2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 60140000 Bedarfspersonenbeförderung
Zusätzliche Einstufung (cpv): 60130000 Personensonderbeförderung (Straße)
2.1.2.
Erfüllungsort
Stadt: Leonberg
Land, Gliederung (NUTS): Böblingen (DE112)
Land: Deutschland
2.1.2.
Erfüllungsort
Stadt: Böblingen
Land, Gliederung (NUTS): Böblingen (DE112)
Land: Deutschland
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen: #Bekanntmachungs-ID: CXS0YM6YT3LGL8RD# Bitte achten Sie darauf, dass das Formblatt "Angebotsschreiben" und das Leistungsverzeichnis für das jeweilige Los vollständig ausgefüllt sind, um einen Ausschluss zu vermeiden.
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU
vgv -
2.1.5.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Höchstzahl der Lose, für die ein Bieter Angebote einreichen kann: 5
Auftragsbedingungen:
Höchstzahl der Lose, für die Aufträge an einen Bieter vergeben werden können: 3
2.1.6.
Ausschlussgründe
Quellen der Ausschlussgründe: Bekanntmachung
Verstoß gegen die in den rein innerstaatlichen Ausschlussgründen verankerten Verpflichtungen:
Korruption: Die Definition von Korruptionsdelikten im Strafgesetzbuch (StGB), die für Vergabeverfahren relevant sind, umfasst mit Erläuterung folgende Fälle: Bestechung Bestechung liegt vor, wenn ein:e Vertreter:in eines Unternehmens einem oder einer Vertreter:in des öffentlichen Auftraggebers beziehungsweise der öffentlichen Auftraggeberin (Amtsträger) im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil als Gegenleistung dafür bietet, dass er oder sie bei einem Vergabeverfahren auf eine Entscheidung hinwirkt, die im Widerspruch zu den Vergaberegelungen steht. Die Absicht ist dabei, das Unternehmen beim Bezug von Dienstleistungen oder Waren im in- oder ausländischen Wettbewerb zu bevorzugen oder ein anderes zu benachteiligen. Aber auch die willentliche Schädigung des Unternehmens, dem der oder die Vertreter:in angehört, ist eine Möglichkeit, wodurch er oder sie seine oder ihre Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletzt. Vorteilsannahme Gemäß StGB liegt aufseiten eines Amtsträgers beziehungsweise einer Amtsträgerin eine Vorteilsannahme vor, wenn er oder sie einen persönlichen Vorteil oder einen Vorteil für Dritte annimmt oder fordert oder sich versprechen lässt. Bestechlichkeit Wenn ein:e Amtsträger:in einen persönlichen Vorteil für sich oder einen Dritten dafür annimmt oder auch nur fordert oder sich versprechen lässt, um eine Diensthandlung entgegen seinen Dienstpflichten vorzunehmen, liegt Bestechlichkeit vor. Vorteilsgewährung Vorteilsgewährung liegt vor, wenn ein:e Täter:in einem oder einer Amtsträger:in für die Dienstausübung einen persönlichen Vorteil oder einen Vorteil für einen Dritten gewährt oder auch nur anbietet. Bestechung von Amtsträger:innen Wenn der oder die Täter:in einem oder einer Amtsträger:in einen persönlichen Vorteil oder einen Vorteil für Dritte gewährt oder bietet, dass er oder sie eine Diensthandlung entgegen den Dienstpflichten vornehme, liegt Bestechung eines oder einer Amtsträger:in vor.
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: Der Auftragnehmer zahlt den Mitarbeitern seines Betriebes die tariflichen oder gesetzlich vorgeschriebenen Vergütungen nicht bzw. nicht in vollem Umfang oder verstößt in sonstiger Weise gegen tarifliche Bestimmungen oder Vorschriften der sozialen Gesetzgebung.
Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter: Wenn gegen den Auftragnehmer das Insolvenz- oder Vergleichsverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs: Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Verfahren an einer wettbewerbsbeschränkenden Absprache beteiligen, werden ausgeschlossen. Sofern personell oder rechtlich miteinander verbundene (gesellschaftsrechtlich, gemeinsamer Betreuungsdachverband etc.) Bieter mehrerer Angebote in dem Vergabeverfahren abgeben, wird widerlegbar vermutet, dass der Geheimhaltungsgrundsatz verletzt ist. Es obliegt den Bietern, diese Vermutung zu widerlegen. Sollte dem Bieter bereits mit Angebotsabgabe bekannt sein, dass ein personell oder rechtlich mit ihm verbundenes Unternehmen ebenfalls ein Angebot abgibt, muss bereits mit Angebotsabgabe nachgewiesen, bzw. offengelegt werden, dass effektive Vorkehrungen und Maßnahmen zur Einhaltung des Geheimwettbewerbs getroffen wurden. Sollte der Nachweis auch auf entsprechende Nachforderung, auf die kein Anspruch besteht, nicht geführt werden, führt dies zum Ausschluss des Bieters und der verbundenen Unternehmen. Diese Grundsätze gelten auch für Mitglieder von Bietergemeinschaften, die zusätzlich ein eigenständiges Angebot abgeben. Sollte hier Unsicherheit bestehen, ob eine derartige Verbindung besteht, ist der Bieter/die Bietergemeinschaft aufgefordert, hierzu frühzeitig beim Auftraggeber nachzufragen. Unter bestimmten Voraussetzungen sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen bzw. die Bildung von Mittelstandskartellen von § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) freigestellt. Die Voraussetzungen können den §§ 2, 3 GWB entnommen werden.