht, dem nationalen Recht oder Tarifverträgen geltenden sozial-, tarif- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen ein, soweit diese auf ihn Anwendung finden. Insbesondere verpflichtet sich der Auftragnehmer, die sich aus dem Gesetz über die Sicherung von Tariftreue und Mindestlohn bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen – TVgG NRW) für öffentliche Aufträge in Nordrhein-Westfalen ergebenden Verpflichtungen zu beachten.
Spezifikationen: Der Umfang und die Qualität der zu erbringenden öffentlichen Personenverkehrsdienste in den Linienbündeln „Soest-Mitte“ und „Soest-Ost“ ergeben sich aus den jeweiligen erteilten Liniengenehmigungen. Die im Übrigen einzuhaltenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ergeben sich aus dem öDA. Der Kreis Soest behält sich vor, die Verkehrsleistungen während der Laufzeit des öDA in Abhängigkeit der weiteren Entwicklungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie, den daraus zukünftig ggf. zusätzlich resultierenden verkehrlichen, wie auch wirtschaftlichen Anforderungen an den ÖPNV, der jeweils aktuellen Gefährdungssituation, an veränderte Verkehrsbedürfnisse sowie gesetzliche oder finanzielle Rahmenbedingungen anzupassen. Der Vertrag kann durch den Aufgabenträger bis zu einer maximalen Laufzeit von 2 Jahren verlängert werden, falls ab dem 1.1.2021 weitere Finanzierungsmittel zum Ausgleich pandemiebedingter Belastungen im öffentlichen Nahverkehr zur Verfügung gestellt werden.
Gründe für den Verzicht auf eine wettbewerbliche Ausschreibung des öDA: Die Entscheidung zur Direktvergabe der Verkehrsleistungen gem. Art. 5 Abs. 1 VO 1370 i.V.m. § 14 Abs. 4 Ziffer 3 VgV erfolgte, um eine Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung auch ab dem 1.9.2020 gewährleisten zu können. Für die zuvor eigenwirtschaftlich erbrachten Verkehre war es daher erforderlich, dass der Aufgabenträger mit dem Verkehrsunternehmen einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne der VO 1370 im Rahmen einer Notvergabe abschließt, um die Corona-bedingten Einnahmeausfälle entsprechend vorübergehend ausgleichen zu können und danach ohne die Notwendigkeit einer Entbindung von der Betriebspflicht nach § 21 Abs. 4 PBefG die eigenwirtschaftliche Erbringung der öffentlichen Personenverkehrsdienste in 2021 fortsetzen zu können.
Die einzuhaltenden Qualitätsziele ergeben sich aus dem öDA sowie ergänzend aus dem Nahverkehrsplan des Kreises Soest.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift: Bahnhofstraße 1-5
Ort: Münster
Postleitzahl: 48143
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse: https://www.bahn.de/regiobusnrw/view/index.shtml
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
A) Mit dieser Bekanntmachung wird die Vergabe eines öDA nach Art. 5 Abs. 1 VO 1370/2007 i. V. m. § 14 Abs. 4 Ziffer 3 VgV gemäß § 135 Abs. 2 Satz 2 GWB für den Fall veröffentlicht, dass § 135 Abs. 1 Anwendung findet.
Der Kreis Soest ist der Auffassung, dass § 135 GWB aus systematischen Gründen wegen einer fehlenden Verweisung in § 8a Abs. 7 Satz 1 PBefG keine Anwendung findet.
B) Das vorliegende Formular für Bekanntmachungen vergebener Aufträge wird verwendet, da ein entsprechendes amtliches Formular für Direktvergaben von öDA im Bus- und Straßenbahnverkehr nach Art. 5 Abs. 1 VO 1370/2007 i. V. m. § 14 Abs. 4 Ziffer 3 VgV nicht separat existiert. Es wird daher darauf hingewiesen, dass die in diesem Formular angegebenen Bezeichnungen teilweise von den Bezeichnungen der gewählten Auftrags- und Verfahrensart der VO 1370/2007 abweichen. Insbesondere handelt es sich bei dieser Veröffentlichung nicht um die Vergabe von Dienstleistungen im Eisenbahnverkehr (vgl. Ziffer I.1.3.).
C) Die unter V.2.4. enthaltene Angabe zum Auftragswert ist lediglich ein Schätzwert basierend auf den derzeitigen Wirtschaftsplanungen des internen Betreibers.
D) Es wird insbesondere auf die Präklusionsregelung des § 135 Abs. 2 Satz 2 GWB verwiesen.
E) § 135 (Unwirksamkeit) GWB lautet:
1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
Und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
F. Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren:
Vergabekammer Westfalen, Albrecht-Thaer-Straße 9, 48147 Münster, Telefon: [removed], Telefax: [removed], E-Mail: [removed]
Weitere Infos unter:
http://www.brms.nrw.de/de/wirtschaft_finanzen_kommunalaufsicht/vergabekammer_westfalen/index.html