2.1.4.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen: #Bekanntmachungs-ID: CXQ1YYXYWQR# Die Weitergabe der Ausschreibungsunterlagen an Dritte sowie die gewerbliche Nutzung der Ausschreibungsunterlagen außerhalb dieses Verfahrens sind nicht gestattet. Bei fremdsprachigen Dokumenten ist zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung in die Verfahrenssprache (deutsch) beizufügen. Es wird darauf hingewiesen, dass zur ordnungsgemäßen Durchführung des Vergabeverfahrens im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bieterbezogen unternehmens- und personenbezogene Daten erhoben, gespeichert und verarbeitet werden, um den vergaberechtlichen Vorgaben zur Bieterbeteiligung und -information sowie Wertung etc. nachzukommen. Diese Daten werden während der Dauer der Verfahrensdurchführung sowie der für die Vergabe- und Vertragsakten bestehenden gesetzlichen Aufbewahrungsfristen verarbeitet und gespeichert. Der Erhebung, Verarbeitung und Speicherung dieser Daten kann widersprochen werden. Dies führt jedoch dazu, dass eine Einhaltung der vergaberechtlichen Verpflichtungen, u.a. im Hinblick auf Information während des Verfahrens nicht mehr sichergestellt werden kann und damit die Beteiligung und Wertbarkeit infrage gestellt wird. Es besteht nach den Bestimmungen der DSGVO ein Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung. Widerspruch und auf Datenübertragbarkeit gegenüber dem betreuenden Büro und dem öffentlichen Auftraggeber, ebenso ein Beschwerderecht gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde.
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU
vgv -
2.1.6.
Ausschlussgründe
Quellen der Ausschlussgründe: Bekanntmachung
Verstoß gegen die in den rein innerstaatlichen Ausschlussgründen verankerten Verpflichtungen: Verstöße gegen deutsche Sozial-, Arbeits- und spezifische Vergaberegeln.
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: Ein Unternehmen muss von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn: Eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig wegen der Bildung krimineller Vereinigungen verurteilt wurde. Gegen das Unternehmen selbst wegen dieser Straftat eine rechtskräftige Geldbuße (nach § 30 OWiG) festgesetzt wurde.
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten: Unternehmen müssen zwingend von Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn sie selbst oder ihre Führungskräfte (im Sinne von § 123 Abs. 3 GWB) rechtskräftig verurteilt wurden wegen: § 129a StGB: Bildung terroristischer Vereinigungen § 129b StGB: Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland § 89c StGB: Terrorismusfinanzierung sowie Beteiligung daran oder Bereitstellung von Mitteln
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: Auftraggeber müssen Bieter ausschließen, wenn das Unternehmen selbst oder eine für die Leitung verantwortliche Person rechtskräftig verurteilt wurde. Einschlägige Straftaten: Dazu zählen Straftaten nach § 89c StGB (Terrorismusfinanzierung) sowie § 261 StGB (Geldwäsche).
Betrug: Zwingender Ausschluss (§ 123 GWB): Ein Unternehmen muss zwingend von Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn Verantwortliche rechtskräftig verurteilt wurden. Dies betrifft explizit Betrug oder Subventionsbetrug, sofern sich die Straftat gegen den Haushalt der EU oder von der EU verwaltete Haushalte richtet. Fakultativer Ausschluss (§ 124 GWB): Öffentliche Auftraggeber können ein Unternehmen nach eigenem Ermessen ausschließen, wenn der Verdacht oder eine Verurteilung wegen allgemeinem (Subventions-)Betrugs vorliegt, der nicht EU-bezogen ist, oder wenn das Unternehmen in Bezug auf Subventionen irreführende Informationen übermittelt hat.
Korruption: Öffentliche Auftraggeber sind gesetzlich verpflichtet, Unternehmen vom Vergabeverfahren auszuschließen, wenn eine rechtskräftige Verurteilung oder eine Geldbuße wegen dieser Korruptionsdelikte vorliegt. Der zwingende Ausschluss greift: Bestechlichkeit und Bestechung (§ 299 StGB): Im geschäftlichen Verkehr. Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) und Bestechung (§ 334 StGB): Insbesondere bei der Beeinflussung von Amtsträgern. Straftaten im Ausland (§ 335a StGB): Auch Korruptionsdelikte gegenüber ausländischen oder internationalen Amtsträgern sind erfasst. Der Ausschluss greift bei Straftaten von Führungspersonen: Wenn eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist (z. B. Geschäftsführer oder Vorstände), wegen einer dieser Taten verurteilt wurde. Geldbußen gegen das Unternehmen: Wenn gegen das Unternehmen selbst wegen solcher Straftaten eine Geldbuße nach § 30 OWiG festgesetzt wurde.
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels: Öffentliche Auftraggeber müssen ein Unternehmen von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausschließen, wenn eine rechtskräftige Verurteilung wegen dieser Straftaten vorliegt. Rechtsgrundlage: § 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB in Verbindung mit den Straftatbeständen der §§ 232, 232a Abs. 1 bis 5, 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (StGB). Zwingender Ausschluss: Liegt eine rechtskräftige Verurteilung vor, hat der Auftraggeber keinen Ermessensspielraum. Das Unternehmen wird von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen. Zurechnung: Das Verhalten ist dem Unternehmen zuzurechnen, wenn eine Person, die für die Leitung des Unternehmens verantwortlich gehandelt hat (z. B. Geschäftsführer, Vorstand), rechtskräftig verurteilt wurde oder gegen das Unternehmen selbst eine Geldbuße festgesetzt wurde.
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Steuern: Der öffentliche Auftraggeber muss das Unternehmen ausschließen, sobald die Nichtzahlung von Steuern, Abgaben oder Sozialversicherungsbeiträgen rechtskräftig festgestellt wurde. Nachweis: Der Nachweis erfolgt meist über rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen oder bestandskräftige Verwaltungsakte (z.B. Steuerbescheide). Auftraggeber können Verstöße aber auch auf sonstige Weise nachweisen. Ausnahme bei Zahlung: Ein Ausschluss ist abzuwenden, wenn das Unternehmen die ausstehenden Zahlungen (inklusive Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen) nachträglich vornimmt oder sich rechtlich verbindlich zur Zahlung verpflichtet hat.
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen: Unternehmen sind vom Vergabeverfahren auszuschließen, wenn die Pflicht zur Beitragszahlung verletzt wurde und dies rechtskräftig festgestellt ist.
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen: Verstöße gegen umweltrechtliche Verpflichtungen stellen einen fakultativen Ausschlussgrund gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB dar. Öffentliche Auftraggeber haben hierbei ein Ermessen, ob sie ein Unternehmen bei nachgewiesenen Verstößen von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen oder nicht.
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen: Wenn eine rechtskräftige oder bestandskräftige Entscheidung vorliegt, muss der Auftraggeber das Unternehmen zwingend ausschließen. Nichtabführung von Sozialabgaben: Ein Ausschluss ist zwingend, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist. Ausnahme: Der Ausschluss entfällt, wenn das Unternehmen die Beiträge (inklusive Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen) nachträglich vollständig bezahlt hat oder sich rechtlich dazu verpflichtet. Fakultative Ausschlussgründe (§ 124 GWB): Der Auftraggeber hat hier einen Ermessensspielraum und kann das Unternehmen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausschließen. Schwere Verfehlungen: Hierunter fallen sonstige nachweisliche Verstöße gegen geltende sozial-, arbeits- oder umweltrechtliche Verpflichtungen, die die Zuverlässigkeit des Unternehmens infrage stellen.
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: Der Auftraggeber muss Bieter nicht zwingend ausschließen, sondern hat einen Ermessensspielraum, den er unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ausüben muss. Ein Ausschluss ist möglich, wenn das Unternehmen nachweislich bei der Ausführung früherer öffentlicher Aufträge gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Die relevanten arbeitsrechtlichen Pflichten, auf die sich diese Ausschlussgründe beziehen, umfassen: Mindestlohnvorgaben: Verstöße gegen das Mindestlohngesetz (MiLoG) oder branchenspezifische Mindestlöhne. Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG): Nichteinhaltung zwingender Arbeitsbedingungen (z.B. Mindestentgelte) bei grenzüberschreitender Entsendung von Mitarbeitern. Arbeitsschutz und Arbeitszeiten: Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) oder Arbeitsschutzvorschriften, die nachweislich die Sicherheit der Beschäftigten gefährden. Sozialversicherungspflichten: Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen, die auch strafrechtlich relevant sein können.
Zahlungsunfähigkeit: Öffentliche Auftraggeber dürfen ein Unternehmen vom Vergabeverfahren ausschließen, wenn es insolvent ist, sich in Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB).
Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter: Öffentliche Auftraggeber dürfen ein Unternehmen vom Vergabeverfahren ausschließen, wenn es insolvent ist, sich in Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB).
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit:
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften:
Schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten: Eine schwere Verfehlung ist ein schuldhafter Verstoß, der geeignet ist, die Integrität oder die berufliche Zuverlässigkeit des Bewerbers grundlegend infrage zu stellen. Die Schwere der Tat muss dabei den gesetzlichen zwingenden Ausschlussgründen (wie Bestechung oder Betrug nach § 123 GWB) nahekommen.Typische Beispiele aus der Praxis für eine schwere Verfehlung sind: Kartellabsprachen oder unzulässige wettbewerbsbeschränkende Absprachen. Erhebliche oder fortdauernde Schlechtleistungen bei früheren öffentlichen Aufträgen (z. B. wesentliche Mängel oder Vertragsbrüche). Versuche, die Entscheidungsfindung des Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen. Übermittlung von irreführenden oder falschen Informationen, die die Vergabeentscheidung hätten beeinflussen können.
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs: Fakultativer Ausschluss (§ 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB): Öffentliche Auftraggeber können ein Unternehmen vom Vergabeverfahren ausschließen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen hat, die eine wettbewerbsbeschränkende Absicht oder Wirkung haben. Zwingender Ausschluss (§ 123 GWB): Ein zwingender Ausschluss greift unter anderem dann, wenn das Unternehmen rechtskräftig wegen schwerer Straftaten, die im Zusammenhang mit wettbewerbswidrigem Verhalten stehen (z. B. Bestechung oder Betrug), verurteilt wurde.
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren: Ein Interessenkonflikt liegt gemäß § 6 der Vergabeverordnung (VgV) vor, wenn Personen, die an der Durchführung des Vergabeverfahrens beteiligt sind oder Einfluss darauf nehmen können, ein persönliches, finanzielles oder wirtschaftliches Interesse haben, das ihre Unparteilichkeit und Unabhängigkeit gefährden könnte. Betroffene Personen: Organmitglieder, Mitarbeiter des Auftraggebers oder beauftragte Dritte (z. B. Planer, Gutachter). Auch die Angehörigen der beteiligten Personen werden hierbei rechtlich einbezogen.
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens: Ein Unternehmen kann ausgeschlossen werden, wenn der Wissensvorsprung aus einer früheren Beratung oder Planung tatsächlich den Wettbewerb verzerrt und dies nicht durch andere Maßnahmen ausgeglichen werden kann.
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen: Der Auftraggeber kann Bieter ausschließen, wenn diese bei der Ausführung früherer öffentlicher Aufträge erhebliche Mängel aufgewiesen haben, die zu vorzeitiger Beendigung oder Schadensersatz führten.
Täuschung, Zurückhaltung von Informationen, Unfähigkeit zur Vorlage erforderlicher Unterlagen oder Erlangung vertraulicher Informationen zu dem Verfahren: Schwerwiegende Täuschung: Nach § 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB kann der Ausschluss erfolgen, wenn das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen hat. Dies umfasst das bewusste Zurückhalten relevanter Auskünfte oder die Vorlage irreführender Informationen. Bereits die fahrlässige Abgabe solcher irreführender Erklärungen kann genügen. Unzulässige Beeinflussung: Gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 9 lit. a und b GWB darf das Unternehmen nicht versucht haben, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen. Dies umfasst unter anderem die rechtswidrige Erlangung vertraulicher Informationen, die dem Unternehmen unzulässige Vorteile verschaffen könnten.