1.1.
Zuständige Behörde
Offizielle Bezeichnung: Stadt Münster - Zentrale Rechtsdienstleistungen und Vergabemanagement
Rechtsform der zuständigen Behörde: Von einer lokalen Gebietskörperschaft kontrollierte Einrichtung des öffentlichen Rechts
Der Erwerber ist ein Auftraggeber
2.1.
Verfahren
Titel: Direktvergabe öffentlicher Personenverkehrsdienste an die Stadtwerke Münster Mobilität GmbH
Beschreibung: Die Stadt Münster beabsichtigt als zuständige Behörde (§ 3 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 ÖPNVG NRW, § 8a Abs. 1 Satz 2 PBefG) einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste an die noch zu gründende Stadtwerke Münster Mobilität GmbH (derzeit Kontakt über Stadtwerke Münster GmbH, Hafenplatz 1, 048155 Münster, geschaeftsfuehrung@stadtwerke-muenster.de) direkt zu vergeben (Betreiber). Die beabsichtigte Vergabe bezieht sich auf Personenverkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) i. S. v. § 8 PBefG. Der zu vergebende ÖDA umfasst alle öffentlichen Personenverkehrsdienste im Stadtgebiet von Münster wie im „Ergänzenden Dokument“ (siehe unten 2.1.4 C.) beschrieben. Umfasst sind fahrplanmäßige sowie bedarfsabhängige Verkehrsdienste. Es handelt sich hierbei um Linienverkehre gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG i. V. m. §§ 42 – 44 PBefG. Im Zusammenhang mit der Erbringung und Verwaltung der Personenverkehrsdienste verpflichtet der ÖDA den Betreiber zur Vorhaltung der erforderlichen Fahrzeuge und betrieblichen Infrastruktur. Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen, die Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung und andere veränderte Umstände anzupassen ist (z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Einführung weiterer öffentlicher Verkehrsmittel). Die Änderungsmöglichkeiten beziehen sich auf Art, Umfang sowie Qualität der Personenverkehrsdienste und die Beförderungstarife. Änderungen können sich insbesondere beziehen auf: Bestand und Verlauf der Linien, Fahrplan- und Tarifangebot, Form der Bedienung (regulärer Linienverkehr, Sonderformen des Linienverkehrs, Linienbedarfsverkehr), Fahrzeug- und andere Qualitätsstandards. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Änderungen können auch bereits zum Beginn der Laufzeit des ÖDA wirksam werden. Diese Vorinformation gilt für hinzutretende Linienverkehre aufgrund von Änderungen im vorstehenden Sinne. Dem Betreiber soll für die Verkehre ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f VO (EG) Nr. 1370/2007 gemäß und in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden. Das ausschließliche Recht dient dem Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des ÖDA sind. Geschützt sind alle Linienverkehre, die zur Erfüllung des ÖDA erforderlich sind. Das ausschließliche Recht schützt die gegenständliche Leistung vor Verkehren, die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen, soweit sie vom Auftraggeber nicht selbst veranlasst werden.
Interne Kennung: #227/25/80
Verfahrensart: Wettbewerbliche Vergabeverfahren (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007)
2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Art der Transportdienstleistungen: Busverkehr (innerstädtisch / regional)
Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen: A. Hinweis zum Verfahren: Die Vergabe erfolgt direkt (§ 8a Abs. 3 PBefG) und ist als Inhouse-Vergabe nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 2 lit. h VO (EG) Nr. 1370/2007, Art. 12 RL 2014/24 EU, Art. 28 RL 2014/25 EU und § 108 GWB beabsichtigt. Die Angabe der Verfahrensart „Wettbewerbsausschreibung (Artikel 5(3) der Verordnung 1370/2007)“ erfolgt nur, da aus technischen Gründen die Angabe „Inhouse-Vergabe“ nach Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB als Verfahrensart in diesem Portal nicht zur Verfügung steht. Der ÖDA wird nicht als Dienstleistungskonzession ausgestaltet, so dass Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nicht anwendbar ist. B. Hinweis auf die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge (§ 8a Abs. 2 S. 2 PBefG): Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i. S. d. § 8a Abs. 4 S. 2 PBefG ist innerhalb der 3- Monats-Frist nach § 12 Abs. 6 S. 1 PBefG zu stellen. Die Frist wird durch diese Vorinformation für die von der beabsichtigten Vergabe umfassten Personenverkehrsdienste (Linienverkehre) ausgelöst. Der Betrieb der o. g. Linien ist zum 01.01.2028 aufzunehmen. Nach der Rechtsprechung gehört die Dauerhaftigkeit des Verkehrs zu den sonstigen öffentlichen Verkehrsinteressen i.S. d. § 13 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG. Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte für fehlende Kostendeckung Zweifel daran, dass der eigenwirtschaftliche Antragsteller die Personenverkehrsdienste während der gesamten Laufzeit der beantragten Genehmigung in dem Genehmigungsantrag zugrundeliegenden Umfang betreiben kann, darf dem Antragsteller die Genehmigung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG nicht erteilt werden. Es obliegt dem Antragsteller, diese Zweifel an der Dauerhaftigkeit auszuräumen. Die Erbringung der von der beabsichtigten Vergabe umfassten Personenverkehrsdienste war bislang nicht kostendeckend möglich. Die Stadt Münster geht aus sachlichen Gründen davon aus, dass ein kostendeckender Betrieb nach objektiven Maßstäben nicht zuverlässig unter Einhaltung der Anforderungen der Stadt Münster möglich ist. Aus Sicht der Stadt Münster bestehen daher begründete Zweifel daran, dass ein eigenwirtschaftlicher Betrieb der Personenverkehrsdienste dauerhaft gesichert wäre. C. Anforderungen an die Personenverkehrsdienste: Gem. § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG werden die mit dem beabsichtigten ÖDA verbundenen Anforderungen an die umfassten Personenverkehrsdienste hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards in einem Ergänzenden Dokument festgelegt. Das Ergänzende Dokument (einschließlich dessen Anlagen) steht als Download unter folgender URL zur Verfügung: https://www.stadt-muenster.de/verkehrsplanung/mit-bus-und-bahn/busverkehr/direktvergabe-oepnv . Diese Anforderungen sind nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge bzw. führen zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit (s. o.) auch voraussetzt, dass die in dieser Vorabbekanntmachung einschließlich des Ergänzenden Dokuments angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert werden. Zur Absicherung der Zusicherungen fordert die Stadt Münster, dass ein eigenwirtschaftlicher Antragsteller ihr einen sanktionierten vertraglichen Anspruch auf Einhaltung der Standards verschafft. D. Vergabe als Gesamtleistung: Die von der Vergabe umfassten Personenverkehrsdienste bilden ein integriertes Gesamtnetz, dessen Einzelverkehre verkehrlich und wirtschaftlich miteinander verflochten sind. Die Vergabe ist gemäß § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG als Gesamtleistung beabsichtigt. Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG zu versagen. E. Weitere Hinweise: Die Stadt Münster kommt mit dieser Vorinformation der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i. V. m. Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nach. Diese Vorinformation ist zugleich eine Bekanntmachung gem. § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB. Der Grund für die Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im EU- Amtsblatt zu vergeben, liegt darin, dass eine zulässige Inhouse-Vergabe nach § 108 GWB vorliegt, die gem. Art. 12 RL 2014/24 /EU, Art. 28 RL 2014/25/EU nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie und den §§ 97 ff. GWB fällt. Die zuständige Behörde übt über das VU eine Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle aus. Zudem dienen mehr als 80 Prozent der Tätigkeiten des VU der Ausführung von Aufgaben, mit denen es von der zuständigen Behörde betraut wurde. Eine private Kapitalbeteiligung an dem VU besteht nicht. Der ÖDA kann nach Ablauf eines Jahres vergeben werden (Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007). Damit wird zugleich die Frist des § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB eingehalten. F. Nachprüfungsverfahren: Gegen die geplante Vergabe kann binnen eines Jahres (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.04.2020, VII-Verg 27/19) ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer Westfalen (Albrecht-Thaer Straße 9, 48147 Münster, T 0251 4111691, Mail: vergabekammer@brms.nrw.de ) gestellt werden.
Rechtsgrundlage:
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
5.1.
Los: LOT-0000
Titel: Direktvergabe öffentlicher Personenverkehrsdienste an die Stadtwerke Münster Mobilität GmbH
Beschreibung: Die Stadt Münster beabsichtigt als zuständige Behörde (§ 3 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 ÖPNVG NRW, § 8a Abs. 1 Satz 2 PBefG) einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste an die noch zu gründende Stadtwerke Münster Mobilität GmbH (derzeit Kontakt über Stadtwerke Münster GmbH, Hafenplatz 1, 048155 Münster, geschaeftsfuehrung@stadtwerke-muenster.de) direkt zu vergeben (Betreiber). Die beabsichtigte Vergabe bezieht sich auf Personenverkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) i. S. v. § 8 PBefG. Der zu vergebende ÖDA umfasst alle öffentlichen Personenverkehrsdienste im Stadtgebiet von Münster wie im „Ergänzenden Dokument“ (siehe unten 2.1.4 C.) beschrieben. Umfasst sind fahrplanmäßige sowie bedarfsabhängige Verkehrsdienste. Es handelt sich hierbei um Linienverkehre gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG i. V. m. §§ 42 – 44 PBefG. Im Zusammenhang mit der Erbringung und Verwaltung der Personenverkehrsdienste verpflichtet der ÖDA den Betreiber zur Vorhaltung der erforderlichen Fahrzeuge und betrieblichen Infrastruktur. Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen, die Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung und andere veränderte Umstände anzupassen ist (z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Einführung weiterer öffentlicher Verkehrsmittel). Die Änderungsmöglichkeiten beziehen sich auf Art, Umfang sowie Qualität der Personenverkehrsdienste und die Beförderungstarife. Änderungen können sich insbesondere beziehen auf: Bestand und Verlauf der Linien, Fahrplan- und Tarifangebot, Form der Bedienung (regulärer Linienverkehr, Sonderformen des Linienverkehrs, Linienbedarfsverkehr), Fahrzeug- und andere Qualitätsstandards. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Änderungen können auch bereits zum Beginn der Laufzeit des ÖDA wirksam werden. Diese Vorinformation gilt für hinzutretende Linienverkehre aufgrund von Änderungen im vorstehenden Sinne. Dem Betreiber soll für die Verkehre ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f VO (EG) Nr. 1370/2007 gemäß und in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden. Das ausschließliche Recht dient dem Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des ÖDA sind. Geschützt sind alle Linienverkehre, die zur Erfüllung des ÖDA erforderlich sind. Das ausschließliche Recht schützt die gegenständliche Leistung vor Verkehren, die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen, soweit sie vom Auftraggeber nicht selbst veranlasst werden.
Interne Kennung: #227/25/80
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
5.1.2.
Erfüllungsort
Stadt: Münster
Postleitzahl: 48143
Land, Gliederung (NUTS): Münster, Kreisfreie Stadt (DEA33)
Land: Deutschland
5.1.3.
Beabsichtigter Beginn und Laufzeit des Vertrags
Laufzeit: 120 Monate
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Die Auftragsvergabe fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie zur Förderung sauberer Fahrzeuge — CVD))
Die Rechtsgrundlage für CVD, um den anzuwendenden Typ von Vergabeverfahren festzulegen: Dienstleistungen der Personenbeförderung auf der Straße
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: Stadt Münster - Zentrale Rechtsdienstleistungen und Vergabemanagement
8.1.
ORG-0000
Offizielle Bezeichnung: Stadt Münster - Zentrale Rechtsdienstleistungen und Vergabemanagement
Registrierungsnummer: DE126118269
Postanschrift: Klemensstraße 10
Stadt: Münster
Postleitzahl: 48143
Land, Gliederung (NUTS): Münster, Kreisfreie Stadt (DEA33)
Land: Deutschland
Kontaktperson: Zentrales Vergabemanagement (15ZVM)
Telefon: +492514920
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt
8.1.
ORG-0001
Offizielle Bezeichnung: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
Registrierungsnummer: 0204:994-DOEVD-83
Stadt: Bonn
Postleitzahl: 53119
Land, Gliederung (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
Land: Deutschland
Telefon: +49228996100
Rollen dieser Organisation:
TED eSender
Kennung/Fassung der Bekanntmachung: f02b0a62-6155-491c-bcfd-d559ec01eaa1 - 01
Formulartyp: Planung
Art der Bekanntmachung: Vorinformation zu öffentlichen Personenverkehrsdiensten
Unterart der Bekanntmachung: T01
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 06/05/2026 12:01:38 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische Sommerzeit
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung: 315882-2026
ABl. S – Nummer der Ausgabe: 89/2026
Datum der Veröffentlichung: 08/05/2026