Öffentlicher Dienstleistungsauftrag über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Buss in den Kreisen Siegen-Wittgenstein und Olpe
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Abschnitt I: Zuständige Behörde
Postanschrift: Koblenzer Straße 73
Ort: Siegen
NUTS-Code: DEA5A Siegen-Wittgenstein
Postleitzahl: 57072
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.zws-online.de
Adresse des Beschafferprofils: https://www.zws-online.de/der-zws/wettbewerb-im-busverkehr/
Postanschrift: Koblenzer Straße 73
Ort: Siegen
NUTS-Code: DEA59 Olpe
Postleitzahl: 57072
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.zws-online.de
Adresse des Beschafferprofils: https://www.zws-online.de/der-zws/wettbewerb-im-busverkehr/
Abschnitt II: Gegenstand
Öffentlicher Dienstleistungsauftrag über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Buss in den Kreisen Siegen-Wittgenstein und Olpe
Kreis Siegen-Wittgenstein und Kreis Olpe
NUTS-Code DEA5A und DEA59
Der ZWS beabsichtigt im Auftrag der Kreise Olpe und Siegen-Wittgenstein als zuständige Behörde gemäß § 3 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) in Verbindung mit § 8a Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und Art. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen nach § 2 Abs. 1 PBefG in seinem Zuständigkeitsbereich zu erteilen. Der öffentliche Dienstleistungsauftrag soll für eine Laufzeit von 10 Jahren erteilt werden. Gegenstand des öffentlichen Dienstleistungsauftrags ist die Erbringung von öffentlichen Personenverkehrsdienstleistungen als Schnellbus Olpe (ZOB) – A 4 – B 54 (Hüttentalstraße, (HTS)) – Kreuztal – B 54 (Hüttentalstraße, (HTS)) – Siegen ZOB. Die für den Schnellbusverkehr eingesetzten Fahrzeuge müssen vor dem Hintergrund der angestrebten Förderung des NWL (Richtlinie des Zweckverbandes Nahverkehr Westfalen-Lippe (NWL) für die Förderung von Busverkehrsleistungen auf regionalen Schnellbuslinien) folgende Mindestanforderungen erfüllen:
— Es müssen mindestens Standard-Solobusse eingesetzt werden.
— Die eingesetzten Fahrzeuge dürfen bei Maßnahmenbeginn max. 6 Monate alt sein.
— Die Fahrzeuge müssen barrierefrei sein, d. h., dass Niederflur- oder Low-Entry-Fahrzeuge mit einer entsprechenden Rampe eingesetzt werden. Ebenso ist eine Mehrzweckfläche für Rollstühle und Kinderwagen vorzusehen, ein Gepäckaufbewahrungsmöglichkeit ist wünschenswert.
— Es ist eine Überlandbestuhlung vorzusehen, eine Konferenzbestuhlung mit quer zur Fahrtrichtung angeordneten Sitzen ist ausgeschlossen. Es ist ein Mindestabstand der Sitze von 68 cm einzuhalten.
— Die Fahrzeuge müssen klimatisiert sein.
— Die Fahrgastinformation muss sowohl akustisch als auch optisch (TFT-Monitore) erfolgen. Des Weiteren sollen wie im SPNV Echtzeitdaten geliefert werden. Ebenso sind ein elekt-ronischer Fahrscheindrucker mit E-Ticketing-Funktion Stufe 3 sowie ein Bordrechnersystem zur Echtzeitdaten-Auskunft und mindestens ein elektronischer Entwerter vorzusehen.
— Es ist ein kostenloser WLAN-Zugang vorzusehen, ebenso sind alle Sitzgruppen mit USB-Steckdosen auszustatten.
— Die Fahrzeuge müssen an allen Ein- und Ausgängen mit automatischen Fahrgastzähl-systemen ausgestattet sein, die gemäß VDV-Richtlinie 457 Version 2.0 zertifiziert sind. Die Daten sind im NWL-mabinso-Datenformat zu liefern. Es können auch vergleichbare Systeme angewandt werden, sofern diese ebenso belastbare, fahrtenscharfe Daten liefern können.
— Alternative Antriebsmöglichkeiten werden ausdrücklich begrüßt, mindestens aber müssen Fahrzeuge mit Euro-VI-Standard eingesetzt werden.
— In den Fahrzeugen ist eine Videoüberwachung vorzusehen.
— Die Zielbeschilderung am Fahrzeug muss als Matrix-Anzeige vorhanden sein.
— Die Fensterbereiche müssen von Werbung freigehalten werden, kommerzielle Werbung ist nicht gestattet.
— An den Fahrzeugen muss ein gemeinsames Label (Logos vom Land NRW sowie NVR, NWL und VRR) gut sichtbar angebracht werden.
Montags bis freitags ist ein Stundentakt mit 33 Fahrten und samstags ein Stundentakt mit 20 Fahrten zu erbringen. An Sonn- und Feiertagen sind keine Fahrten vorgesehen. Insgesamt umfasst das Leistungsvolumen rund 300 000 Nutzkilometer pro Kalenderjahr.
Weitergehende Anforderungen an die Linienführung und die Betriebszeiten ergeben sich aus dem Fahrplan sowie für den Anschluss an den SPNV, den Tarif, dem Vertrieb und der Fahrgastzählung (NWL-Förderrichtinie Schnellbus) stehen jeweils als Download unter folgendem Link zur Verfügung: https://www.zws-online.de/der-zws/wettbewerb-im-busverkehr/
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
A. Hinweis auf die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge:
Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 2 i. V. mit § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG ist ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens 3 Monate nach der Vorabbekanntmachung zu stellen. Diese Frist wird durch diese Vorinformation zur Vergabe der Schnellbuslinie (siehe Abschnitt II) ausgelöst. Der Betrieb ist zu dem unter Ziffer II.2.7. genannten Datum aufzunehmen.
Eigenwirtschaftlich sind gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG die Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen auf der Grundlage allgemeiner Vorschriften im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 Art. 3 und sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine Ausgleichsleistungen darstellen, die einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne der Verordnung 1370/2007 Art. 3 erfordern.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zählt die Dauerhaftigkeit des Verkehrs zu den sonstigen öffentlichen Verkehrsinteressen im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG. Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel daran, dass der eigenwirtschaftliche Antragssteller wegen fehlender Kostendeckung die Verkehrsdienste nicht während der gesamten Laufzeit der beantragten Genehmigung in dem dem Genehmigungsantrag zu Grunde liegenden Umfang betreiben kann, ist dem Antragsteller die Genehmigung nach § 13 Abs. 2 PBefG zu versagen. Es obliegt dem Antragsteller, die Zweifel an der Dauerhaftigkeit auszuräumen.
B. Anforderungen an die Verkehrsdienste:
Gemäß § 8a Abs. 2 PBefG werden in der Vorabbekanntmachung des angestrebten öffentlichen Dienstleistungsauftrags die Anforderungen an Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards angegeben. Diese Anforderungen sind in einem ergänzenden Dokument „Anlage zur Vorinformation“ zusammengefasst und stehen als Download unter dem folgenden Link zur Verfügung: https://www.zws-online.de/der-zws/wettbewerb-im-busverkehr/
Dies ergänzende Dokument enthält Anforderungen im Sinne von § 13 Abs. 2a Sätze 3-6 PBefG. Sie sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 2a PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge. Sie führen nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 Sätze 2ff. PBefG zur Ablehnung eines hiervon abweichenden Antrags. In diesem Rahmen wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der unter VI 1 Abschnitt A dargestellten Dauerhaftigkeit auch voraussetzt, dass die in dieser Anforderung einschließlich der in dem ergänzenden Dokument angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert werden.
Rechtsbehelfsverfahren und Nachprüfungsverfahren bzw. Fragen zu diesem Verfahren können bei folgender Stelle eingereicht werden:
Vergabekammer Westfalen, Albrecht-Thaer-Straße 9, 48147 Münster
Tel. 0251 – 411-1691
Fax. 0251 – 411-2165
E-Mail: [removed]