Errichtung eines Digitalen Alarmierungssystems für den Oberbergischen Kreis im POCSAG-Standard (2-m-Band)
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Moltkestr. 42
Ort: Gummersbach
NUTS-Code: DEA2A Oberbergischer Kreis
Postleitzahl: 51643
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: +49 2261 / 8838-01
Fax: +49 2261 / 8838-70
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.obk.de
Abschnitt II: Gegenstand
Errichtung eines Digitalen Alarmierungssystems für den Oberbergischen Kreis im POCSAG-Standard (2-m-Band)
Gegenstand des Vergabeverfahrens ist die Beschaffung eines funktionsfähigen Gesamtsystems der digitalen Alarmierungstechnik für die nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr.
Der Vertrag umfasst die Beschaffung (Kauf) und Einführung einer vollständigen Digitalalarm-Infrastruktur einschließlich der leitstellenseitigen Systembestandteile und der Digitalen Meldeempfänger für den Kreis und die kreisangehörigen Kommunen sowie die Wartung des zu erstellenden Systems zur Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft bei Störungen während der Vertragslaufzeit (Systemservice).
Darüber hinaus sind die Beschaffung ggf. erforderlich werdender weiterer Digitaler Meldeempfänger sowie von Dienstleistungen aus den Bereichen Schulung, Test und Optimierung sowie Beratung, deren Umfang noch nicht abschließend festgelegt werden kann, Gegenstand dieses Vergabeverfahrens. Es gelten unterschiedliche Laufzeiten für das rahmenvertragliche Element (4 J.) und den Systemservice (bis zu 10 J.), siehe Vergabeunterlagen.
Es sind Arbeiten im gesamten Gebiet des Oberbergischen Kreises erforderlich (zu den Einzelheiten s. Anlage Leistungsbeschreibung, bei den Vergabeunterlagen).
Der Auftraggeber („AG“) beabsichtigt, die bisherige analoge auf digitale Funktechnik im gesamten Kreisgebiet umzustellen.
Er plant insbesondere für die Organisationsbereiche Brandschutz, Technische Hilfe, Rettungsdienst und Katastrophenschutz ein flächendeckendes Digitales Alarmierungsnetz (im 2m-Band der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben („BOS“) nach Technischer Richtlinie BOS „Geräte für die digitale Funkalarmierung“ („TR-BOS“)) für die BOS wirtschaftlich einzurichten und selbst zu betreiben.
Das neue Netz soll auf einer, gemäß BOS-Funkrichtlinie zugeteilten Frequenz im 2m-Band mit sehr hoher Versorgungssicherheit betrieben werden (Eigenbetrieb durch den AG).
Darüber hinaus beinhaltet der abzuschließende Vertrag auch die Beschaffung und Einrichtung / Programmierung eventuell erforderlich werdender weiterer Digitaler Meldeempfänger, einschließlich Meldeempfängern für die kreisangehörigen Städte und Gemeinden. Abrufberechtigt aus dem abzuschließenden Vertrag werden insofern der AG und die kreisangehörigen Städte und Gemeinden:
— Bergneustadt,
— Gummersbach,
— Hückeswagen,
— Radevormwald,
— Waldbröl,
— Wiehl,
— Wipperfürth,
— Engelskirchen,
— Lindlar,
— Marienheide,
— Morsbach,
— Nümbrecht, und
— Reichshof sein.
Schließlich sind ergänzende Dienstleistungen aus den Bereichen Schulung, Test und Optimierung sowie Beratung, deren Umfang noch nicht abschließend festgelegt werden kann, Gegenstand dieses Vergabeverfahrens. Abrufberechtigt aus dem abzuschließenden Vertrag wird insofern ausschließlich der AG sein.
Gegenstand des Vergabeverfahrens ist die Beschaffung eines funktionsfähigen Gesamtsystems der digitalen Alarmierungstechnik für die nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr.
Der Vertrag umfasst die Beschaffung (Kauf) und Einführung einer vollständigen Digitalalarm(DA)-Infrastruktur einschließlich der leitstellenseitigen Systembestandteile, der Digitalen Meldeempfänger für den Kreis und die kreisangehörigen Kommunen inklusive über die Anforderungen der TR-BOS hinausgehender Sonderfunktionalitäten (z. B. Verschlüsselung der Alarmtextaussendung).
Das Digitale Alarmierungssystem muss die Sonderfunktionalitäten „aktive und technische Rückmeldung über GSM“ sowie „DME-Notruf über GSM“ unterstützen und über eine Verschlüsselung verfügen.
Die gesamte DA-Infrastruktur und dazugehörige Leitstellentechnik werden als komplettes und betriebsbereites Werk „schlüsselfertig“ ausgeschrieben.
Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage Leistungsbeschreibung sowie der Anlage EVB IT- Systemvertrag (bei den Vergabeunterlagen).
Soweit nach Ziffer II.1.4) und Ziffer II.2.4) die Beschaffung eventuell erforderlich werdender weiterer Digitaler Meldeempfänger sowie von Dienstleistungen, deren Umfang noch nicht abschließend festgelegt werden kann, Gegenstand dieses Vergabeverfahrens sind, ist der Auftrag rahmenvertraglich geprägt (zu den weiteren Einzelheiten s. Ziffer VI.3), unten, sowie Anlage EVB-IT Systemvertrag).
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Errichtung eines digitalen Alarmierungssystems
Postanschrift: Deckenstr. 12
Ort: Dortmund
NUTS-Code: DEA NORDRHEIN-WESTFALEN
Postleitzahl: 44147
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse: www.comtec-do.de
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Soweit nach Ziffer II.1.4) und Ziffer II.2.4) die Beschaffung eventuell erforderlich werdender weiterer Digitaler Meldeempfänger sowie von Dienstleistungen, deren Umfang noch nicht abschließend festgelegt werden kann, Gegenstand dieses Vergabeverfahrens sind, ist der Auftrag rahmenvertraglich geprägt. Diese Leistungen stellen jedoch nicht den Schwerpunkt des Auftrags dar.
Von dem unter Ziffer II.1.5) und II.2.6) angegebenen geschätzten maximalen Gesamtauftragswert entfallen auf das rahmenvertragliche Element etwa [Betrag gelöscht] EUR netto. Das maximale Volumen der potentiell beauftragten Dienstleistungen im Rahmen der rahmenvertraglichen Komponente liegt bei 50 Personentagen (12,5 je Jahr).
Der Auftraggeber weist darauf hin, dass der erfolgreiche Bieter keinen Anspruch auf den Abruf von Leistungen aus der rahmenvertraglichen Komponente haben wird, insbesondere und erst Recht nicht auf Abruf von Leistungen in einem bestimmten Umfang.
Es ist vorliegend aufgrund der langen Betriebsdauer und der Bedeutung des komplexen Gesamtsystems beabsichtigt, einen Vertrag über Systemservice für eine Laufzeit von bis zu 10 Jahren mit einer erstmaligen Kündigungsmöglichkeit für den Auftraggeber nach 48 Monaten abzuschließen.
Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage EVB-IT Systemvertrag (bei den Vergabeunterlagen). Der Auftraggeber weist darauf hin, dass zur Verifizierung der angebotenen Komponenten und technischen Lösungen Nachweise (z. B. Datenblätter, Lösungsdarstellungen etc.) mit dem Angebot vorzulegen sind. Eine abschließende Auflistung ist der Anlage Checkliste (bei den Vergabeunterlagen) zu entnehmen.
Postanschrift: Zeughausstr. 2-10
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
§ 160 GWB lautet:
§ 160 Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Ort: Köln
Land: Deutschland