2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 79633000 Dienstleistungen in Verbindung mit der Personalentwicklung
Zusätzliche Einstufung (cpv): 79000000 Dienstleistungen für Unternehmen: Recht, Marketing, Consulting, Einstellungen, Druck und Sicherheit
2.1.2.
Erfüllungsort
Stadt: Münster
Postleitzahl: 48147
Land, Gliederung (NUTS): Münster, Kreisfreie Stadt (DEA33)
Land: Deutschland
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen: Teilnahmeanträge müssen in elektronischer Form über das sog. Bietercockpit abgegeben werden. Eine Anleitung zur elektronischen Abgabe (eVergabe) ist als Anlage beigefügt. Ein Antrag in Papierform, per Fax oder E-Mail ist nicht zulässig. Bei Problemen oder Fragen im Zusammenhang mit der Registrierung auf der LWL-Vergabeplattform und zum Teilnahmeantrag wenden Sie sich bitte telefonisch oder per EMail an die o. g. Ansprechperson. Eventuelle Fragen zur Vergabe sind in elektronischer Form an die genannte Ansprechperson möglichst bis zum 03.07.2025 zu richten. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Auszug aus dem Wettbewerbsregister vom Auftraggeber über den Bieter eingeholt wird, der den Zuschlag erhalten soll. Es gilt deutsches Recht. Eine Bietergemeinschaft haftet gesamtschuldnerisch. Es gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen - (VOL/B). Es sind Vertragsbedingungen gemäß den Vergabeunterlagen beigefügtem Vertragstext und die Besonderen Vertragsbedingungen gem. Tariftreue- und Vergabegesetz NRW einzuhalten. Ohne Registrierung auf der Vergabeplattform ist der Bieter verpflichtet, sich selbst über eventuelle Änderungen im Vergabeverfahren zu informieren und unterliegt somit der sogenannten "Holschuld". Erfolgt keine Registrierung, bedeutet dies, dass bei Abgabe eines Angebotes, der Bieter selbst dafür verantwortlich ist, dass die von ihm verwendeten Vergabeunterlagen bei Angebotsabgabe aktuell sind und sämtliche eventuell eingegangenen Änderungen bzw. Erläuterungen nach Bieterfragen berücksichtigt werden.
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU
vgv -
2.1.6.
Ausschlussgründe
Quellen der Ausschlussgründe: Bekanntmachung, Auftragsunterlagen
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften: Unternehmen haben durch eine Eigenerklärung das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen zu bestätigen; liegt ein Ausschlussgrund vor, kann dies zum Ausschluss vom Vergabeverfahren führen und ist vom Unternehmen in einer gesonderten Anlage darzulegen.
Korruption: Unternehmen haben durch eine Eigenerklärung das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen zu bestätigen.
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: Unternehmen haben durch eine Eigenerklärung das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen zu bestätigen.
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs: Unternehmen haben durch eine Eigenerklärung das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen zu bestätigen; liegt ein Ausschlussgrund vor, kann dies zum Ausschluss vom Vergabeverfahren führen und ist vom Unternehmen in einer gesonderten Anlage darzulegen.
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen: Unternehmen haben durch eine Eigenerklärung das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen zu bestätigen; liegt ein Ausschlussgrund vor, kann dies zum Ausschluss vom Vergabeverfahren führen und ist vom Unternehmen in einer gesonderten Anlage darzulegen.
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: Unternehmen haben durch eine Eigenerklärung das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen zu bestätigen.
Betrug: Unternehmen haben durch eine Eigenerklärung das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen zu bestätigen.
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels: Unternehmen haben durch eine Eigenerklärung das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen zu bestätigen.
Zahlungsunfähigkeit: Unternehmen haben durch eine Eigenerklärung das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen zu bestätigen; liegt ein Ausschlussgrund vor, kann dies zum Ausschluss vom Vergabeverfahren führen und ist vom Unternehmen in einer gesonderten Anlage darzulegen.
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: Unternehmen haben durch eine Eigenerklärung das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen zu bestätigen; liegt ein Ausschlussgrund vor, kann dies zum Ausschluss vom Vergabeverfahren führen und ist vom Unternehmen in einer gesonderten Anlage darzulegen.
Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter: Unternehmen haben durch eine Eigenerklärung das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen zu bestätigen; liegt ein Ausschlussgrund vor, kann dies zum Ausschluss vom Vergabeverfahren führen und ist vom Unternehmen in einer gesonderten Anlage darzulegen.
Täuschung, Zurückhaltung von Informationen, Unfähigkeit zur Vorlage erforderlicher Unterlagen oder Erlangung vertraulicher Informationen zu dem Verfahren: Unternehmen haben durch eine Eigenerklärung das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen zu bestätigen; liegt ein Ausschlussgrund vor, kann dies zum Ausschluss vom Vergabeverfahren führen und ist vom Unternehmen in einer gesonderten Anlage darzulegen
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren: Unternehmen haben durch eine Eigenerklärung das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen zu bestätigen; liegt ein Ausschlussgrund vor, kann dies zum Ausschluss vom Vergabeverfahren führen und ist vom Unternehmen in einer gesonderten Anlage darzulegen.
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens: Unternehmen haben durch eine Eigenerklärung das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen zu bestätigen; liegt ein Ausschlussgrund vor, kann dies zum Ausschluss vom Vergabeverfahren führen und ist vom Unternehmen in einer gesonderten Anlage darzulegen.
Schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten: Unternehmen haben durch eine Eigenerklärung das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen zu bestätigen; liegt ein Ausschlussgrund vor, kann dies zum Ausschluss vom Vergabeverfahren führen und ist vom Unternehmen in einer gesonderten Anlage darzulegen.
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen: Unternehmen haben durch eine Eigenerklärung das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen zu bestätigen; liegt ein Ausschlussgrund vor, kann dies zum Ausschluss vom Vergabeverfahren führen und ist vom Unternehmen in einer gesonderten Anlage darzulegen.
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen: Unternehmen haben durch eine Eigenerklärung das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen zu bestätigen
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen: Unternehmen haben durch eine Eigenerklärung das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen zu bestätigen.
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit: Unternehmen haben durch eine Eigenerklärung das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen zu bestätigen; liegt ein Ausschlussgrund vor, kann dies zum Ausschluss vom Vergabeverfahren führen und ist vom Unternehmen in einer gesonderten Anlage darzulegen.
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Steuern: Unternehmen haben durch eine Eigenerklärung das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen zu bestätigen.
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten: Unternehmen haben durch eine Eigenerklärung das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen zu bestätigen.
Verstoß gegen die in den rein innerstaatlichen Ausschlussgründen verankerten Verpflichtungen: Unternehmen haben durch eine Eigenerklärung das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen zu bestätigen. Mit der Abgabe seines Angebotes erklärt der Bieter bzw. die Bietergemeinschaft ausdrücklich, dass · er /sie das Gewerbe angemeldet hat (falls erforderlich) und den gesetzlichen Verpflichtungen, z. B. zur Zahlung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen erfüllt und beachtet und die krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer bei der Krankenkasse angemeldet hat. · er /sie das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung vom 23.07.2004 (in der geltenden Fassung) beachtet. · er /sie nicht aufgrund eines rechtskräftigen Urteils aus Gründen bestraft worden ist, die die berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellen. · das Angebot auf autonomer sowie betriebsindividueller Kalkulation und Preisbildung beruht und in keinem Zusammenhang mit wettbewerbsbeschränkenden Abreden oder sonstigen Vereinbarungen ähnlicher Art steht. · im Rahmen der beruflichen Tätigkeit keine schwere Verfehlung begangen wurde, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird.