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1. Beschaffer
1.1.
Beschaffer
Offizielle Bezeichnung: Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen (MHKBD)
Rechtsform des Erwerbers: Von einer regionalen Gebietskörperschaft kontrollierte Einrichtung des öffentlichen Rechts
Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Wohnungswesen und kommunale Einrichtungen
2. Verfahren
2.1.
Verfahren
Titel: Erstellung eines Gutachtens zur Verkehrssicherheit - Durchführung einer Bauwerksuntersuchung mit Erweiterung zur Begutachtung der geologisch-statischen Bodenbeschaffenheit inkl. Gründung und eines Monitorings für die UNESCO Welterbestätte „Schlösser Augustusburg und Falkenlust“ in Brühl - Schloss Augustusburg -
Beschreibung: Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen (MHKBD) ist verantwortlich für die Betreuung und Erhaltung von Sonderliegenschaften im Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen, wie z.B. die UNESCO-Welterbestätte Schlösser Augustusburg und Falkenlust in Brühl. Die bedeutende Schlossanlage – Schloss Augustusburg – zeigt lokal Schäden, deren Ursachen und tatsächlicher Umfang das MHKBD bisher nicht eindeutig abklären konnte. Unter anderem wurden am Prunktreppenhaus von Balthasar Neumann, das zu den triumphalsten Raumkunstwerken seiner Art im 18. Jahrhundert zählt, Verformungen (Absenkungen) und Klaffungen, namentlich am oberen Abschluss der äußeren Läufe, beobachtet. Dies lässt vermuten, dass die Gründe hierfür unter anderem in der Bodenbeschaffenheit im Untergrund des Schlosses liegen könnten. Schloss Augustusburg wurde vor 300 Jahren auf den Ruinen einer ehemaligen Wasserburg aus dem 13. Jahrhundert, die sich seinerzeit in einem Sumpfgebiet befand, als sogenannter Pfahlbau errichtet. Pfahlgründungen sind notwendig vulnerabel bei Grundwasserschwankungen. Die Rheinregulierungen des späten 19. Jahrhunderts wie auch der Einfluss nahegelegener Kohlebergbaumaßnahmen dürfte auch im Bereich Brühl zur Veränderung der Stände geführt haben. Das Gründungsfundament besteht anhand der vorliegenden Kenntnisse wenigstens zu Teilen aus Holzpfählen. Die möglichen Auswirkungen von Grundwasserveränderungen, Veränderungen der Bodenbeschaffenheit (beispielsweise Trockenlegung des Feuchtgebiets), Erschütterungen durch Sanierungstätigkeiten, seismische Bewegungen (Erdbebengebiet der Zone 3) und Zerstörungen durch Bombeneinschläge im Zweiten Weltkrieg auf die Gründung des Schlosses wurden nie untersucht. Die Schlösser Brühl gehören zu den wichtigsten kulturellen Schätzen der Menschheit und sind seit 1984 UNESCO-Welterbe. Als Vertragsstaat des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (Welterbekonvention) ist die Bundesrepublik Deutschland zum Erhalt von UNESCO-Weltkulturerbestätten und deren außergewöhnlichem universtellen Wert „Outstanding Universal Value (OUV)“ verpflichtet. Die darauf ausgerichteten Gesetze zum Schutz von Kultur- und Naturerbe sind in Deutschland überwiegend der Kompetenz der Länder zugeordnet. Das Land Nordrhein-Westfalen ist als Eigentümer verpflichtet, gemäß §§ 7 und 37 Denkmalschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW) sein baukulturelles Erbe zu schützen und zu unterhalten. Der Denkmalschutz fällt in den Zuständigkeitsbereich des MHKBD. Im Marmor des Prunktreppenhauses von Schloss Augustusburg zeigen sich bereits deutliche Risse, die darauf hindeuten, dass die Standsicherheit des Bauwerks wenigstens in Teilen gefährdet sein könnte. Um ein umfassendes Bild der Verkehrssicherheit sowie der Standfestigkeit zu den Rissen im Prunktreppenhaus und den angrenzenden Räumen des Schlosses Augustusburg zu erhalten, benötigt das MHKBD ein vollständiges und umfassendes Gutachten, welches die genannten Punkte untersucht. Darüber hinaus benötigt das MHKBD die Leistungen eines geologisch-statischen Gutachters, der den Baugrund mitsamt der Gründung des Schlosses Augustusburg untersucht und ein vollständiges Bild über den Zustand der Pfahlgründung der ehemaligen Wasserburg liefert. Ziel dieser weiteren Untersuchungen ist es, ein umfassendes Bild zur Verkehrssicherheit des Schlosses Augustusburg zu erlangen. Zur Erstellung der geologisch-statischen Gutachten und der damit einhergehenden Bodenuntersuchungen muss der Auftragnehmer den Zustand der Gebäudesubstanz mit allen technisch zur Verfügung stehenden Mitteln untersuchen. Schwerpunk der Untersuchungen soll hierbei die Verkehrssicherheit sein. Das Gutachten muss zudem die Besonderheiten der Holzpfahlgründung sowie die Auswirkungen von Bomben und Artillerietreffern aus dem zweiten Weltkrieg berücksichtigen. Das MHKBD beabsichtigt, die Kayser+Böttges Ingenieure und Architekten GmbH (im Folgenden: Kayser+Böttges) mit der Erstellung der Gutachten zur Verkehrssicherheit sowie der Standfestigkeit zu den Rissen im Prunktreppenhaus und den angrenzenden Räumen sowie des geologisch-statischen Gutachtens zu beauftragen.
Kennung des Verfahrens: 6447a12a-5c83-4893-89c9-fdda47158f4c
Interne Kennung: Gutachten Schloss Augustusburg
Verfahrensart: Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb
2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 71300000 Dienstleistungen von Ingenieurbüros
Zusätzliche Einstufung (cpv): 71313430 Analyse der Umweltindikatoren im Bau, 71319000 Gutachterische Tätigkeit, 71351200 Geologische und geophysikalische Beratung, 71351500 Bodenuntersuchungen, 71352000 Untergrunduntersuchungen
2.1.2.
Erfüllungsort
Stadt: Brühl
Postleitzahl: 50321
Land, Gliederung (NUTS): Rhein-Erft-Kreis (DEA27)
Land: Deutschland
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen: Teil 1/2 der Begründung des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb; Teil 2/2 der Begründung steht aus Gründen der Zeichenbegrenzung unter Ziffer 6. Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist nach § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV zulässig. Nach dieser Norm darf ein öffentlicher Auftraggeber Aufträge im Wege des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn die Beschaffung nachweisbar objektiv dringlich ist. Der Bedarf muss so eilig sein, dass die Zeit nicht reicht, um Vergabeverfahren mit vorheriger Auftragsbekanntmachung und entsprechenden Mindestfristen durchzuführen. Konnte zudem der Auftraggeber die Gründe für die Dringlichkeit nicht vorhersehen, ist das Verhandlungsverfahren zulässig. Die Umstände zur Begründung der äußersten Dringlichkeit dürfen dem öffentlichen Auftraggeber zudem nicht zuzurechnen sein. Im vorliegenden Fall ist der Beschaffungsbedarf so eilig, dass die Zeit nicht reicht, um Vergabeverfahren mit vorheriger Auftragsbekanntmachung und entsprechenden Mindestfristen durchzuführen. Äußerste Dringlichkeit ist regelmäßig bei unaufschiebbaren, nicht durch den Auftraggeber verursachten Ereignissen anzunehmen, bei denen eine gravierende Beeinträchtigung für die Allgemeinheit und die staatliche Aufgabenerfüllung droht, etwa durch einen schweren, nicht wiedergutzumachenden Schaden. Als dringliche und zwingende Gründe kommen deshalb akute Gefahrensituationen und höhere Gewalt in Betracht, die zur Vermeidung von Schäden der Allgemeinheit ein sofortiges, die Einhaltung von Fristen ausschließendes Handeln erfordern. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Das MHKBD benötigte die Leistungen von Kayser+Böttges zu der Begutachtung der Verkehrssicherheit des Schlosses Augustusburg unverzüglich, um zu gewährleisten, dass die Standsicherheit des Gebäudes gewährleistet ist und eventuell notwendige Maßnahmen zur Verkehrssicherung eingeleitet werden können. Dieser Beschaffungsbedarf ist so eilig, dass die Zeit nicht reicht, um Vergabeverfahren mit vorheriger Auftragsbekanntmachung und entsprechenden Mindestfristen durchzuführen. Die Entstehung von Rissen im Schloss Augustusburg deuten auf eine akute Gefährdung der Stand- und Verkehrssicherheit hin. Zudem liegen dem MHKBD Informationen über Artillerie- und Bombentreffern aus dem 2. Weltkrieg vor, dessen Auswirkungen auf die Stabilität und Verkehrssicherheit nicht geklärt sind. Die Dringlichkeit ergibt sich aus der Notwendigkeit, umgehend Maßnahmen zur Sicherung des UNESCO-Welterbes einzuleiten, um irreversible Schäden oder gar eine Einsturzgefahr zu verhindern. Die akute Gefährdung der UNESCO-Welterbestätten verlangt ein sofortiges Handeln, um den internationalen und nationalen Verpflichtungen nachzukommen. Ein Zuwarten bis zum Abschluss eines regulären Vergabeverfahrens würde das Risiko einer Schädigung oder eines Verlusts des Welterbestatus erheblich erhöhen. Die Stand- und Verkehrssicherheit betrifft nicht nur den Erhalt des Kulturguts, sondern auch die Sicherheit von Besuchern und Beschäftigten. Die Gefahr von Einsturz oder herabfallenden Bauteilen stellt ein erhebliches Risiko für Leib und Leben dar. In der Abwägung zwischen den vergaberechtlichen Grundsätzen (Wettbewerb, Transparenz) und dem Schutz von Leben, Gesundheit und Kulturgut überwiegt im vorliegenden Fall eindeutig das Schutzinteresse. Rechtsgrundlage für UNESCO-Welterbestätten bildet das Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (Welterbekonvention) von 1972. Mit dem Übereinkommen verpflichten sich die bislang 190 Vertragsstaaten dazu, Natur- und Kulturgüter von außergewöhnlichem universellem Wert für die gesamte Menschheit auf ihrem jeweiligen Gebiet selbst zu erfassen, zu schützen und zu erhalten. Ferner sind potenzielle Gefahren, die von der beschädigten Bausubstanz für das Denkmal selbst oder Leib und Leben von Menschen ausgehen nicht einschätzbar, bevor nicht die Ergebnisse der geologisch-statischen Gutachten vorliegen. Zur effektiven Gefahrenabwehr ist es daher erforderlich, schnellstmöglich mit der Erstellung der Gutachten zu beginnen. Auch eine erfolgsversprechende Denkmalpflege gibt dem Auftraggeber besondere Eile auf, da bei weiterem Absacken des Bauwerkes irreparable Schäden an der Bausubstanz des Schlosses nicht auszuschließen sind.
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU
vgv -
5. Los
5.1.
Los: LOT-0000
Titel: Erstellung eines Gutachtens zur Verkehrssicherheit - Durchführung einer Bauwerksuntersuchung mit Erweiterung zur Begutachtung der geologisch-statischen Bodenbeschaffenheit inkl. Gründung und eines Monitorings für die UNESCO Welterbestätte „Schlösser Augustusburg und Falkenlust“ in Brühl - Schloss Augustusburg -
Beschreibung: Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen (MHKBD) ist verantwortlich für die Betreuung und Erhaltung von Sonderliegenschaften im Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen, wie z.B. die UNESCO-Welterbestätte Schlösser Augustusburg und Falkenlust in Brühl. Die bedeutende Schlossanlage – Schloss Augustusburg – zeigt lokal Schäden, deren Ursachen und tatsächlicher Umfang das MHKBD bisher nicht eindeutig abklären konnte. Unter anderem wurden am Prunktreppenhaus von Balthasar Neumann, das zu den triumphalsten Raumkunstwerken seiner Art im 18. Jahrhundert zählt, Verformungen (Absenkungen) und Klaffungen, namentlich am oberen Abschluss der äußeren Läufe, beobachtet. Dies lässt vermuten, dass die Gründe hierfür unter anderem in der Bodenbeschaffenheit im Untergrund des Schlosses liegen könnten. Schloss Augustusburg wurde vor 300 Jahren auf den Ruinen einer ehemaligen Wasserburg aus dem 13. Jahrhundert, die sich seinerzeit in einem Sumpfgebiet befand, als sogenannter Pfahlbau errichtet. Pfahlgründungen sind notwendig vulnerabel bei Grundwasserschwankungen. Die Rheinregulierungen des späten 19. Jahrhunderts wie auch der Einfluss nahegelegener Kohlebergbaumaßnahmen dürfte auch im Bereich Brühl zur Veränderung der Stände geführt haben. Das Gründungsfundament besteht anhand der vorliegenden Kenntnisse wenigstens zu Teilen aus Holzpfählen. Die möglichen Auswirkungen von Grundwasserveränderungen, Veränderungen der Bodenbeschaffenheit (beispielsweise Trockenlegung des Feuchtgebiets), Erschütterungen durch Sanierungstätigkeiten, seismische Bewegungen (Erdbebengebiet der Zone 3) und Zerstörungen durch Bombeneinschläge im Zweiten Weltkrieg auf die Gründung des Schlosses wurden nie untersucht. Die Schlösser Brühl gehören zu den wichtigsten kulturellen Schätzen der Menschheit und sind seit 1984 UNESCO-Welterbe. Als Vertragsstaat des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (Welterbekonvention) ist die Bundesrepublik Deutschland zum Erhalt von UNESCO-Weltkulturerbestätten und deren außergewöhnlichem universtellen Wert „Outstanding Universal Value (OUV)“ verpflichtet. Die darauf ausgerichteten Gesetze zum Schutz von Kultur- und Naturerbe sind in Deutschland überwiegend der Kompetenz der Länder zugeordnet. Das Land Nordrhein-Westfalen ist als Eigentümer verpflichtet, gemäß §§ 7 und 37 Denkmalschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW) sein baukulturelles Erbe zu schützen und zu unterhalten. Der Denkmalschutz fällt in den Zuständigkeitsbereich des MHKBD. Im Marmor des Prunktreppenhauses von Schloss Augustusburg zeigen sich bereits deutliche Risse, die darauf hindeuten, dass die Standsicherheit des Bauwerks wenigstens in Teilen gefährdet sein könnte. Um ein umfassendes Bild der Verkehrssicherheit sowie der Standfestigkeit zu den Rissen im Prunktreppenhaus und den angrenzenden Räumen des Schlosses Augustusburg zu erhalten, benötigt das MHKBD ein vollständiges und umfassendes Gutachten, welches die genannten Punkte untersucht. Darüber hinaus benötigt das MHKBD die Leistungen eines geologisch-statischen Gutachters, der den Baugrund mitsamt der Gründung des Schlosses Augustusburg untersucht und ein vollständiges Bild über den Zustand der Pfahlgründung der ehemaligen Wasserburg liefert. Ziel dieser weiteren Untersuchungen ist es, ein umfassendes Bild zur Verkehrssicherheit des Schlosses Augustusburg zu erlangen. Zur Erstellung der geologisch-statischen Gutachten und der damit einhergehenden Bodenuntersuchungen muss der Auftragnehmer den Zustand der Gebäudesubstanz mit allen technisch zur Verfügung stehenden Mitteln untersuchen. Schwerpunk der Untersuchungen soll hierbei die Verkehrssicherheit sein. Das Gutachten muss zudem die Besonderheiten der Holzpfahlgründung sowie die Auswirkungen von Bomben und Artillerietreffern aus dem zweiten Weltkrieg berücksichtigen. Das MHKBD beabsichtigt, die Kayser+Böttges Ingenieure und Architekten GmbH (im Folgenden: Kayser+Böttges) mit der Erstellung der Gutachten zur Verkehrssicherheit sowie der Standfestigkeit zu den Rissen im Prunktreppenhaus und den angrenzenden Räumen sowie des geologisch-statischen Gutachtens zu beauftragen.
Interne Kennung: Gutachten Schloss Augustusburg
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 71300000 Dienstleistungen von Ingenieurbüros
Zusätzliche Einstufung (cpv): 71313430 Analyse der Umweltindikatoren im Bau, 71319000 Gutachterische Tätigkeit, 71351200 Geologische und geophysikalische Beratung, 71351500 Bodenuntersuchungen, 71352000 Untergrunduntersuchungen
5.1.2.
Erfüllungsort
Postanschrift: Schloß 1
Stadt: Brühl
Postleitzahl: 50321
Land, Gliederung (NUTS): Rhein-Erft-Kreis (DEA27)
Land: Deutschland
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung:
Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer Westfalen
Informationen über die Überprüfungsfristen: Die Frist zur Einreichung eines Nachprüfungsantrages bei der unter Ziffer 8.1 ORG-0002 genannten Stelle, um den Abschluss des Vertrages zu verhindern, beträgt zehn Kalendertage, gerechnet ab dem Tag nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung. Auf § 135 Abs. 3 GWB wird hingewiesen.
Organisation, die den Auftrag unterzeichnet: Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen (MHKBD)
6. Ergebnisse
Wert aller in dieser Bekanntmachung vergebenen Verträge: 508 500,00 EUR
Direktvergabe:
Begründung der Direktvergabe: Dringende Gründe im Zusammenhang mit für den Beschaffer unvorhersehbaren Ereignissen
Sonstige Begründung: Teil 2/2 der Begründung des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb; Teil 1/2 der Begründung steht aus Gründen der Zeichenbegrenzung unter Ziffer 2.1.4 Die Dringlichkeit war für das MHKBD als öffentlichem Auftraggeber zudem nicht vorhersehbar und ist diesem auch nicht zuzurechnen. Maßgeblich ist, ob die Ereignisse selbst bei Anwendung eines hohen objektiven Sorgfaltsmaßstabs und einer der Sache angemessenen, vorausschauenden Projektvorbereitung erkenn- und beherrschbar gewesen wären und ob die akute Bedarfslage auf ein vom Auftraggeber zu verantwortendes Verhalten zurückgeht. Das ist hier der Fall. Zum einen fehlte es bis zum Bekanntwerden der jüngsten Schadensbilder an belastbaren Anhaltspunkten für eine akute Gefährdungslage. Das im Jahr 2024 veranlasste baugrundmechanische Gutachten hat – seiner fachlichen Zielrichtung entsprechend – keine Aussage zur Pfahlgründung als solcher und keine verkehrssicherungsbezogene Risikobewertung erbracht. Dass die Untersuchung mangels Erkenntnisgegenstands (keine Pfahlzustandsdiagnostik, keine statisch-konstruktive Gesamtbeurteilung) keine Warnfunktion für eine unmittelbar bevorstehende Gefährdung entfalten konnte, durfte das MHKBD angesichts Aufgabenstellung und fachlicher Reichweite der Untersuchung hinnehmen. Eine weitergehende, in die Substanz der Pfahlgründung eingreifende Exploration ohne konkrete Gefahrensignale musste der Auftraggeber aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und denkmalpflegerischen Schonung nicht veranlassen. Zum anderen sind die nunmehr manifesten Gefahrenindikatoren – insbesondere die Verformungen und Klaffungen am Prunktreppenhaus, die sich aktuell verdichtende Verdachtslage hinsichtlich substanzieller Standsicherheitsrisiken sowie die nicht abschließend beurteilbaren Fernwirkungen historischer Artillerie- und Bombentreffer – in ihrer Dynamik und Tragweite nicht vorhersehbar gewesen. Gleiches gilt für die entfeuchtungsbedingten Einflüsse auf die historische Holzpfahlgründung in einem komplexen hydrogeologischen Umfeld. Das Zusammenwirken klimatischer Veränderungen, Grundwasserstandsfluktuationen und geotechnischer Prozesse entzieht sich einer exakten Prognose, zumal Eingriffe in die Pfahlsubstanz aus denkmalrechtlichen Gründen nur in engen Grenzen zulässig sind. Zudem ist die Dringlichkeit nicht durch pflichtwidriges Zuwarten oder eine fehlerhafte Projektsteuerung des MHKBD verursacht worden. Im Gegenteil hat der Auftraggeber nach Auftreten der neuen Schadenshinweise unverzüglich reagiert, zunächst eine Erstuntersuchung zur Verkehrssicherheit veranlasst und – nach deren Ergebnissen – die nun streitgegenständlichen, weitergehenden geologisch-statischen Untersuchungen verfahrensökonomisch vorbereitet. Eine – vergaberechtlich unzulässige – Selbstherbeiführung der Eilbedürftigkeit durch unterlassene oder verzögerte Maßnahmen liegt erkennbar nicht vor. Der Auftraggeber hat vielmehr die ihm obliegenden Sorgfalts- und Dokumentationsanforderungen beachtet, die Markterkundung durchgeführt und den Vergabeumfang auf das zur Gefahrenabwehr Erforderliche begrenzt. Außerdem beschränkt das MHKBD die Dringlichkeitsvergabe auf die erforderlichen Maßnahmen. Direktvergaben wegen besonderer Dringlichkeit müssen sich auf diejenigen Maßnahmen beschränken, die zur vorübergehenden Bedarfsdeckung erforderlich sind. Die Vergabe eines großvolumigen Auftrags, der über die akute Bedarfslage des öffentlichen Auftraggebers in seiner konkreten Interimssituation hinausgeht, kann deshalb nicht mit Dringlichkeitserwägungen gerechtfertigt werden. Diesen Maßstäben wird das MHKBD gerecht. Das bei Kayser+Böttges zu beschaffende Gutachten stellt eine erforderliche Sofortmaßnahme dar, die zur Untersuchung und Gewährleistung der Stand- und Verkehrssicherheit des Schlosses Augustusburg dringend erforderlich ist. Das MHKBD beschränkt die Sofortmaßnahmen gerade auf die zur Abwendung der akuten Gefahrenlage notwendigen Leistungen. Die Beauftragung des geologisch-statischen Gutachtens stellt eine einmalige, auf die aktuelle Bedarfslage zugeschnittene Dienstleistung dar und umfasst keine weitergehenden oder wiederkehrenden Leistungen. Damit wird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen und sichergestellt, dass die Direktvergabe ausschließlich zur vorübergehenden Bedarfsdeckung erfolgt.
8. Organisationen
8.1.
ORG-0000
Offizielle Bezeichnung: Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen (MHKBD)
Registrierungsnummer: 05111-08001-06
Postanschrift: Hubertusstraße 9
Stadt: Düsseldorf
Postleitzahl: 40219
Land, Gliederung (NUTS): Düsseldorf, Kreisfreie Stadt (DEA11)
Land: Deutschland
Telefon: 000
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer
Organisation, die den Auftrag unterzeichnet
8.1.
ORG-0001
Offizielle Bezeichnung: Kayser+Böttges Ingenieure und Architekten GmbH
Größe des Wirtschaftsteilnehmers: Kleines Unternehmen
Registrierungsnummer: HRB 184127 (Amtsgericht München)
Postanschrift: Infanteriestr. 11a
Stadt: München
Postleitzahl: 80797
Land, Gliederung (NUTS): München, Kreisfreie Stadt (DE212)
Land: Deutschland
Rollen dieser Organisation:
Bieter
8.1.
ORG-0002
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer Westfalen
Registrierungsnummer: 05515-03004-07
Postanschrift: Albrecht-Thaer-Straße 9
Stadt: Münster
Postleitzahl: 48147
Land, Gliederung (NUTS): Münster, Kreisfreie Stadt (DEA33)
Land: Deutschland
Telefon: +49 251411-2165
Fax: +49 2211472889
Rollen dieser Organisation:
Überprüfungsstelle
8.1.
ORG-0003
Offizielle Bezeichnung: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
Registrierungsnummer: 0204:994-DOEVD-83
Stadt: Bonn
Postleitzahl: 53119
Land, Gliederung (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
Land: Deutschland
Telefon: +49228996100
Rollen dieser Organisation:
TED eSender
Informationen zur Bekanntmachung
Kennung/Fassung der Bekanntmachung: 5cc5f7eb-f512-41d8-a9f9-683571fb994d - 01
Formulartyp: Vorankündigung – Direktvergabe
Art der Bekanntmachung: Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Unterart der Bekanntmachung: 25
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 03/03/2026 17:59:14 (UTC+01:00) Mitteleuropäische Zeit, Westeuropäische Sommerzeit
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung: 154724-2026
ABl. S – Nummer der Ausgabe: 45/2026
Datum der Veröffentlichung: 05/03/2026