5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 64210000 Fernsprech- und Datenübertragungsdienste
Zusätzliche Einstufung (cpv): 32571000 Kommunikationsinfrastruktur, 32412000 Kommunikationsnetz
5.1.2.
Erfüllungsort
Stadt: Kranenburg
Land, Gliederung (NUTS): Kleve (DEA1B)
Land: Deutschland
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium:
Art: Kosten
Bezeichnung: 1. Höhe der Wirtschaftlichkeitslücke
Beschreibung: Die Bewertung der Höhe der Wirtschaftlichkeitslücke (Anlage 9) wird an dem Angebot mit der niedrigsten Wirtschaftlichkeitslücke gemessen. Derjenige, der wertmäßig die doppelte Wirtschaftlichkeitslücke (und mehr) des niedrigsten Bieters anbietet, erhält 0 Punkte. Dazwischen wird prozentual ins Verhältnis gesetzt (lineare Interpolation). Es entfällt also auf das Angebot mit der niedrigsten Wirtschaftlichkeitslücke (in Formel und Tabelle „WL“) die Maximalpunktzahl von 45 Punkten. Bei allen anderen Angeboten wird von dieser Maximalpunktzahl (45 Punkte) eine Differenzpunktzahl abgezogen (Punktabzug), die ihrer prozentualen Abweichung zum günstigsten Angebot entspricht. Folgende Berechnungsformeln werden angewandt: Abweichung [in %]=(Wirtschaftlichkeitslücke des Bieters [in €]*100)/(niedrigste angebotene Wirtschaftlichkeitslücke [in €])-100 Punkteabzug [in Punkten]=(45 Punkte*Abweichung [in %])/100 Punktzahl des Bieters=45-Punktabzug [in Punkten] Das Ergebnis wird auf 0,1 Punkte gerundet. Diese Methode zur Ermittlung der Rangfolge der Angebote im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeitslücke bildet nach Auffassung des Konzessionsgebers die Wirtschaftlichkeitsunterschiede bezogen auf die Wirtschaftlichkeitslücke angemessen ab.
Kategorie des Gewicht-Zuschlagskriteriums: Gewichtung (Punkte, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl: 45
Kriterium:
Art: Kosten
Bezeichnung: 2. Endkundenprodukte
Beschreibung: Bei der Wertung dieses Kriteriums wird für die in vorstehender Tabelle bezeichneten Endkundenprodukte jeweils getrennt bewertet: Hierfür werden für jedes Produkt jeweils sämtliche monatliche Kosten für 24 bzw. 36 Monate hochgerechnet (d.h. es wird ein Preis für einen Zeitraum von 24 bzw. 36 Monaten errechnet) und diese mit einmaligen oder sonstigen zusätzlichen Kosten (z.B. Einrichtungs-, Installations- und Hardwarekosten) aufsummiert. Eventuelle Preisnachlässe (Rabatte o. Ä.), die Endkunden für einen bestimmten Zeitraum gewährt werden sollen, werden in der Wertung der Preise nicht berücksichtigt. Die Bewertung erfolgt für jedes Kundenprodukt einzeln. Maximal können für die folgenden vier Endkundenprodukte jeweils 5 Punkte erzielt werden. Der Gesamtpreis für ein Endkundenprodukt wird jeweils wie folgt bewertet: Die Bewertung der Endkundenprodukte (Anlage 7) wird an dem Angebot mit dem niedrigsten Gesamtpreis des jeweiligen Endkundenprodukts gemessen, hierfür wird der jeweilige Gesamtpreis in das Verhältnis zum niedrigsten angebotenen Gesamtpreis gesetzt. Punkte=(niedrigster angebotener Gesamtreis (€))/(Gesamtpreis des Bieters (€))*5 Das Ergebnis wird auf 0,1 Punkte gerundet.
Kategorie des Gewicht-Zuschlagskriteriums: Gewichtung (Punkte, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl: 20
Kriterium:
Art: Qualität
Bezeichnung: 3. Technisches Konzept
Beschreibung: Das technische Konzept (Anlage 5) wird nach Aspekten bewertet, die einen hochwertigen Ansatz in Bezug auf die Realisierung des Netzausbaus und den Netzbetrieb aufzeigen (vgl. Ziff. III. 4. b)). Das Konzept ist entsprechend auszuführen. Die Bieter sind gehalten, hierzu die Word-Vorlage „Technisches Konzept zur Realisierung und Umsetzung der angebotenen Breitbandversorgung“ (Anlage 5) zu verwenden und ausgefüllt einzureichen. Die Bewertung erfolgt anhand eines plausiblen Nachweises, dass mit der aufgeführten Technik die angebotenen Bandbreiten und Versorgungsraten sicher und nachhaltig realisiert werden können, bspw. durch Vorlage der Netzplanung gemäß den aktuellen GIS-Nebenbestimmungen. Bewertet werden Angaben zur Zuverlässigkeit und Hochwertigkeit der technischen Lösung, Erweiterungsfähigkeit des Netzes, Ausfallsicherheit und die Qualität der Netzanbindungen. Als zuverlässig und hochwertig sind dabei Technologien einzustufen, welche für den jeweiligen Anschluss über die gesamte Zeit eine sichere und dauerhafte dedizierte Bandbreite sicherstellen können. Die mit dem technischen Konzept einzureichende Netzplanung wird hinsichtlich der Übereinstimmung mit den Vorgaben der GIS-Nebenbestimmung (Version 5.1 vom 03.04.2023) bewertet. Die Punkteermittlung erfolgt nach folgenden Kriterien: 0 Punkte: Das technische Konzept ist ungenügend sowie nicht plausibel und nachvollziehbar; es bleiben enorme Unklarheiten, ob und inwieweit durch das technische Konzept ein hochwertiger Ansatz in Bezug auf die Realisierung des Netzausbaus und den Netzbetrieb nachgewiesen ist. 5 Punkte: Das technische Konzept ist unterdurchschnittlich und nur in Teilen plausibel und nachvollziehbar. Es bleiben erhebliche Unklarheiten, ob und inwieweit durch das technische Konzept ein hochwertiger Ansatz in Bezug auf die Realisierung des Netzausbaus und den Netz-betrieb nachgewiesen ist. 10 Punkte: Das technische Konzept ist weitestgehend plausibel und nachvollziehbar. Es lässt erkennen, dass die geforderte Leistung erbracht sowie ein hochwertiger Ansatz in Bezug auf die Realisierung des Netzausbaus und den Netzbetrieb nachgewiesen werden kann. Es bleiben jedoch Schwächen bei der Zielerreichung. 15 Punkte: Das technische Konzept ist in vollem Umfang plausibel und nachvollziehbar. Es lässt erkennen, dass die geforderte Leistung optimal umgesetzt sowie ein hochwertiger Ansatz in Bezug auf die Realisierung des Netzausbaus und den Netzbetrieb nachgewiesen werden kann.
Kategorie des Gewicht-Zuschlagskriteriums: Gewichtung (Punkte, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl: 15
Kriterium:
Art: Qualität
Bezeichnung: 4. Mitnutzung Infrastrukturen und alternative Verlegemethoden
Beschreibung: Grundlage der Bewertung des Konzeptes Mitnutzung Infrastruktur und alternative Verlegemethoden (Anlage 8) sind sämtliche Netztechnologien und Verlegemethoden im Sinne von Ziff. 6.5 der Gigabit-Richtlinie 2.0 vom 31.03.2023, außerdem eine Beschreibung von Art und Umfang der vorgesehenen Mitnutzung (vgl. auch Ziff. III. 4. d)). Maßgeblich ist die Nachvollziehbarkeit und der Detailgrad des einzureichenden Konzepts hin-sichtlich der Beschreibung von Art und Umfang der vorgesehenen Mitnutzung und/ oder der eingesetzten alternativen Verlegemethode(n), der damit zusammenhängende ressourcen-schonende Ausbau sowie die Beschreibung der Kosten- und Zeitersparnis durch die Umsetzung von Mitnutzungen und den Einsatz alternativer Verlegemethoden. Die Punkteermittlung erfolgt nach folgenden Kriterien: 0 Punkte: Das Konzept ist unterdurchschnittlich und nur in Teilen plausibel und nachvollziehbar. Es bleiben erhebliche Unklarheiten durch das Konzept dahingehend bestehen, dass eine Vergünstigung der Angebotssumme sowie ein ressourcenschonender und beschleunigter Ausbau erreicht wird. 2,5 Punkte: Das Konzept ist weitestgehend plausibel und nachvollziehbar. Es lässt erkennen, dass die geforderte Leistung erbracht und eine Vergünstigung der Angebotssumme sowie ein ressourcenschonender und beschleunigter Ausbau erreicht werden kann. Es bleiben jedoch Schwächen bei der Zielerreichung. 5 Punkte: Das Konzept ist im vollen Umfang plausibel und nachvollziehbar. Es lässt erkennen, dass die geforderte Leistung optimal umgesetzt und eine Vergünstigung der Angebotssumme so-wie ein ressourcenschonender und beschleunigter Ausbau erreicht werden kann.
Kategorie des Gewicht-Zuschlagskriteriums: Gewichtung (Punkte, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl: 5
Kriterium:
Art: Qualität
Bezeichnung: 5. Zeitplan
Beschreibung: Maßgeblich ist der vom Bieter verbindlich in Aussicht gestellte Zeitbedarf zur Realisierung des Projektes, gemessen von dem Zeitpunkt des Zuschlags/ des Inkrafttretens des Zuwendungsvertrages bis zur Gesamtinbetriebnahme des Gigabit-Breitbandnetzes. Der Zeitbedarf ist in Form einer Projektplanung in Monaten darzustellen (vgl. Ziff. III. 4. e)). Die Punkteermittlung aller Bieter wird nach folgender Formel berechnet: Punkte=(kürzester angebotener Zeitbedarf (Monate))/(Zeitbedarf des Bieters (Monate))*5 Das Ergebnis wird auf 0,1 Punkte gerundet.
Kategorie des Gewicht-Zuschlagskriteriums: Gewichtung (Punkte, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl: 5
Kriterium:
Art: Qualität
Bezeichnung: 6. Marketing- und Vertriebskonzept
Beschreibung: Grundlage der Bewertung des Marketing- und Vertriebskonzeptes sind die Maßnahmen, mit denen die Kunden informiert, beraten und versorgt werden sollen. Hierzu sind Ausführungen zu den unter Ziff. III. 4. f) aufgeführten Punkten zu machen. Maßgeblich ist die Nachvollziehbarkeit und der Detailgrad des einzureichenden Konzepts da-hingehend, dass eine hohe Anschlussquote zu erwarten ist. Die Punkteermittlung erfolgt nach folgenden Kriterien: 0 Punkte: Das Konzept ist unterdurchschnittlich und nur in Teilen plausibel und nachvollziehbar. Es bleiben erhebliche Unklarheiten durch das Konzept bestehen, inwieweit eine möglichst hohe Anschlussquote erreicht werden kann. 2,5 Punkte: Das Konzept ist weitestgehend plausibel und nachvollziehbar. Es lässt erkennen, dass die geforderte Leistung erbracht sowie eine möglichst hohe Anschlussquote erreicht werden kann. Es bleiben jedoch Schwächen bei der Zielerreichung. 5 Punkte: Das Konzept ist im vollen Umfang plausibel und nachvollziehbar. Es lässt erkennen, dass die geforderte Leistung optimal umgesetzt sowie eine möglichst hohe Anschlussquote erreicht werden kann.
Kategorie des Gewicht-Zuschlagskriteriums: Gewichtung (Punkte, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl: 5
Kriterium:
Art: Qualität
Bezeichnung: 7. Betriebs- und Servicekonzept
Beschreibung: Grundlage der Bewertung des Betriebs- und Servicekonzepts sind die Maßnahmen, durch die die Kunden betreut werden. Hierzu sind Ausführungen zu den unter Ziff. III. 4. g) aufgeführten Punkten zu machen. Wertungsrelevant bei der Konzeptbewertung ist der Umstand, inwieweit das Konzept die Sicherstellung einer fortlaufenden, unterbrechungsfreien und anforderungs-gerechten Leistungserbringung erwarten lässt. Die Punkteermittlung erfolgt nach folgenden Kriterien: 0 Punkte: Das Konzept ist unterdurchschnittlich und nur in Teilen plausibel und nachvollziehbar. Es bleiben erhebliche Unklarheiten durch das Konzept bestehen, ob das Konzept die Sicherstellung einer fortlaufenden, unterbrechungsfreien und anforderungsgerechten Leistungserbringung erwarten lässt. 2,5 Punkte: Das Konzept ist weitestgehend plausibel und nachvollziehbar. Es lässt erkennen, dass die geforderte Leistung erbracht sowie die Sicherstellung einer fortlaufenden, unterbrechungsfreien und anforderungsgerechten Leistungserbringung erwartet werden kann. Es bleiben jedoch Schwächen bei der Zielerreichung. 5 Punkte: Das Konzept ist im vollen Umfang plausibel und nachvollziehbar. Es lässt erkennen, dass die geforderte Leistung optimal umgesetzt sowie die Sicherstellung einer fortlaufenden, unterbrechungsfreien und anforderungsgerechten Leistungserbringung erwartet werden kann.
Kategorie des Gewicht-Zuschlagskriteriums: Gewichtung (Punkte, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl: 5
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer Rheinland
Informationen über die Überprüfungsfristen: Die vorliegende Bekanntmachung betrifft die Vergabe einer Dienstleistungskonzession (§ 105 Abs. 1 Nr. 2 GWB, §§ 1 ff. KonzVgV), bei der der Schwerpunkt der Beschaffung auf dem Betrieb eines Gigabit-Breitbandnetzes und dem Angebot breitbandiger Telekommunikationsdienste liegt. Die Dienstleistungskonzession hat den Zweck, die Bereitstellung und den Betrieb eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sowie die Bereitstellung von öffentlichen Kommunikationsnetzen im Ausbaugebiet zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang wird auf den Ausnahmetatbestand in § 149 Nr. 8 GWB hingewiesen. Ob sich die Vergabekammer vor dem Hintergrund des Ausnahmetatbestandes in § 149 Nr. 8 GWB für zuständig erklären wird, kann der Konzessionsgeber nicht für die Vergabekammer entscheiden. Ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist jedenfalls grundsätzlich unzulässig, sofern der behauptete Verstoß nicht fristgemäß bei der Vergabestelle gerügt wird. Insoweit wird auf die Rechtsbehelfsfristen und Präklusionsbestimmungen entsprechend § 160 Abs. 3 GWB verwiesen. So sind nach § 160 Abs. 3 S. 1 GWB Nachprüfungsanträge unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (vgl. dazu die Teilnahmefrist nach Ziff. 5.1.12. der vorliegenden Bekanntmachung), 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: Gemeinde Kranenburg