2.1.6.
Ausschlussgründe
Quellen der Ausschlussgründe: Bekanntmachung
Verstoß gegen die in den rein innerstaatlichen Ausschlussgründen verankerten Verpflichtungen: Es gelten die gesetzlichen Ausschlussgründe nach §§ 123 und 124 GWB sowie sonstige zwingende oder fakultative Ausschlussgründe nach deutschem Vergaberecht. Bewerber/Bieter, bei denen entsprechende Ausschlussgründe vorliegen und keine ausreichende Selbstreinigung nachgewiesen ist, werden bzw. können vom Verfahren ausgeschlossen werden.
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: Ein Bewerber/Bieter wird vom Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn eine dem Unternehmen zurechenbare Person rechtskräftig wegen Bildung krimineller Vereinigungen nach den einschlägigen Vorschriften des Strafgesetzbuchs verurteilt wurde. Dies gilt entsprechend, wenn gegen das Unternehmen eine zurechenbare Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wurde.
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten: Ein Bewerber/Bieter wird ausgeschlossen, wenn eine dem Unternehmen zurechenbare Person rechtskräftig wegen Bildung terroristischer Vereinigungen oder entsprechender terroristischer Straftaten verurteilt wurde. Dies gilt auch für zurechenbare rechtskräftige Geldbußen gegen das Unternehmen.
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: Ein Bewerber/Bieter wird ausgeschlossen, wenn eine dem Unternehmen zurechenbare Person rechtskräftig wegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung verurteilt wurde. Gleiches gilt bei einer entsprechenden rechtskräftigen Geldbuße gegen das Unternehmen.
Betrug: Ein Bewerber/Bieter wird ausgeschlossen, wenn eine dem Unternehmen zurechenbare Person rechtskräftig wegen Betrugs oder Subventionsbetrugs im Sinne der vergaberechtlichen Ausschlussvorschriften verurteilt wurde. Dies gilt insbesondere bei Straftaten zulasten öffentlicher Haushalte oder von Mitteln der Europäischen Union.
Korruption: Ein Bewerber/Bieter wird ausgeschlossen, wenn eine dem Unternehmen zurechenbare Person rechtskräftig wegen Bestechlichkeit, Bestechung, Vorteilsgewährung oder vergleichbarer Korruptionsdelikte verurteilt wurde. Dies umfasst insbesondere auch einschlägige Korruptionsdelikte im geschäftlichen Verkehr, gegenüber Amtsträgern oder im Gesundheitswesen.
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels: Ein Bewerber/Bieter wird ausgeschlossen, wenn eine dem Unternehmen zurechenbare Person rechtskräftig wegen Menschenhandels, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit oder Ausbeutung verurteilt wurde. Dies gilt auch bei entsprechenden zurechenbaren rechtskräftigen Geldbußen gegen das Unternehmen.
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Steuern: Ein Bewerber/Bieter wird ausgeschlossen, wenn er seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern oder Abgaben nicht nachgekommen ist und dies rechtskräftig oder bestandskräftig festgestellt wurde oder auf andere geeignete Weise nachgewiesen werden kann. Dies gilt nicht, soweit die Verpflichtungen erfüllt oder verbindlich geregelt wurden.
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen: Ein Bewerber/Bieter wird ausgeschlossen, wenn er seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht nachgekommen ist und dies rechtskräftig oder bestandskräftig festgestellt wurde oder auf andere geeignete Weise nachgewiesen werden kann. Dies gilt nicht, soweit die Verpflichtungen erfüllt oder verbindlich geregelt wurden.
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen: Ein Bewerber/Bieter kann ausgeschlossen werden, wenn er bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Maßgeblich ist, ob der Verstoß Zweifel an der Zuverlässigkeit oder Integrität des Unternehmens begründet.
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen: Ein Bewerber/Bieter kann ausgeschlossen werden, wenn er bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Maßgeblich ist, ob der Verstoß Zweifel an der Zuverlässigkeit oder Integrität des Unternehmens begründet.
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: Ein Bewerber/Bieter kann ausgeschlossen werden, wenn er bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Maßgeblich ist, ob der Verstoß Zweifel an der Zuverlässigkeit oder Integrität des Unternehmens begründet.
Zahlungsunfähigkeit: Ein Bewerber/Bieter kann ausgeschlossen werden, wenn er zahlungsunfähig ist. Dies gilt insbesondere, wenn dadurch Zweifel an seiner Fähigkeit zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung bestehen.
Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter: Ein Bewerber/Bieter kann ausgeschlossen werden, wenn über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wurde oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wurde. Maßgeblich ist, ob hierdurch die ordnungsgemäße Vertragserfüllung gefährdet erscheint.
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit: Ein Bewerber/Bieter kann ausgeschlossen werden, wenn er seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit eingestellt hat. Dies gilt insbesondere, wenn dadurch die erforderliche Leistungsfähigkeit nicht mehr gegeben ist.
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften: Ein Bewerber/Bieter kann ausgeschlossen werden, wenn er sich in einem Insolvenzverfahren vergleichbaren Verfahren, in Liquidation oder in einer vergleichbaren wirtschaftlichen Lage befindet. Maßgeblich ist, ob hierdurch die ordnungsgemäße Vertragserfüllung gefährdet erscheint.
Schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten: Ein Bewerber/Bieter kann ausgeschlossen werden, wenn er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die seine Integrität infrage gestellt wird. Dies gilt insbesondere bei Verfehlungen, die Zweifel an einer zuverlässigen und gesetzestreuen Leistungserbringung begründen.
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs: Ein Bewerber/Bieter kann ausgeschlossen werden, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er mit anderen Unternehmen wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen getroffen oder abgestimmte Verhaltensweisen vorgenommen hat. Dies gilt insbesondere bei Absprachen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren: Ein Bewerber/Bieter kann ausgeschlossen werden, wenn ein Interessenkonflikt besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte. Ein Ausschluss kommt in Betracht, wenn der Interessenkonflikt nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen wirksam beseitigt werden kann.
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens: Ein Bewerber/Bieter kann ausgeschlossen werden, wenn aus einer vorherigen Einbeziehung in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens eine Wettbewerbsverzerrung resultiert. Ein Ausschluss erfolgt nur, soweit diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann.
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen: Ein Bewerber/Bieter kann ausgeschlossen werden, wenn er eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat. Dies gilt insbesondere, wenn dies zu einer vorzeitigen Vertragsbeendigung, Schadensersatz oder einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat.
Täuschung, Zurückhaltung von Informationen, Unfähigkeit zur Vorlage erforderlicher Unterlagen oder Erlangung vertraulicher Informationen zu dem Verfahren: Ein Bewerber/Bieter kann ausgeschlossen werden, wenn er in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien schwerwiegend getäuscht, Auskünfte zurückgehalten oder erforderliche Nachweise nicht vorgelegt hat. Gleiches gilt, wenn er versucht hat, die Entscheidungsfindung des Auftraggebers unzulässig zu beeinflussen, vertrauliche Informationen zu erlangen oder irreführende Informationen zu übermitteln.