6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner:
Offizielle Bezeichnung: R+V Allgemeine Versicherung AG
Angebot:
Kennung des Angebots: Hauptangebot vom 04.12.2025 15:00:35 Uhr
Kennung des Loses oder der Gruppe von Losen: LOT-0001
Wert der Ausschreibung: Nicht veröffentlicht
Begründungscode: Lauterer Wettbewerb
Begründung für eine spätere Veröffentlichung: Die Veröffentlichung soll mit Rücksicht auf die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Bieter und zum Schutz des lauteren Wettbewerbs zwischen den Unternehmen unterbleiben (§ 39 Abs. 6 Nr. 3 und Nr. 4 VgV). Bei Angeboten, die - wie vorliegend - den Dienstleistungsbereich betreffen, werden die Angebotspreise grundsätzlich vertraulich behandelt. Die Preise gehören zu den grundsätzlich zu schützenden Geschäftsgeheimnissen (vgl. Burgi/Dreher/Opitz/Krohn, 4. Aufl. 2025, VgV § 39 Rn. 58). In Anbetracht des vergleichsweise kleinen, spezifischen Markts für derartige Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen und der regelmäßigen Bedeutung des Preises für die Chance eine Angebots, in einem Vergabeverfahren zu obsiegen, stellt die Höhe des Angebotspreises eine Information dar, bezüglich derer der Bieter ein Geheimhaltungsinteresse hat. Eine Beeinträchtigung des lauteren Wettbewerbs liegt vor, wenn ein Unternehmen durch die Inhalte der Bekanntmachung in die Lage versetzt wird, sich einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Insbesondere kann dies der Fall sein, wenn durch die Bekanntgabe des Auftragswertes oder der Zahl der Angebote Preisabsprachen ermöglicht würden (Below in: Summa/Schneevogl, jurisPK-Vergaberecht, 7. Aufl., § 39 VgV (Stand: 15.11.2024) Rn. 43). Vorliegend wurden lediglich zwei Angebote abgegeben. Wären die jeweiligen Preise bekannt, wäre die Gefahr von Preisabsprachen in künftigen Verfahren deutlich erhöht. Weiter muss der Auftraggeber solche Informationen zurückhalten, deren Veröffentlichung einzelnen Unternehmen Wettbewerbsvorteile bei künftigen Vergaben einbringen können. Ausreichend ist, dass solche Angaben geeignet sind, die Wettbewerbssituation zu beeinträchtigen (Ziekow/Völlink/Völlink, 5. Aufl. 2024, VgV § 39 Rn. 12). Vorliegend käme in Betracht, dass der obsiegende Bieter in Anbetracht des Abstands des Angebotspreises zum unterliegenden Bieter künftig deutlich höhere Angebotspreise aufruft.
Bei dem Angebot handelt es sich um eine Variante: Nicht veröffentlicht
Begründungscode: Lauterer Wettbewerb
Begründung für eine spätere Veröffentlichung: Die Veröffentlichung soll mit Rücksicht auf die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Bieter und zum Schutz des lauteren Wettbewerbs zwischen den Unternehmen unterbleiben (§ 39 Abs. 6 Nr. 3 und Nr. 4 VgV). Bei Angeboten, die - wie vorliegend - den Dienstleistungsbereich betreffen, werden die Angebotspreise grundsätzlich vertraulich behandelt. Die Preise gehören zu den grundsätzlich zu schützenden Geschäftsgeheimnissen (vgl. Burgi/Dreher/Opitz/Krohn, 4. Aufl. 2025, VgV § 39 Rn. 58). In Anbetracht des vergleichsweise kleinen, spezifischen Markts für derartige Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen und der regelmäßigen Bedeutung des Preises für die Chance eine Angebots, in einem Vergabeverfahren zu obsiegen, stellt die Höhe des Angebotspreises eine Information dar, bezüglich derer der Bieter ein Geheimhaltungsinteresse hat. Eine Beeinträchtigung des lauteren Wettbewerbs liegt vor, wenn ein Unternehmen durch die Inhalte der Bekanntmachung in die Lage versetzt wird, sich einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Insbesondere kann dies der Fall sein, wenn durch die Bekanntgabe des Auftragswertes oder der Zahl der Angebote Preisabsprachen ermöglicht würden (Below in: Summa/Schneevogl, jurisPK-Vergaberecht, 7. Aufl., § 39 VgV (Stand: 15.11.2024) Rn. 43). Vorliegend wurden lediglich zwei Angebote abgegeben. Wären die jeweiligen Preise bekannt, wäre die Gefahr von Preisabsprachen in künftigen Verfahren deutlich erhöht. Weiter muss der Auftraggeber solche Informationen zurückhalten, deren Veröffentlichung einzelnen Unternehmen Wettbewerbsvorteile bei künftigen Vergaben einbringen können. Ausreichend ist, dass solche Angaben geeignet sind, die Wettbewerbssituation zu beeinträchtigen (Ziekow/Völlink/Völlink, 5. Aufl. 2024, VgV § 39 Rn. 12). Vorliegend käme in Betracht, dass der obsiegende Bieter in Anbetracht des Abstands des Angebotspreises zum unterliegenden Bieter künftig deutlich höhere Angebotspreise aufruft.
Vergabe von Unteraufträgen: Nein
Informationen zum Auftrag:
Kennung des Auftrags: Vertragsnummer 25/356520084
Datum der Auswahl des Gewinners: 19/12/2025
Datum des Vertragsabschlusses: 19/12/2025
6.1.4.
Statistische Informationen
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge:
Art der eingegangenen Einreichungen: Angebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge: 2
Art der eingegangenen Einreichungen: Angebote auf elektronischem Wege eingereicht
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge: 2
Art der eingegangenen Einreichungen: Teilnahmeanträge
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge: 3
Art der eingegangenen Einreichungen: Angebote von Kleinst-, kleinen oder mittleren Unternehmen
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge: 0
Art der eingegangenen Einreichungen: Angebote von Bietern, die in anderen Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums registriert sind als dem Land des Beschaffers
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge: 0
Art der eingegangenen Einreichungen: Angebote von Bieter aus Ländern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge: 0
Art der eingegangenen Einreichungen: Angebote geprüft und als unzulässig abgewiesen
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge: 0
Art der eingegangenen Einreichungen: Angebote, bei denen nicht überprüft wurde, ob sie zulässig oder unzulässig sind
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge: 0
Art der eingegangenen Einreichungen: Angebote geprüft und aufgrund eines ungewöhnlich niedrigen Preises oder aufgrund ungewöhnlich niedriger Kosten als unzulässig abgewiesen
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge: 0