2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 71000000 Dienstleistungen von Architektur-, Konstruktions- und Ingenieurbüros und Prüfstellen
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen: ERGÄNZENDE HINWEISE UND VORGABEN FÜR DAS VERGABEVERFAHREN (1) Sofern in dieser Bekanntmachung der Begriff "Bewerber" verwendet wird, erfasst er auch Bewerbergemeinschaften. (2) Für die geforderten Angaben, Nachweise und Erklärungen sind die vom Auftraggeber vorgefertigten Teilnahmeunterlagen zu verwenden. Die Teilnahmeunterlagen fassen die gewünschten Informationen und Nachweise der Bekanntmachung zusammen. Der Antrag auf Teilnahme ist zwingend in seiner Form einzuhalten. Die geforderten Nachweise und gewünschten Erklärungen sind entsprechend der vorgegebenen Bezeichnung der Anlagen und bzw. Anhänge zu den jeweiligen Abschnitten der Formulare zu gliedern und zu sortieren (vgl. hierzu insbesondere die "Anlage zur Eigenerklärung zur Eignung"). Die Nichtverwendung sowie die unvollständige Verwendung / Ausfüllung der vorbereiteten Teilnahmeunterlagen können zu einem Ausschluss aus dem Vergabeverfahren führen. Für die Bewerberauswahl werden nur die geforderten Unterlagen berücksichtigt, darüber hinaus gehende Informationsunterlagen sind nicht erwünscht. (3) (3.1) Folgende Unterlagen sind mit dem Teilnahmeantrag mindestens zwingend einzureichen: - Formular aus dem HVA F-StB: Teilnahmeantrag (Interessensbestätigung) - Eigenerklärung zur Eignung (bei Bewerbergemeinschaften von jedem Mitglied der Bewerbergemeinschaft; Für den Fall der Eignungsleihe, von jedem eignungsverleihenden Unternehmen) inkl. Anlagen - Anlage zur Eigenerklärung zur Eignung - EU Eigenerklärung Art. 5k VO (EU) Nr. 833-2014-BMWK (bei Bewerbergemeinschaften von jedem Mitglied der Bewerbergemeinschaft; Für den Fall der Eignungsleihe, von jedem eignungsverleihenden Unternehmen) (3.2) Folgende Unterlagen sind mit dem Teilnahmeantrag in nachfolgend spezifizierten Fällen mindestens zwingend einzureichen: - Bei Teilnahmeanträgen einer Bewerbergemeinschaft Erklärung Bewerbergemeinschaft - Wenn sich ein Bewerber zum Nachweis der Eignung auf ein anderes Unternehmen stützt: Verzeichnis anderer Unternehmen (Eignungsleihe) UND - Verpflichtungserklärung Eignungsleihe UND die weiteren vom Eignungsverleiher abzugebenden Erklärungen (insbes. Eignungsverleiher geforderten Erklärungen (insbes. die Erklärungen Eigenerklärung zur Eignung und EU Eigenerklärung Art. 5k VO (EU) Nr. 833-2014-BMWK) (3.3) Eignungsleihe Die Formblätter VERZEICHNIS DER ANDEREN UNTERNEHMEN EIGNUNGSLEIHE und VERPFLICHTUNGSERKLAERUNG EIGNUNGSLEIHE sind zu verwenden. (a) Angabe, ob eine Eignungsleihe bei einem anderen Unternehmen erfolgen soll (b) Falls eine Eignungsleihe erfolgen soll: Bezeichnung des eignungsverleihenden Unternehmens (c) Benennung des Eignungskriteriums, in dem eine Eignungsleihe erfolgen soll, (d) Einreichung einer Verpflichtungserklärung des eignungsverleihenden Unternehmens (e) Einreichung der weiteren für Eignungsverleiher geforderten Erklärungen EU Eigenerklärung Art. 5k VO (EU) Nr. 833-2014-BMWK (3.4) Benennung von Unterauftragnehmern Das Formblatt VERZEICHNIS DER UNTERAUFTRAGNEHMER ist zu verwenden. (a) Welche Teile des Auftrags sollen unter Umständen als Unteraufträge vergeben werden (b) Bezeichnung des Unterauftragnehmers (soweit im Teilnahmewettbewerb bereits bekannt) Teilnahmewettbewerb Erfüllen mehr als fünf Bewerber die Mindestanforderungen, erfolgt die Auswahl der zur Angebotsabgabe aufzufordernden Bewerber anhand der in den Vergabeunterlagen festgelegten Auswahlkriterien. Es werden maximal fünf (5) Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert. Erfüllen fünf oder weniger Bewerber die Mindestanforderungen, werden alle geeigneten Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert. Maßgebende Kriterien und Wichtungen für die Wertung der Teilnahmeanträge (Interessensbestätigung): Punkteschema Auswahlverfahren: In einem ersten Schritt wird je Bewerber/Bewerbergemeinschaft die erreichte Gesamtpunktzahl für jedes - mit Punktzahlen versehenes - Eignungskriterium gesondert errechnet durch Addition der erzielten Einzelpunkte je Eignungskriterium oder durch Anwendung einer beim Eignungskriterium hinterlegten Formel. Bsp.: Gesamtpunktzahl im Eignungskriterium nach § 46 (3) Nr. 2 VgV (Leistungsfähigkeit der technischen Fachkräfte, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen, inkl. berufliche Befähigung) = Addition der erzielten Einzelpunkte Die addierten Punkte / Kriterium werden multipliziert mit der Wichtung. Bsp.: § 46 (3) Nr. 2 VgV: Hier können zwischen 0 und 1 Punkt erreicht werden. 1 / 1 * 100 * 0,2 = 20 Punkte Nachkommastellen werden kaufmännisch auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Die so errechneten Wertungspunkte werden summiert und ergeben die Gesamtwertungspunkte. Es werden wie nachfolgend dargestellt, Punkte vergeben. Die fünf Bewerber mit der höchsten Gesamtpunktzahl werden zur Angebotsabgabe aufgefordert. Ist nach der Bewerberauswahl anhand der Kriterien die Anzahl der Bewerber zu hoch, weil zum Beispiel mehrere Bewerber die gleiche Punktzahl erreicht haben, behält sich der Auftraggeber gem. § 75 Abs. 6 VgV vor, ein Losverfahren durchzuführen, um die Bewerberzahl abschließend zu reduzieren. Bei genau oder weniger als fünf Bewerbern werden alle Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert, die die Eignungs- und Mindestanforderungen erfüllen.
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU
vgv -
2.1.6.
Ausschlussgründe
Quellen der Ausschlussgründe: Bekanntmachung
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften: Angaben, dass nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB vorliegen.
Korruption: Angaben, dass nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß §§ 123 oder 124 GWB vorliegen. Ggf. Nachweise hinsichtlich einer durchgeführten Selbstreinigung gem. § 125 GWB.
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: Angaben, dass nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß § 123 GWB vorliegen. Ggf. Nachweise hinsichtlich einer durchgeführten Selbstreinigung gem. § 125 GWB.
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs: Angaben, dass nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB vorliegen. Ggf. Nachweise hinsichtlich einer durchgeführten Selbstreinigung gem. § 125 GWB.
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen: Angaben, dass nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB vorliegen. Ggf. Nachweise hinsichtlich einer durchgeführten Selbstreinigung gem. § 125 GWB.
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: Angaben, dass nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß § 123 GWB vorliegen. Ggf. Nachweise hinsichtlich einer durchgeführten Selbstreinigung gem. § 125 GWB.
Betrug: Angaben, dass nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß § 123 GWB vorliegen. Ggf. Nachweise hinsichtlich einer durchgeführten Selbstreinigung gem. § 125 GWB.
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels: Angaben, dass nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß § 123 GWB vorliegen. Ggf. Nachweise hinsichtlich einer durchgeführten Selbstreinigung gem. § 125 GWB.
Zahlungsunfähigkeit: Angaben, dass nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB vorliegen.
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: Angaben, dass nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB vorliegen. Ggf. Nachweise hinsichtlich einer durchgeführten Selbstreinigung gem. § 125 GWB.
Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter: Angaben, dass nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB vorliegen.
Täuschung, Zurückhaltung von Informationen, Unfähigkeit zur Vorlage erforderlicher Unterlagen oder Erlangung vertraulicher Informationen zu dem Verfahren: Angaben, dass nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB vorliegen. Ggf. Nachweise hinsichtlich einer durchgeführten Selbstreinigung gem. § 125 GWB.
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren: Angaben, dass nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB vorliegen.
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens: Angaben, dass nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB vorliegen.
Schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten: Angaben, dass nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB vorliegen. Ggf. Nachweise hinsichtlich einer durchgeführten Selbstreinigung gem. § 125 GWB.
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen: Angaben, dass nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB vorliegen.
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen: Angaben, dass nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB vorliegen. Ggf. Nachweise hinsichtlich einer durchgeführten Selbstreinigung gem. § 125 GWB.
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen: Angaben, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt wurde und insofern nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß § 123 GWB vorliegen. Auf gesondertes Verlangen: Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der tariflichen Sozialkasse, soweit Ihr Unternehmen beitragspflichtig ist.
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit: Angaben, dass nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB vorliegen.
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Steuern: Angaben, dass die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben ordnungsgemäß erfüllt wurde und insofern nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß § 123 GWB vorliegen. Auf gesondertes Verlangen: Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, soweit das Finanzamt derartige Bescheinigungen ausstellt.
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten: Angaben, dass nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß § 123 GWB vorliegen. Ggf. Nachweise hinsichtlich einer durchgeführten Selbstreinigung gem. § 125 GWB.
Verstoß gegen die in den rein innerstaatlichen Ausschlussgründen verankerten Verpflichtungen: Angaben, dass nachweislich keine Ausschlussgründe gem. § 21 Arbeitnehmer-Entsendegesetz, § 98c Aufenthaltsgesetz, § 19 Mindestlohngesetz, § 21 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und § 22 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz vorliegen (§ 124 (2) GWB). Ggf. Nachweise hinsichtlich einer durchgeführten Selbstreinigung gem. § 125 GWB.