2.1.4.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen: Ermittlung der Punkte eines Teilnahmeantrags anhand der "Auswahlkriterien" Die Vergabe der Punkte erfolgt dabei anhand der in der EU-Auftragsbekanntmachung aufgeführten Auswahlkriterien im Sinne des § 51 VgV (Bewertungskriterien "B-Kriterien"), die mit der Kennung "[B]" gekennzeichnet sind, anhand der zu den Bewertungskriterien vorgesehenen Vor- gaben ("Bewertungsmaßstab"). Diese Bewertungskriterien sind gewichtet. Es gelten die nachfolgenden Auswahlkriterien 1. [B], 2. [B], 3. [B] und 4. [B]: 1. Auftragswert (netto) p.a. des Referenznehmers in zwei geeigneten unternehmensbezogenen Referenzprojekten für die von dem Referenznehmer erbrachten Leistungen [B]. Auftragswert (netto) p.a. des Referenznehmers in einem geeig- neten unternehmensbezogenen Referenzprojekt für die von dem Referenznehmer erbrachten Leistungen >= 2 Mio. EUR p.a. 5 Punkte >= 1,8 Mio. EUR p.a. < 2 Mio. EUR p.a. 4 Punkte >= 1,6 Mio. EUR p.a. < 1,8 Mio. EUR p.a. 3 Punkte >= 1,4 Mio. EUR p.a. < 1,6 Mio. EUR p.a. 2 Punkte >= 1,2 Mio. EUR p.a. < 1,4 Mio. EUR p.a. 1 Punkt >= 1 Mio. EUR p.a. < 1,2 Mio. EUR p.a. 0 Punkte < 1 Mio. EUR p.a. Kein geeignetes Referenzprojekt Je eingereichtem geeignetem unternehmensbezogenen Referenzprojekt können maximal 5 Punkte erzielt werden. Die erzielten Punkte für den Auftragswert (netto) p.a. für die zwei eingereichten geeigneten unternehmensbezogenen Referenzprojekte werden addiert, d.h. der Bewerber kann somit für die zwei mit dem Teilnahmeantrag eingereichten geeigneten unternehmensbezogenen Referenzprojekte maximal 10 Punkte (2 x 5) erzielen. 2. Von dem Referenznehmer geleistete Personentage (PT) für die Erbringung redaktioneller und konzeptioneller Dienstleistungen in zwei geeigneten unternehmensbezogenen Referenzprojekten zwischen dem 01.01.2022 und dem Ablauf der Frist zur Abgabe der Teilnahmeanträge (Teilnahmefrist) in dem hier gegenständlichen Vergabeverfahren [B]. Etwaige vor dem 01.01.2022 von dem Referenznehmer geleisteten Personentage (PT) für die Erbringung redaktioneller und konzeptioneller Dienstleistungen werden im Rahmen dieses Aus- wahlkriteriums jedoch nicht berücksichtigt. Von dem Referenznehmer geleistete Personentage (PT) für die Erbringung redaktioneller und konzeptioneller Dienstleistun- gen in einem geeigneten unternehmensbezogenen Referenzprojekt >= 3.420 PT 5 Punkte >= 3.300 PT < 3.420 PT 4 Punkte >= 3.180 PT < 3.300 PT 3 Punkte >= 3.060 PT < 3.180 PT 2 Punkte >= 2.940 PT < 3.060 PT 1 Punkt < 2.940 PT 0 Punkte Je eingereichtem geeignetem unternehmensbezogenen Referenzprojekt können maximal 5 Punkte erzielt werden. Die erzielten Punkte für die geleisteten Personentage (PT) für die zwei eingereichten geeigneten unternehmensbezogenen Referenzprojekte werden addiert, d.h. der Bewerber kann somit für die zwei mit dem Teilnahmeantrag eingereichten geeigneten unternehmensbezogenen Referenzprojekte maximal 10 Punkte (2 x 5) erzielen. 3. Von dem Referenznehmer geleisteten Personentage (PT) für die Erbringung von Videoleistungen in zwei geeigneten unternehmensbezogenen Referenzprojekten zwischen dem 01.01.2022 und dem Ablauf der Frist zur Abgabe der Teilnahmeanträge (Teilnahmefrist) in dem hier gegenständlichen Vergabeverfahren [B]. Etwaige vor dem 01.01.2022 von dem Referenznehmer geleisteten Personentage (PT) für die Erbringung der Videoleistungen werden im Rahmen dieses Auswahlkriteriums jedoch nicht berücksichtigt. Von dem Referenznehmer geleistete Personentage (PT) für die Erbringung von Videoleistungen in dem geeigneten unterneh- mensbezogenen Referenzprojekt >= 2.460 PT 5 Punkte >= 2.400 PT < 2.460 PT 4 Punkte >= 2.340 PT < 2.400 PT 3 Punkte >= 2.280 PT < 2.340 PT 2 Punkte >= 2.220 PT < 2.280 PT 1 Punkt < 2.220 PT 0 Punkte Je eingereichtem geeignetem unternehmensbezogenen Referenzprojekt können maximal 5 Punkte erzielt werden. Die erzielten Punkte für die geleisteten Personentage (PT) für die zwei eingereichten geeigneten unternehmensbezogenen Referenzprojekte werden addiert, d.h. der Bewerber kann somit für die zwei mit dem Teilnahmeantrag eingereichten geeigneten unternehmensbezogenen Referenzprojekte maximal 10 Punkte (2 x 5) erzielen. 4. Art des öffentlichen Auftraggebers als Referenzgeber in einem eingereichten geeigneten unternehmensbezogenen Referenzprojekt [B]. Art des öffentlichen Auftraggebers als Referenzgeber in einem geeigneten unternehmensbezogenen Referenzprojekt Bundesministerium oder Organ der Europäischen Union 10 Punkte Andere oberste Bundesbehörde 6 Punkte Landesministerium 4 Punkte Andere Art des öffentlichen Auftraggebers 0 Punkte Hat der Bewerber mit seinem Teilnahmeantrag nur ein geeignetes unternehmensbezogenes Referenzprojekt eingereicht, in dem der Referenzgeber ein öffentlicher Auftraggeber ist, wird dieses geeignete unternehmensbezogene Referenzprojekt für die Bewertung herangezogen. Hat der Bewerber mit seinem Teilnahmeantrag mehr als ein geeignetes unternehmensbezoge- nes Referenzprojekt eingereicht, in dem der Referenzgeber ein öffentlicher Auftraggeber ist, wird das chronologisch zuerst angegebene geeignete unternehmensbezogene Referenzprojekt für die Bewertung herangezogen. Der Bewerber kann bei diesem Auswahlkriterium somit maxi- mal 10 Punkte (1 x 10) erzielen. Die jeweils in den Auswahlkriterien 1. [B], 2. [B], 3. [B] und 4. [B] erzielten Punkte werden addiert. Insgesamt kann der Bewerber maximal 40 Punkte (4 x 10) erzielen. Für den Fall, dass mit dem Teilnahmeantrag mehr als zwei (2) geeignete unternehmensbezogene Referenzprojekte eingereicht werden, werden für die Auswahlkriterien jeweils die chronologisch ersten zwei (2) geeigneten unternehmensbezogenen Referenzprojekte gewertet bzw. im Rahmen des Auswahlkriteriums 4. das chronologisch zuerst angegebene geeignete unternehmensbezogene Referenzprojekt, in dem der Referenzgeber ein öffentlicher Auftraggeber ist. Der Auftraggeber entscheidet nach freiem Ermessen, bis zu welcher Rangstelle (Rang 3 oder höher) er Bewerber zur Angebotsabgabe auffordert. Für den Fall, dass nach Auswertung der Teilnahmeanträge anhand der vorstehenden Auswahlkriterien mehrere Bewerber mit Punktgleichheit auf einem der hinteren Ränge liegen und der Auftraggeber eine bestimmte Anzahl von Bewerbern zur Angebotsabgabe auffordern möchte, behält sich der Auftraggeber vor, eine Entscheidung per Losverfahren zu treffen. Gibt es mehr als die Mindestzahl an Bewerbern, bei denen keine Ausschlussgründe vorliegen und die einen formal ordnungsgemäßen und den Mindestanforderungen entsprechenden (geeig- neten) Teilnahmeantrag eingereicht haben, behält sich der Auftraggeber aus Gründen des Wettbewerbs vor, mehr als die geplante Mindestzahl an Bewerbern zu der Angebots- und Verhandlungsphase zuzulassen. Sofern die Zahl geeigneter Bewerber unter der Mindestzahl von drei (3) liegt, behält sich der Auftraggeber vor, das Vergabeverfahren fortzuführen, indem er die Bewerber einlädt, die über die geforderte Eignung verfügen und die aufgestellten Mindestanforderungen erfüllen (§ 51 Abs. 3 Satz 2 VgV). Diejenigen Bewerber, die nicht zur Abgabe eines indikativen Erstangebots aufgefordert werden, werden vom Auftraggeber zum Abschluss des Teilnahmewettbewerbes über die Nichtberücksichtigung ihres Teilnahmeantrags unter Angabe von Gründen informiert.
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU
vgv -
2.1.6.
Ausschlussgründe
Quellen der Ausschlussgründe: Bekanntmachung, Auftragsunterlagen
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften: Das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,
Korruption: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat - nach § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen) (§123 Abs. 1 Nr. 6 GWB), - § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung) (§123 Abs. 1 Nr. 7 GWB), - den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete) (§123 Abs. 1 Nr. 8 GWB), - Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) (§123 Abs. 1 Nr. 9 GWB).
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat - § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) (§123 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 und 3 GWB).
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken (§ 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB).
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 GWB).
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat - § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen (§ 123 Abs. 1 Nr. 2 GWB), - § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche) (§ 123 Abs. 1 Nr. 3).
Betrug: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat - § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden (§ 123 Abs. 1 Nr. 4 GWB), - § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden (§ 123 Abs. 1 Nr. 5 GWB).
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung) (§ 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB).
Zahlungsunfähigkeit: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 GWB).
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 Var. 3 GWB).
Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 GWB).
Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über dieses Verfahren erhalten.: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn - das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln ist (§ 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB), oder - das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln ist (§ 124 Abs. 1 Nr. 9 GWB).
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann (§ 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB).
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann (§ 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB).
Schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB).
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat (§ 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB).
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 GWB).
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können (§ 123 Abs. 4 Nr. 1 Alt. 3, Nr. 2 GWB).
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen seine Tätigkeit eingestellt hat (§124 Abs. 1 Nr. 2 Var. 5 GWB).
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Steuern: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können (§ 123 Abs. 4 Nr. 1 Alt. 1 und 2, Nr. 2 GWB).
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach - § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) (§123 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 GWB).