2.1.4.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen: #Bekanntmachungs-ID: CXPTYR5DUCE# 1. Bieterauswahl für die Angebotsphase Für den Fall, dass mehr als fünf Bewerber die hier aufgestellten Mindestanforderungen erfüllen, erfolgt die weitere Auswahl unter den Teilnahmeanträgen anhand der hier dargestellten gewichteten Eignungskriterien [durchschnittlicher allgemeiner jährlicher Netto-Gesamtumsatz, durchschnittlicher spezifischer jährlicher Netto-Umsatz, Arithmetischer Mittelwert der Anzahl der in den letzten drei abgeschlossenenen Kalenderjahren (2023-2025) jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte, Referenzprojekte über die Ausführung von Leistungen in den letzten fünf abgeschlossenen Kalenderjahren (2021-2025), die mit den zu vergebenden TÜ- bzw. TU-Leistungen vergleichbar sind]. Es werden maximal fünf Bewerber, welche nach entsprechender Bewertung die höchste Punktzahl erreichen, aufgefordert, ein Angebot abzugeben. Erreichen mehrere Bewerber dieselbe Punktzahl, wird derjenige Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert, der die höchste Punktzahl bei der Bewertung der Referenzen erhalten hat. Kann danach wegen Punktgleichheit die Auswahl der fünf bestplatzierten Bewerber immer noch nicht getroffen werden, entscheidet zwischen den punktgleichen Bewerbern, welche nach dem beschriebenen Bewertungssystem noch zu den besten fünf Bewerbern gehören können, das Losverfahren. 2. Entschädigung Für die Erarbeitung der Gestaltungsvorschläge erhalten die Bieter eine Entschädigung gemäß § 8b Abs. 1 Nr. 1 S. 1 Hs. 2 VOB/A-EU in Höhe von 20.000,00 EUR (zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, derzeit 19%). Die Entschädigung wird nur gezahlt, wenn der Bieter ein der Ausschreibung entsprechendes Angebot mit den geforderten Unterlagen in der geforderten Tiefe rechtzeitig eingereicht hat. Bei dem obsiegenden Bieter wird die gesamte Entschädigung mit dem Angebotspreis verrechnet. 3. Der Auftrag kann an Einzelunternehmen oder an Bewerber- bzw. Bietergemeinschaften vergeben werden. Bewerbergemeinschaften haben mit dem Teilnahmeantrag die von allen Mitgliedern ausgefüllte Bewerber-/Bietergemeinschaftserklärung gemäß Formblatt 6 der Teilnahmeantragsunterlagen abzugeben. Die Bildung einer Bietergemeinschaft nach Ablauf der Teilnahmeantragsfrist ist ausgeschlossen. Mehrfachbeteiligungen einzelner Mitglieder einer Bewerber-/Bietergemeinschaft sind unzulässig. 4. Bewerbergemeinschaften füllen einen gemeinsamen, durch ihr vertretungsberechtigtes Mitglied in Textform gekennzeichneten Teilnahmeantrag gemäß Formblatt 1 "Teilnahmeantrag" der Teilnahemantragsunterlagen aus. Im Übrigen sind von jedem einzelnen Bewerbergemeinschaftsmitglied die Formblätter 2 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen", 3 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen eines Bezugs zu Russland" und 4 "Eigenerklärung zur Eignung" (sofern nicht jeweils über eine Präqualifikation abgedeckt) rechtsverbindlich in Textform gemeinsam mit dem Teilnahmeantrag der Bewerbergemeinschaft einzureichen. 5. Will der Bewerber für den Nachweis der erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen und/oder der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen (sog. Eignungsleihe), so hat er diese Unternehmen und die Leistungsteile, welche in Anspruch genommen werden sollen, gemäß Formblatt 8 "Eigenerklärung zur Eignungsleihe" der Teilnahmeantragsunterlagen zu benennen und entsprechende Verpflichtungserklärungen dieser Unternehmen gemäß Formblatt 9 "Verpflichtungserklärung bei Eignungsleihe" der Teilnahmeantragsunterlagen einzureichen. Bei Bewerbergemeinschaften sind diese Angaben für jedes Bewerbergemeinschaftsmitglied einzureichen, welches sich auf die Eignungsleihe beruft. Beabsichtigt der Bewerber bzw. eine Bewerbergemeinschaft eine Eignungsleihe, ist zu beachten, dass eine Inanspruchnahme der Kapazitäten eines Drittunternehmens für die berufliche Befähigung oder die berufliche Erfahrung (z.B. Referenzen) gemäß § 6d Abs. 1 S. 3 VOB/A-EU nur möglich ist, wenn dieses Drittunternehmen die Arbeiten auch tatsächlich ausführt, für die deren Kapazitäten benötigt werden. Ist daher beabsichtigt, dass dieses Drittunternehmen zugleich als Nachunternehmen an der Auftragsdurchführung mitwirken soll, ist das Drittunternehmen und der von diesem zu erbringende Leistungsanteil auch entsprechend als Nachunternehmer zu benennen (s. Formblatt 7 "Nachunternehmererklärung"). Im Falle der Eignungsleihe müssen die einbezogenen Unternehmen hinsichtlich der Kapazitäten, welche der Bewerber bzw. die Bewerbergemeinschaft für die Erfüllung bestimmter Eignungskriterien in Anspruch nehmen will, ebenfalls die hier festgelegten Mindestanforderungen an die Eignung erfüllen und die entsprechenden Nachweise für die einbezogenen Unternehmen mit dem Teilnahmeantrag vorgelegt werden (s. Formblätter 2 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" und 4 "Eigenerklärung zur Eignung" der Teilnahmeantragsunterlagen). 6. Beabsichtigt ein Bewerber/eine Bewerbergemeinschaft, im Rahmen der Auftragsdurchführung Nachunternehmer einzusetzen, so hat er dazu zwingend die Nachunternehmererklärung gemäß Formblatt 7 der Teilnahmeantragsunterlagen auszufüllen. Der Bewerber/die Bewerbergemeinschaft hat hier die durch einen Nachunternehmer jeweils zur Erbringung vorgesehene Leistung nach Art und Umfang zu benennen. Auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers sind die Nachunternehmer namentlich zu benennen. Zudem ist auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers das Formblatt 2 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" der Teilnahmeantragsunterlagen auch für den jeweiligen Nachunternehmer einzureichen. 7. Sofern zwischen dem Bewerber bzw. einem Bewerbergemeinschaftsmitglied wirtschaftliche und rechtliche Verknüpfungen zu einem anderen Unternehmen bestehen, sind diese unter Verwendung des Formblatts 10 "Eigenerklärung zu rechtlichen/wirtschaftlichen Verknüpfungen" der Teilnahmeantragsunterlagen zu erläutern. 8. Erläuterung zu Anforderungen an die Textform: Zur Wahrung der Textform ist in dem jeweils vorgegebenen "Erklärungsfeld" in den Formblättern der/die Vor- und Nachname(n) der für das Unternehmen mit Vertretungsmacht erklärenden Person(en) anzugeben. Die Unterschrift ist nicht erforderlich.
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU
vob-a-eu -
2.1.6.
Ausschlussgründe
Quellen der Ausschlussgründe: Bekanntmachung, Auftragsunterlagen
Verstoß gegen die in den rein innerstaatlichen Ausschlussgründen verankerten Verpflichtungen: 1. § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtgesetzes (nur sofern anwendbar; s. hierzu § 1 des Lieferkettensorgfaltspflichtgesetzes) Der Nachweis kann durch die vom öffentlichen Auftraggeber direkt abrufbare Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (PQ-Verzeichnis) geführt werden, sofern die entsprechend geforderten Angaben dort hinterlegt sind. Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. Der Nachweis kann zudem durch eine Eigenerklärung als endgültiger Nachweis (s. Formblatt 2 der Teilnahmeantragsunterlagen) erbracht werden. Der AG akzeptiert als vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung. Der AG wird gemäß § 6 des Wettbewerbsregistergesetzes bei der Registerbehörde abfragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu demjenigen Bieter, an den der öffentliche Auftraggeber den Auftrag zu vergeben beabsichtigt, gespeichert sind. 2. Artikel 5k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 Der Nachweis kann durch die vom öffentlichen Auftraggeber direkt abrufbare Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (PQ-Verzeichnis) geführt werden, sofern die entsprechend geforderten Angaben dort hinterlegt sind. Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. Der Nachweis kann zudem durch eine Eigenerklärung als endgültiger Nachweis (s. Formblatt 3 der Teilnahmeantragsunterlagen) erbracht werden. Der AG akzeptiert als vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung.
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: § 123 Abs. 1 Ziffer 1 GWB i. V. m. § 129 StGB Der Nachweis kann durch die vom öffentlichen Auftraggeber direkt abrufbare Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (PQ-Verzeichnis) geführt werden, sofern die entsprechend geforderten Angaben dort hinterlegt sind. Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. Der Nachweis kann zudem durch eine Eigenerklärung als endgültiger Nachweis (s. Formblatt 2 der Teilnahmeantragsunterlagen) erbracht werden. Der AG akzeptiert als vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung. Der AG wird gemäß § 6 des Wettbewerbsregistergesetzes bei der Registerbehörde abfragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu demjenigen Bieter, an den der öffentliche Auftraggeber den Auftrag zu vergeben beabsichtigt, gespeichert sind.
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten: § 123 Abs. 1 Ziffer 1 GWB, § 6e Abs. 1 Ziffer 1 EU-VOB/A i. V. m. § 129a StGB Der Nachweis kann durch die vom öffentlichen Auftraggeber direkt abrufbare Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (PQ-Verzeichnis) geführt werden, sofern die entsprechend geforderten Angaben dort hinterlegt sind. Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. Der Nachweis kann zudem durch eine Eigenerklärung als endgültiger Nachweis (s. Formblatt 2 der Teilnahmeantragsunterlagen) erbracht werden. Der AG akzeptiert als vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung. Der AG wird gemäß § 6 des Wettbewerbsregistergesetzes bei der Registerbehörde abfragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu demjenigen Bieter, an den der öffentliche Auftraggeber den Auftrag zu vergeben beabsichtigt, gespeichert sind.
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: § 123 Abs. 1 Ziffer 2, § 6e Abs. 1 Ziffer 2 EU-VOB/A i. V. m. § 89c StGB § 123 Abs. 1 Ziffer 3, § 6e Abs. 1 Ziffer 3 EU-VOB/A i. V. m. § 261 StGB Der Nachweis kann durch die vom öffentlichen Auftraggeber direkt abrufbare Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (PQ-Verzeichnis) geführt werden, sofern die entsprechend geforderten Angaben dort hinterlegt sind. Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. Der Nachweis kann zudem durch eine Eigenerklärung als endgültiger Nachweis (s. Formblatt 2 der Teilnahmeantragsunterlagen) erbracht werden. Der AG akzeptiert als vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung. Der AG wird gemäß § 6 des Wettbewerbsregistergesetzes bei der Registerbehörde abfragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu demjenigen Bieter, an den der öffentliche Auftraggeber den Auftrag zu vergeben beabsichtigt, gespeichert sind.
Betrug: § 123 Abs. 1 Ziffer 4, § 6e Abs. 1 Ziffer 4 EU-VOB/A i. V. m. § 263 StGB § 123 Abs. 1 Ziffer 5, § 6e Abs. 1 Ziffer 5 EU-VOB/A i. V. m. § 264 StGB Der Nachweis kann durch die vom öffentlichen Auftraggeber direkt abrufbare Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (PQ-Verzeichnis) geführt werden, sofern die entsprechend geforderten Angaben dort hinterlegt sind. Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. Der Nachweis kann zudem durch eine Eigenerklärung als endgültiger Nachweis (s. Formblatt 2 der Teilnahmeantragsunterlagen) erbracht werden. Der AG akzeptiert als vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung. Der AG wird gemäß § 6 des Wettbewerbsregistergesetzes bei der Registerbehörde abfragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu demjenigen Bieter, an den der öffentliche Auftraggeber den Auftrag zu vergeben beabsichtigt, gespeichert sind.
Korruption: § 123 Abs. 1 Ziffer 8 GWB i. V. m. §§ 333, 334 StGB Der Nachweis kann durch die vom öffentlichen Auftraggeber direkt abrufbare Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (PQ-Verzeichnis) geführt werden, sofern die entsprechend geforderten Angaben dort hinterlegt sind. Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. Der Nachweis kann zudem durch eine Eigenerklärung als endgültiger Nachweis (s. Formblatt 2 der Teilnahmeantragsunterlagen) erbracht werden. Der AG akzeptiert als vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung. Der AG wird gemäß § 6 des Wettbewerbsregistergesetzes bei der Registerbehörde abfragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu demjenigen Bieter, an den der öffentliche Auftraggeber den Auftrag zu vergeben beabsichtigt, gespeichert sind.
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels: § 123 Abs. 1 Ziffer 10 GWB, § 6e Abs. 1 Ziffer 10 EU-VOB/A i. V. m. §§ 223, 232a Abs. 1 bis 5, 232b bis 233a StGB Der Nachweis kann durch die vom öffentlichen Auftraggeber direkt abrufbare Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (PQ-Verzeichnis) geführt werden, sofern die entsprechend geforderten Angaben dort hinterlegt sind. Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. Der Nachweis kann zudem durch eine Eigenerklärung als endgültiger Nachweis (s. Formblatt 2 der Teilnahmeantragsunterlagen) erbracht werden. Der AG akzeptiert als vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung. Der AG wird gemäß § 6 des Wettbewerbsregistergesetzes bei der Registerbehörde abfragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu demjenigen Bieter, an den der öffentliche Auftraggeber den Auftrag zu vergeben beabsichtigt, gespeichert sind.
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Steuern: § 123 Abs. 4 Ziffer 1 GWB, § 6e Abs. 4 Ziffer 1 EU-VOB/A Der Nachweis kann durch die vom öffentlichen Auftraggeber direkt abrufbare Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (PQ-Verzeichnis) geführt werden, sofern die entsprechend geforderten Angaben dort hinterlegt sind. Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. Der Nachweis kann zudem durch eine Eigenerklärung als endgültiger Nachweis (s. Formblatt 2 der Teilnahmeantragsunterlagen) erbracht werden. Der AG akzeptiert als vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung. Der AG wird gemäß § 6 des Wettbewerbsregistergesetzes bei der Registerbehörde abfragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu demjenigen Bieter, an den der öffentliche Auftraggeber den Auftrag zu vergeben beabsichtigt, gespeichert sind.
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen: § 123 Abs. 4 Ziffer 1 GWB Der Nachweis kann durch die vom öffentlichen Auftraggeber direkt abrufbare Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (PQ-Verzeichnis) geführt werden, sofern die entsprechend geforderten Angaben dort hinterlegt sind. Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. Der Nachweis kann zudem durch eine Eigenerklärung als endgültiger Nachweis (s. Formblatt 2 der Teilnahmeantragsunterlagen) erbracht werden. Der AG akzeptiert als vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung. Der AG wird gemäß § 6 des Wettbewerbsregistergesetzes bei der Registerbehörde abfragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu demjenigen Bieter, an den der öffentliche Auftraggeber den Auftrag zu vergeben beabsichtigt, gespeichert sind.
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen: § 124 Abs. 1 Ziffer 1 GWB, § 6e Abs. 6 Ziffer 1 EU-VOB/A Der Nachweis kann durch die vom öffentlichen Auftraggeber direkt abrufbare Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (PQ-Verzeichnis) geführt werden, sofern die entsprechend geforderten Angaben dort hinterlegt sind. Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. Der Nachweis kann zudem durch eine Eigenerklärung als endgültiger Nachweis (s. Formblatt 2 der Teilnahmeantragsunterlagen) erbracht werden. Der AG akzeptiert als vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung. Der AG wird gemäß § 6 des Wettbewerbsregistergesetzes bei der Registerbehörde abfragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu demjenigen Bieter, an den der öffentliche Auftraggeber den Auftrag zu vergeben beabsichtigt, gespeichert sind.
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen: § 124 Abs. 1 Ziffer 1 GWB, § 6e Abs. 4 Ziffer 1 EU-VOB/A Der Nachweis kann durch die vom öffentlichen Auftraggeber direkt abrufbare Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (PQ-Verzeichnis) geführt werden, sofern die entsprechend geforderten Angaben dort hinterlegt sind. Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. Der Nachweis kann zudem durch eine Eigenerklärung als endgültiger Nachweis (s. Formblatt 2 der Teilnahmeantragsunterlagen) erbracht werden. Der AG akzeptiert als vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung. Der AG wird gemäß § 6 des Wettbewerbsregistergesetzes bei der Registerbehörde abfragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu demjenigen Bieter, an den der öffentliche Auftraggeber den Auftrag zu vergeben beabsichtigt, gespeichert sind.
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: § 124 Abs. 1 Ziffer 1 GWB Der Nachweis kann durch die vom öffentlichen Auftraggeber direkt abrufbare Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (PQ-Verzeichnis) geführt werden, sofern die entsprechend geforderten Angaben dort hinterlegt sind. Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. Der Nachweis kann zudem durch eine Eigenerklärung als endgültiger Nachweis (s. Formblatt 2 der Teilnahmeantragsunterlagen) erbracht werden. Der AG akzeptiert als vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung. Der AG wird gemäß § 6 des Wettbewerbsregistergesetzes bei der Registerbehörde abfragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu demjenigen Bieter, an den der öffentliche Auftraggeber den Auftrag zu vergeben beabsichtigt, gespeichert sind.
Zahlungsunfähigkeit: § 124 Abs. 1 Ziffer 2 GWB, § 6e Abs. 6 Ziffer 2 EU-VOB/A Der Nachweis kann durch die vom öffentlichen Auftraggeber direkt abrufbare Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (PQ-Verzeichnis) geführt werden, sofern die entsprechend geforderten Angaben dort hinterlegt sind. Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. Der Nachweis kann zudem durch eine Eigenerklärung als endgültiger Nachweis (s. Formblatt 2 der Teilnahmeantragsunterlagen) erbracht werden. Der AG akzeptiert als vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung. Der AG wird gemäß § 6 des Wettbewerbsregistergesetzes bei der Registerbehörde abfragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu demjenigen Bieter, an den der öffentliche Auftraggeber den Auftrag zu vergeben beabsichtigt, gespeichert sind.
Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter: § 124 Abs. 1 Ziffer 2 GWB, § 6e Abs. 6 Ziffer 2 EU-VOB/A Der Nachweis kann durch die vom öffentlichen Auftraggeber direkt abrufbare Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (PQ-Verzeichnis) geführt werden, sofern die entsprechend geforderten Angaben dort hinterlegt sind. Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. Der Nachweis kann zudem durch eine Eigenerklärung als endgültiger Nachweis (s. Formblatt 2 der Teilnahmeantragsunterlagen) erbracht werden. Der AG akzeptiert als vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung. Der AG wird gemäß § 6 des Wettbewerbsregistergesetzes bei der Registerbehörde abfragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu demjenigen Bieter, an den der öffentliche Auftraggeber den Auftrag zu vergeben beabsichtigt, gespeichert sind.
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften: § 124 Abs. 1 Ziffer 2 GWB, § 6e Abs. 6 Ziffer 2 EU-VOB/A Der Nachweis kann durch die vom öffentlichen Auftraggeber direkt abrufbare Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (PQ-Verzeichnis) geführt werden, sofern die entsprechend geforderten Angaben dort hinterlegt sind. Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. Der Nachweis kann zudem durch eine Eigenerklärung als endgültiger Nachweis (s. Formblatt 2 der Teilnahmeantragsunterlagen) erbracht werden. Der AG akzeptiert als vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung. Der AG wird gemäß § 6 des Wettbewerbsregistergesetzes bei der Registerbehörde abfragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu demjenigen Bieter, an den der öffentliche Auftraggeber den Auftrag zu vergeben beabsichtigt, gespeichert sind.
Schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten: § 124 Abs. 1 Ziffer 3 GWB Der Nachweis kann durch die vom öffentlichen Auftraggeber direkt abrufbare Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (PQ-Verzeichnis) geführt werden, sofern die entsprechend geforderten Angaben dort hinterlegt sind. Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. Der Nachweis kann zudem durch eine Eigenerklärung als endgültiger Nachweis (s. Formblatt 2 der Teilnahmeantragsunterlagen) erbracht werden. Der AG akzeptiert als vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung. Der AG wird gemäß § 6 des Wettbewerbsregistergesetzes bei der Registerbehörde abfragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu demjenigen Bieter, an den der öffentliche Auftraggeber den Auftrag zu vergeben beabsichtigt, gespeichert sind.
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs: § 124 Abs. 1 Ziffer 4 GWB Der Nachweis kann durch die vom öffentlichen Auftraggeber direkt abrufbare Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (PQ-Verzeichnis) geführt werden, sofern die entsprechend geforderten Angaben dort hinterlegt sind. Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. Der Nachweis kann zudem durch eine Eigenerklärung als endgültiger Nachweis (s. Formblatt 2 der Teilnahmeantragsunterlagen) erbracht werden. Der AG akzeptiert als vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung. Der AG wird gemäß § 6 des Wettbewerbsregistergesetzes bei der Registerbehörde abfragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu demjenigen Bieter, an den der öffentliche Auftraggeber den Auftrag zu vergeben beabsichtigt, gespeichert sind.
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren: § 124 Abs. 1 Ziffer 5 GWB Der Nachweis kann durch die vom öffentlichen Auftraggeber direkt abrufbare Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (PQ-Verzeichnis) geführt werden, sofern die entsprechend geforderten Angaben dort hinterlegt sind. Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. Der Nachweis kann zudem durch eine Eigenerklärung als endgültiger Nachweis (s. Formblatt 2 der Teilnahmeantragsunterlagen) erbracht werden. Der AG akzeptiert als vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung. Der AG wird gemäß § 6 des Wettbewerbsregistergesetzes bei der Registerbehörde abfragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu demjenigen Bieter, an den der öffentliche Auftraggeber den Auftrag zu vergeben beabsichtigt, gespeichert sind.
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens: § 124 Abs. 1 Ziffer 6 GWB, § 6e EU Abs. 6 Ziffer 6 EU-VOB/A Der Nachweis kann durch die vom öffentlichen Auftraggeber direkt abrufbare Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (PQ-Verzeichnis) geführt werden, sofern die entsprechend geforderten Angaben dort hinterlegt sind. Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. Der Nachweis kann zudem durch eine Eigenerklärung als endgültiger Nachweis (s. Formblatt 2 der Teilnahmeantragsunterlagen) erbracht werden. Der AG akzeptiert als vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung. Der AG wird gemäß § 6 des Wettbewerbsregistergesetzes bei der Registerbehörde abfragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu demjenigen Bieter, an den der öffentliche Auftraggeber den Auftrag zu vergeben beabsichtigt, gespeichert sind.
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen: § 124 Abs. 1 Ziffer 7 GWB Der Nachweis kann durch die vom öffentlichen Auftraggeber direkt abrufbare Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (PQ-Verzeichnis) geführt werden, sofern die entsprechend geforderten Angaben dort hinterlegt sind. Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. Der Nachweis kann zudem durch eine Eigenerklärung als endgültiger Nachweis (s. Formblatt 2 der Teilnahmeantragsunterlagen) erbracht werden. Der AG akzeptiert als vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung. Der AG wird gemäß § 6 des Wettbewerbsregistergesetzes bei der Registerbehörde abfragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu demjenigen Bieter, an den der öffentliche Auftraggeber den Auftrag zu vergeben beabsichtigt, gespeichert sind.
Täuschung, Zurückhaltung von Informationen, Unfähigkeit zur Vorlage erforderlicher Unterlagen oder Erlangung vertraulicher Informationen zu dem Verfahren: § 124 Abs. 1 Ziffer 8 GWB Der Nachweis kann durch die vom öffentlichen Auftraggeber direkt abrufbare Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (PQ-Verzeichnis) geführt werden, sofern die entsprechend geforderten Angaben dort hinterlegt sind. Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. Der Nachweis kann zudem durch eine Eigenerklärung als endgültiger Nachweis (s. Formblatt 2 der Teilnahmeantragsunterlagen) erbracht werden. Der AG akzeptiert als vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung. Der AG wird gemäß § 6 des Wettbewerbsregistergesetzes bei der Registerbehörde abfragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu demjenigen Bieter, an den der öffentliche Auftraggeber den Auftrag zu vergeben beabsichtigt, gespeichert sind.