Rahmenvereinbarung Mutli-Touch-Displays mit Zubehör 24 Monate (Option: weitere 24 Monate) Referenznummer der Bekanntmachung: 53/2020
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Sebastianusstraße 1
Ort: Korschenbroich
NUTS-Code: DEA1D Rhein-Kreis Neuss
Postleitzahl: 41352
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.korschenbroich.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung Mutli-Touch-Displays mit Zubehör 24 Monate (Option: weitere 24 Monate)
Rahmenvereinbarung über die Lieferung von „Digitalen Tafeln“ in Form von 86" Multi-Touch-Displays mit Zubehör.
Neun Schulen gesamtes Stadtgebiet
41352 Korschenbroich
Es wird eine Rahmenvereinbarung gemäß § 21 VgV mit einer Laufzeit von 24 Monaten mit der Option diesen um 24 Monate zu verlängern ausgeschrieben.
Die Stadt Korschenbroich benötigt als Schulträger von sechs Grundschulen, einer Hauptschule, einer Realschule und einem Gymnasium „Digitale Tafeln“ in Form von 86" Multi-Touch-Displays mit Zubehör.
Die passenden Geräte müssen den besonderen Anforderungen des Schulalltags, nämlich in punkto einfacher Bedienbarkeit, Sicherheit, versehentlicher Funktionseinschränkung und Langlebigkeit genügen.
Die Regelvertragslaufzeit der hier ausgeschriebenen Rahmenvereinbarung beträgt 24 Monate. Die Stadt Korschenbroich behält sich eine einmalige Verlängerungsoption um weitere 24 Monate vor. Die maximale Laufzeit der Rahmenvereinbarung beträgt inklusive der Verlängerungsoption 48 Monate.
Die Entscheidung über eine Verlängerung liegt alleine bei der Stadt Korschenbroich. Die Stadt Korschenbroich erklärt spätestens 3 Monate vor Ablauf der geltenden Vertragslaufzeit, ob eine Verlängerungsoption in Anspruch genommen wird.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Siehe Auftragsunterlagen: Eigenerklärung zur Eignung oder Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) Bieter sind verpflichtet, ihre Eignung zu belegen.
Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung durch den Eintrag in das Präqualifizierungsverzeichnis.
Nicht präqualifizierte Unternehmen haben das Formblatt „Eigenerklärung zur Eignung“ vorzulegen.
Bei Einsatz von Nachunternehmen sind die Eigenerklärungen auch für die vorgesehenen Nachunternehmer abzugeben, es sei denn, die Nachunternehmer sind präqualifiziert. In diesem Fall reicht die Angabe der Nummer, unter der die Nachunternehmen im Präqualifizierungsverzeichnis geführt werden.
Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) ist eine Eigenerklärung, die von Unternehmen über ihre finanzielle Situation sowie über ihre Befähigung und Eignung zur Teilnahme an einem Vergabeverfahren abgegeben wird.
Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen (auch die der Nachunternehmen) auf Verlangen durch Vorlage der in den Eigenerklärungen genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen.
s. Vergabeunterlagen
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXPTYYCYW84
Postanschrift: Am Bonneshof 35
Ort: Düsseldorf
Postleitzahl: 40474
Land: Deutschland
Auf die Rechtsmittelfristen des § 160 Absatz 3 GWB wird ausdrücklich hingewiesen.
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
§ 160 Abs. 3 S. 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 S. 2 GWB bleibt unberührt.
Nach § 135 Abs. 2 GWB kann die Unwirksamkeit eines Vertrages nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.