Wettbewerbliche Vergabe eines öffentl. Dienstleistungsauftrags über Verkehrsleistungen der Linien 090 und 091
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
Abschnitt I: Zuständige Behörde
Postanschrift: Lindenstraße 10
Ort: Grevenbroich
NUTS-Code: DEA1D
Postleitzahl: 41515
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.rhein-kreis-neuss.de/de/
Abschnitt II: Gegenstand
Wettbewerbliche Vergabe eines öffentl. Dienstleistungsauftrags über Verkehrsleistungen der Linien 090 und 091
Rhein-Kreis Neuss
Der Rhein-Kreis Neuss beabsichtigt, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen für den Zeitraum vom 1.12.2021 bis maximal zum 3.12.2029 über die Linien 090 und 091 in einem Vergabeverfahren gem. Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 1370/2007 i. V. m. den kartellvergaberechtlichen Vorschriften des GWB etc. zu vergeben.
Die Fahrplanleistungen (inkl. Verstärkerfahrten), die für den Rhein-Kreis Neuss zu erbringen sind, betragen für die Linie 090 rund 113 000 Fahrplan-km (Nutz-km) pro Jahr und für die Linie 091 rund 44.126 Fahrplan-km (Nutz-km) pro Jahr (Fahrplanstand 2020):
— Linie 090: Damm – Bedburdyck – Gierath – Jüchen – Spenrath/Otzenrath – Hochneukirch;
— Linie 091: Jüchen – Grevenbroich.
Die Einzelheiten zum Gegenstand, Umfang und den Qualitätszielen des öffentlichen Dienstleistungsauftrags sind in dem Dokument „Vorinformation gem. Art. 7 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 des Rhein-Kreises Neuss zur beabsichtigten Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags in einem Vergabeverfahren gem. Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 1370/2007 i.V.m. den kartellvergaberechtlichen Vorschriften des GWB etc. für die Linien 090 und 091 sowie vorherige Notvergabe gem. Art. 5 Abs. 5 VO (EG) 1370/2007“ enthalten, welches unter
https://www.rhein-kreis-neuss.de/vergabe-linien-090-091
Abrufbar ist.
Ergänzend gelten die Vorgaben des Nahverkehrsplans des Rhein-Kreises Neuss in der jeweils geltenden Fassung zu Qualitätsstandards des ÖPNV-Angebots, zur Barrierefreiheit und zur Angebotskonzeption.
Der Rhein-Kreis Neuss beabsichtigt die Vergabe eines ausschließlichen Rechtes im Sinne des Art. 2 lit. f) VO (EG) 1370/2007 i. V. m. § 8a Abs. 8 PBefG zum Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des öffentlichen Dienstleistungsauftrags sind. Ausgeschlossen werden sollen dadurch lediglich neu beantragte, wegen ihrer Verkehrsfunktion oder ihrer räumlichen und zeitlichen Lage gleichartige Verkehrsleistungen, die das Fahrgastpotenzial der Linien, die Gegenstand des öffentlichen Dienstleistungsauftrags sind, nicht nur unerheblich beeinträchtigen. Weitere Einzelheiten regelt im Fall der Erteilung der öffentliche Dienstleistungsauftrag. Der Rhein-Kreis Neuss weist darauf hin, dass sich die obigen Angaben sowie die Angaben im zusätzlichen Dokument – innerhalb der rechtlichen Grenzen – bis zum Beginn des Vergabeverfahrens und während des Vergabeverfahrens ändern können.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Sämtliche dieser Vorinformation bzw. Vorabbekanntmachung zugrundeliegenden Dokumente enthalten wesentliche Anforderungen i. S. v. § 13 Abs. 2a Sätze 3 ff. PBefG. Eigenwirtschaftliche Anträge, die von diesen Anforderungen abweichen, sind gemäß § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG zu versagen.
Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für eigenwirtschaftliche Verkehre mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens 3 Monate nach dieser Vorinformation zu stellen.
Die Vergabe der Verkehrsleistung erfolgt als Gesamtleistung (vgl. § 8a Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG). Eigenwirtschaftliche Anträge können sich nur auf die Gesamtleistung, nicht aber auf Teilleistungen beziehen (vgl. § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG).
Gemäß Art. 4 Abs. 5 VO (EG) 1370/2007 wird der öffentliche Dienstleistungsauftrag mit der Vorgabe verbunden sein, dass der Betreiber seinen mit der Ausführung des öffentlichen Dienstleistungsauftrags befassten
Beschäftigten (ohne Auszubildenden) mindestens das in Nordrhein-Westfalen für diese Leistung in einem der einschlägigen und repräsentativen, mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifverträge i.S.v. § 2 Abs. 2 TVgG NRW vorgesehene Entgelt nach den tarifvertraglich festgelegten Modalitäten zahlt und während der Ausführungslaufzeit Änderungen nachvollzieht sowie die Anforderungen in § 2 TVgG NRW
Beachtet. Hierbei wird auf die „Verordnung zur Feststellung der Repräsentativität von Tarifverträgen im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs“ (Repräsentative Tarifverträge Verordnung – RepTVVO) in der jeweils aktuellen Fassung verwiesen.
Rechtsbehelfsverfahren und Nachprüfungsverfahren bzw. Fragen zu diesen Verfahren können bei folgender Stelle eingereicht werden:
Vergabekammer Rheinland mit Sitz bei der Bezirksregierung Köln
Zeughausstraße 2-10
50667 Köln
Telefon: [removed]
Telefax: [removed]
E-Mail: [removed]
Internet-Auftritt: https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/vergabekammer/index.html
Die Fristen für die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ergeben sich insbesondere aus den §§ 160 ff. GWB.