5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 79220000 Dienstleistungen im Steuerwesen
Zusätzliche Einstufung (cpv): 79221000 Steuerberatung
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Datum des Beginns: 01/05/2026
Enddatum der Laufzeit: 30/04/2030
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium:
Art: Qualität
Bezeichnung: Unternehmensdarstellung (Siehe Leistungs-beschreibung Ziffer 5.1)
Beschreibung: Aspekt 1: Auf die gemäß Ziffer 4 aufgeführten Handlungsfelder wird eingegangen und die eigene Leistungsfähigkeit begründet dargestellt. Aspekt 2: Eine Darstellung der weltweiten wirtschaftlichen Verknüpfungen und Partner ist durch den Bieter erfolgt. Aspekt 3: Eine Darstellung beispielhafter Angaben von Reaktionszeiten auf kurzfristige Terminvorgaben ist erfolgt. Bieter, die mit dem Angebot vollständige Ausführungen zu allen drei Aspekten abgeben, werden am höchsten bewertet und erhalten die volle Punktzahl (5 Punkte). Bieter, die mit dem Angebot Ausführungen zu zwei Aspekten abgeben, erhalten 3 Punkte. Bieter, die mit dem Angebot Ausführungen zu einem Aspekt abgegeben, erhalten 1 Punkt. Bieter, die mit dem Angebot keine Ausführungen zu den Aspekten abgeben, werden am niedrigsten bewertet und erhalten 0 Punkte. Soweit Bieter keine fundierten und nachvollziehbaren Angaben gemäß den oben genannten Aspekten 1 -3 machen, wird dies in die Bewertung nicht mit einfließen.
Kategorie des Gewicht-Zuschlagskriteriums: Gewichtung (Punkte, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl: 5
Kriterium:
Art: Qualität
Bezeichnung: Örtliche Nähe (Siehe Leistungsbeschreibung Ziffer 5.2)
Beschreibung: Bieter, die dem Angebot die Auflistung des Standortes / der Niederlassung des Kernteams beifügen und dessen Standort/Niederlassung des Kernteams innerhalb eines Radius von 70 km liegt oder liegen wird, erhalten 10 Punkte. Bieter, die dem Angebot die Auflistung des Standorte / der Niederlassung des Kernteams beifügen und dessen Standort/Niederlassung des Kernteams innerhalb eines Radius zwischen 71 km und 100 km liegt oder liegen wird, erhalten 5 Punkte. Bieter, die dem Angebot die Auflistung des Standorte / der Niederlassung des Kernteams beifügen und dessen Standort/Niederlassung des Kernteams innerhalb eines Radius zwischen 101 km und 150 km liegt oder liegen wird, erhalten 2 Punkte. Bieter, die dem Angebot die Auflistung des Standorte / der Niederlassung des Kernteams beifügen und dessen Standort/Niederlassung des Kernteams über 150 km entfernt liegt oder liegen wird, erhalten 0 Punkte.
Kategorie des Gewicht-Zuschlagskriteriums: Gewichtung (Punkte, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl: 10
Kriterium:
Art: Qualität
Bezeichnung: Anlage Weltweite Aufstellung (Siehe Leistungs-beschreibung Ziffer 5.3)
Beschreibung: Es wird die maximale Abdeckung der in Anlage aufgeführten Länder bewertet. Ein Land zählt nur dann als abgedeckt, wenn in der dafür vorgesehenen Zeile alle abgeforderten Angaben gemacht wurden. Es wird eine Reihenfolge der Bieter nach Höhe des Abdeckungsgrads der Länder gebildet. Bieter mit derselben Anzahl an angegeben Ländern belegen den gleichen Platz. Die laut Anlage Weltweite Aufstellung zwingend geforderten Länder fließen nicht in die Bewertung ein. Bieter, die gemäß Anlage Weltweite Aufstellung die höchste Anzahl von Länder abdecken, werden am höchsten bewertete und erhalten 20 Punkte. Bieter, die gemäß Anlage Weltweite Aufstellung anhand der Anzahl der abgedeckten Länder den 2. Platz belegen, erhalten 16 Punkte. Bieter, die gemäß Anlage Weltweite Aufstellung anhand der Anzahl der abgedeckten Länder den 3. Platz belegen, erhalten 12 Punkte. Bieter, die gemäß Anlage Weltweite Aufstellung anhand der Anzahl der abgedeckten Länder den 4. Platz belegen, erhalten 10 Punkte. Bieter, die gemäß Anlage Weltweite Aufstellung anhand der Anzahl der abgedeckten Länder den 5. Platz belegen, erhalten 8 Punkte. Bieter, die gemäß Anlage Weltweite Aufstellung anhand der Anzahl der abgedeckten Länder den 6. Platz belegen, erhalten 6 Punkte. Bieter, die gemäß Anlage Weltweite Aufstellung anhand der Anzahl der abgedeckten Länder den 7. Platz belegen, erhalten 4 Punkte. Bieter, die gemäß Anlage Weltweite Aufstellung anhand der Anzahl der abgedeckten Länder den 8. Platz belegen, erhalten 2 Punkte. Bieter, die gemäß Anlage Weltweite Aufstellung anhand der Anzahl der abgedeckten Länder den 9. Platz belegen, erhalten 1 Punkt. Bieter, die gemäß Anlage Weltweite Aufstellung anhand der Anzahl der abgedeckten Länder den 10. Platz oder schlechter belegen, erhalten 0 Punkte.
Kategorie des Gewicht-Zuschlagskriteriums: Gewichtung (Punkte, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl: 20
Kriterium:
Art: Qualität
Bezeichnung: Berufliche Qualifikation und Fachkenntnis des eingesetzten Kernteams sowie theoretische sowie praktische Erfahrungen im internationalen Beratungsbereich (Siehe Leistungsbeschreibung Ziffer 5.4)
Beschreibung: Aspekt 1: Das Kernteam kann anhand der Vita zusammen Erfahrungen von mehr als 8 Jahren in der Erfüllung von Steuerberaterleistungen für öffentliche, mehrheitlich im Bundesbesitz befindliche Unternehmen sowie Unternehmen in der Automotive/Autovermietung sowie Leasingbranche belegen. Hierbei werden die Einzelerfahrungen aus der Vita der beiden benannten Kernteammitglieder addiert. Aspekt 2: Das Kernteam kann anhand der Vita zusammen Erfahrungen von mehr als 7 Jahren in der Erfüllung von Steuerberaterleistungen für Unternehmen mit internationalem Hintergrund aufweisen und mindestens ein Steuerberater des Kernteams verfügt über die Qualifikation zum Fachberater für internationales Steuerrecht (oder vergleichbare Ausbildung).Der Bieter ist für die Darlegung der Vergleichbarkeit zuständig. Bieter, die mit Angebotsabgabe die zu erfüllenden Ausführungen bzw. Nachweise zu allen zwei Aspekte abgeben, werden am höchsten bewertet und erhalten die volle Punktzahl (30 Punkte). Bieter, die mit Angebotsabgabe die zu erfüllenden Ausführungen bzw. Nachweise zu einem Aspekt abgeben, erhalten 15 Punkte. Bieter, die mit Angebotsabgabe keinen der zu erfüllenden Ausführungen bzw. Nachweise erbringen, erhalten 0 Punkte.
Kategorie des Gewicht-Zuschlagskriteriums: Gewichtung (Punkte, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl: 30
Kriterium:
Art: Qualität
Bezeichnung: Langjährige Erfahrungen als Steuerberater (Siehe Leistungsbeschreibung Ziffer 5.4)
Beschreibung: Aspekt 1: Ein(e) vom Bieter im Angebotsformular unter Ziffer 2.6 benannte(r) Steuerberater(in) kann mehr als acht (8) Jahre ununterbrochene Beratungstätigkeit zum Zeitpunkt der Angebotslegung als Steuerberater anhand seiner/ihrer Vita nachweisen Aspekt 2: Der/Die andere benannte(r) Steuerberater/in kann mehr als fünf (5) Jahre ununterbrochene Beratungstätigkeit zum Zeitpunkt der Angebotslegung anhand seiner/Ihrer Vita nachweisen. Bieter, dessen Kernteammitglieder beide Aspekte erfüllen, erhalten die volle Punktzahl (15). Bieter, dessen Kernteammitglieder nur einen Aspekt erfüllen, erhalten 8 Punkte. Bieter, dessen Kernteammitglieder beide Aspekte nicht erfüllen, erhalten 0 Punkte.
Kategorie des Gewicht-Zuschlagskriteriums: Gewichtung (Punkte, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl: 15
Kriterium:
Art: Preis
Bezeichnung: Anlage Preisblatt (Siehe Leistungs-beschreibung Ziffer 6)
Beschreibung: Die in Anlage Preisblatt aufgeführten Stundenverrechnungssätze werden prozentual unterschiedlich nach Qualifizierung bzw. Hierarchiestufe gewichtet. Die prozentuale Gewichtung verteilt sich wie folgt: Partner 5% Senior Manager 30% Manager 40% Senior Consultant oder vergleichbar 25% Der Gesamtkostensatz eines Bieters ermittelt sich aus dem jeweiligen Stundensatz multipliziert mit dem jeweiligen Prozentanteil sowie der Addition aller weiteren so ermittelten gewichteten Stundenverrechnungssätze. Der Bieter mit dem niedrigsten Gesamtkostensatz erhält 40 Punkte. Die anderen Bieter erhalten anteilig Punkte im Verhältnis des niedrigsten Gesamtkostensatzes zu Ihrem Gesamtkostensatz. nG: = niedrigster Gesamtkostensatz IG: = Ihr Gesamtkostensatz P: = maximal erreichbare Punkte Anteilige Punkte = P * nG / IG
Kategorie des Gewicht-Zuschlagskriteriums: Gewichtung (Punkte, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl: 40
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion: nein
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Bundeskartellamt Vergabekammer des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Hinsichtlich der Fristen zur Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf § 160 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verwiesen. § 160 GWB lautet wie folgt: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2. § 134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. Hinsichtlich der Fristen zur Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf § 160 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verwiesen. § 160 GWB lautet wie folgt: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2. § 134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: BwFuhrparkService GmbH