Arzneimittelrabattverträge mit Beitrittsoption – 0004-RVBEITR.35-2019 Referenznummer der Bekanntmachung: 0004-RVBEITR.35-2019
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Lichtscheider Str. 89
Ort: Wuppertal
NUTS-Code: DEA1 Düsseldorf
Postleitzahl: 42285
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.rabattvertraege.barmer.de/
Adresse des Beschafferprofils: https://beschaffungen.barmer.de/NetServer/index.jsp?TenderTypeID=BARMER
Abschnitt II: Gegenstand
Arzneimittelrabattverträge mit Beitrittsoption – 0004-RVBEITR.35-2019
Die vorliegende Bekanntmachung betrifft nicht die Vergabe eines öffentlichen Auftrages im Sinne der Vergabekoordinierungsrichtlichtlinie (2014/24/EU) bzw. des Kartellrechts. Im Interesse einer möglichst breit angelegten Information der interessierten pharmazeutischen Unternehmer erfolgt diese Bekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union. Die im Rahmen des vorliegenden Bekanntmachungstextes verwendete Verfahrensbezeichnung „offenes Verfahren“ (Ziffer IV.1.1.) ist den Vorgaben des Bekanntmachungsformulars geschuldet. Hiermit sowie mit der Nutzung des Mediums „TED“ ist keinerlei Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen verbunden, deren Geltung kraft Gesetzes bzw. Vergabeordnungen nicht verpflichtend vorgegeben ist. Es handelt sich um einen Rahmenvertrag mit Beitrittsoption, der sich auf diverse Wirkstoffe bezieht.
Agomelatin
Bundesweit
Vertragsgegenständlich sind Arzneimittel, die den Wirkstoff Agomelatin enthalten.
Bimatoprost (Einzeldosispipetten)
Bundesweit
Vertragsgegenständlich sind Arzneimittel, die den Wirkstoff Bimatoprost (Einzeldosispipetten) enthalten.
Bimatoprost (nicht abgeteilte Augentropfen)
Bundesweit
Vertragsgegenständlich sind Arzneimittel, die den Wirkstoff Bimatoprost (nicht abgeteilte Augentropfen) enthalten.
Formoterol (IHP)
Bundesweit
Vertragsgegenständlich sind Arzneimittel, die den Wirkstoff Formoterol (IHP) enthalten.
Infliximab
Bundesweit
Vertragsgegenständlich sind Arzneimittel, die den Wirkstoff Infliximab enthalten.
Loperamid (RX)
Bundesweit
Vertragsgegenständlich sind Arzneimittel, die den Wirkstoff Loperamid (RX) enthalten.
Miglustat
Bundesweit
Vertragsgegenständlich sind Arzneimittel, die den Wirkstoff Miglustat enthalten.
Moclobemid
Bundesweit
Vertragsgegenständlich sind Arzneimittel, die den Wirkstoff Moclobemid enthalten.
Naratriptan (RX)
Bundesweit
Vertragsgegenständlich sind Arzneimittel, die den Wirkstoff Naratriptan (RX) enthalten.
Octreotid (ohne Depotinjektoren)
Bundesweit
Vertragsgegenständlich sind Arzneimittel, die den Wirkstoff Octreotid (ohne Depotinjektoren) enthalten.
Ofloxacin (Augensalbe)
Bundesweit
Vertragsgegenständlich sind Arzneimittel, die den Wirkstoff Ofloxacin (Augensalbe) enthalten.
Paricalcitol
Bundesweit
Vertragsgegenständlich sind Arzneimittel, die den Wirkstoff Paricalcitol enthalten.
Prasugrel
Bundesweit
Vertragsgegenständlich sind Arzneimittel, die den Wirkstoff Prasugrel enthalten.
Pyridostigminium-Kation (RET)
Bundesweit
Vertragsgegenständlich sind Arzneimittel, die den Wirkstoff Pyridostigminium-Kation (RET) enthalten.
Ritonavir
Bundesweit
Vertragsgegenständlich sind Arzneimittel, die den Wirkstoff Ritonavir enthalten.
Rupatadin
Bundesweit
Vertragsgegenständlich sind Arzneimittel, die den Wirkstoff Rupatadin enthalten.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Agomelatin
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Bimatoprost (Einzeldosispipetten)
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Bimatoprost (nicht abgeteilte Augentropfen)
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Formoterol (IHP)
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Infliximab
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Loperamid (RX)
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Miglustat
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Moclobemid
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Naratriptan (RX)
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Octreotid (ohne Depotinjektoren)
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ofloxacin (Augensalbe)
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Paricalcitol
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Prasugrel
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Pyridostigminium-Kation (RET)
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ritonavir
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Rupatadin
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Lose sind nicht mehr Gegenstand des Verfahrens 0004-RVBEITR.35-2019. Es können in diesem Verfahren keine Verträge zu den Wirkstoffen Agomelatin, Bimatoprost (Einzeldosispipetten), Bimatoprost (nicht abgeteilte Augentropfen), Formoterol (IHP), Infliximab, Loperamid (RX), Miglustat, Moclobemid, Naratriptan (RX) Ocreotid (ohne Depot-Injektionen), Ofloxacin (Augensalbe), Paricalcitol, Prasugrel, Pyridostigiminium-Kation (RET), Ritonavir, Rupatadin abgeschlossen werden. Bereits abgeschlossenen Verträge zu diesen Wirkstoffen wurden gekündigt. Ein Vertragsschluss zu den übrigen Wirkstoffen des Verfahrens 0004-RVBEITR.35-2019 bleibt weiterhin möglich.
Postanschrift: Villemombler Str. 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Ein Nachprüfungsantrag kann bei der Vergabekammer des Bundes, Bundeskartellamt Bonn, Villemombler Straße 76, 53123 Bonn, gestellt werden.
Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1Nummer2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.